27.05.2019 – zuletzt aktualisiert am: 15.12.2022

Bußgeldbescheid: Einspruch, Fristen und Verjährung

Ob zu schnelles Fahren oder Handy am Steuer: Wer eine Ordnungswidrigkeit im Verkehr begeht, muss mit einem Bußgeldbescheid rechnen. Doch was, wenn das vorgeworfene Vergehen gar nicht begangen wurde? Welche Rechte haben Betroffene im Falle eines ungerechtfertigten Bußgeldbescheids und wie kann man Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einlegen? Dieser Beitrag inkl. FAQ bietet einen umfassenden Überblick über wichtige Fragen rund um den Bußgeldbescheid.

FAQ: Bußgeldbescheid - Das Wichtigste in Kürze

In einem Bußgeldbescheid sind alle Informationen zu der vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit, etwa Tatzeit oder Tatbestand, zu finden. Außerdem werden über den Bußgeldbescheid die eingeforderte Geldstrafe und in manchen Fällen auch weitere rechtliche Folgen wie ein oder mehrere Punkte in Flensburg mitgeteilt. Bei einem Bußgeldverfahren handelt es sich übrigens um weniger schwerwiegende Verstöße als bei einem Strafverfahren.

Die Verfolgungsverjährungsfrist beträgt nach §26 Abs. 3 StVG bei einer Ordnungswidrigkeit 3 Monate bzw. 6 Monate, nachdem ein Bußgeldbescheid ergangen oder Anklage wegen einer Straftat erhoben worden ist. Die Verjährungsfrist kann aber unterbrochen werden, zum Beispiel durch das Versenden eines Anhörungsbogens.

Weiterführende Informationen zum Thema Verjährungsfrist.

In der Regel kommt der Bußgeldbescheid innerhalb von 2-6 Wochen nach dem Vergehen per Post bei der beschuldigten Person an. Innerhalb von drei Monaten müssen die Behörden den Bußgeldbescheid übermittelt haben.

Sobald der Bußgeldbescheid im Briefkasten der beschuldigten Person ankommt, gilt dieser als zugestellt. Dafür sorgt eine sogenannte Zustellungsurkunde, die für jeden Bußgeldbescheid ausgefüllt wird. In der Urkunde wird das Datum der Zustellung notiert.

Ist der Einspruch fristgerecht binnen 2 Wochen eingelegt worden, wird der Bußgeldbescheid nicht rechtskräftig. Das Verfahren wird vorerst gestoppt, es muss keine Strafe gezahlt werden und es werden keine Punkte in Flensburg eingetragen. Folgend wird der Bescheid erneut geprüft.

In Deutschland gilt die Fahrerhaftung; das bedeutet: Die Fahrerin oder der Fahrer wird für die Ordnungswidrigkeit zur Kasse gebeten und nicht die Halterin oder der Halter, selbst wenn der Bußgeldbescheid letzteren zugestellt wird. Bei Halte- oder Parkverstößen zahlt die Halterin oder der Halter nur, wenn vor Ablauf der Verfolgungsverjährung der Fahrer/die Fahrerin nicht ermittelt werden konnte.

Der Halter oder die Halterin wird mit beigelegtem Anhörungsbogen darum gebeten, Angaben zur Fahrerin/zum Fahrer zu machen. Dazu ist man allerdings nicht verpflichtet. Werden keine Angaben getätigt, unternimmt die Polizei in der Regel weitere Ermittlungen, um die Fahrerin bzw. den Fahrer ausfindig zu machen. Gibt man als Halter oder Halterin mehrmals keine Auskunft, kann es zur Auflage, dem Führen eines Fahrtenbuches, kommen.

Wird ein Bußgeldbescheid ignoriert, tritt der Bescheid in Kraft. Dadurch kann das Bußgeld vollstreckt werden. Die Vollstreckungsfrist beträgt bei einer Strafe bis zu 1.000 Euro 3 Jahre und bei einer Strafe von mehr als 1.000 Euro 5 Jahre. Kommt man der Erfüllung der Vollstreckung nicht nach, kann eine Erzwingungshaft die Folge sein.

Wurde beispielsweise bei einem Umzug das Einrichten eines Nachsendungsauftrages vergessen, wird die Verjährungsfrist des Bußgeldbescheides für die Zeit der Adressermittlung unterbrochen. Kommt anstelle eines Bußgeldbescheids eine Mahnung beim "Verkehrssünder" an, liegt die Beweislast für das Nicht-Erhalten des eigentlichen Bußgeldbescheides beim Empfänger.

Da es für die Zustellung von Bußgeldbescheiden immer eine Zustellungsurkunde gibt, ist es hier sinnvoll, eine Akteneinsicht zu beantragen. Hier ist es empfehlenswert, einen Rechtsbeistand hinzuziehen, der zum weiteren Vorgehen berät.

Einspruch gegen den Bußgeldbescheid: Diese Fehler machen den Bescheid unwirksam

Formfehler können einen Bußgeldbescheid unwirksam machen. Was gilt in diesem Fall? Kann man den Bescheid anfechten? Ja, denn weist der Bescheid einen oder mehrere der folgenden Fehler auf, kann dieser unwirksam sein und es besteht die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen. Folgendes empfiehlt sich, in diesem Fall zu prüfen:

  • Stimmen die Personalien und Daten im Bußgeldbescheid?
    Steht im Bußgeldbescheid der falsche Name oder ist das Kennzeichen nicht korrekt, kann der Bußgeldbescheid unwirksam sein. Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Urteil (Az. III-3 RBs 235/12) entschieden, dass Bußgeldbescheide bei schwerwiegenden Mängeln unwirksam sind, insbesondere dann, wenn die Identität der betroffenen Person nicht festgestellt werden kann.
  • Ist das Bußgeld korrekt und wird zur Zahlung aufgefordert?
    Auch Behörden können Fehler unterlaufen. Deshalb ist es umso wichtiger, ein zu hoch angesetztes Bußgeld nicht einfach anzunehmen, sondern Einspruch zu erheben. Fehlt der Betrag des Bußgeldes oder eine Zahlungsaufforderung, kann ebenfalls ein Einspruch in Betracht gezogen werden. In der Verhandlung kann dann geklärt werden, welches Bußgeld rechtens ist oder bezahlt werden muss.
  • Enthält der Bescheid eine Aufforderung, bei Zahlungsunfähigkeit die Vollstreckungsbehörde zu informieren sowie eine Belehrung zur Vollstreckungshaft bei Nichtzahlung des Bußgeldes?
  • Ist die Messung korrekt durchgeführt worden?
    Durch falsche Einstellungen der Geschwindigkeitsmessanlage oder eine falsche Bedienung können Messfehler entstehen, die für Autofahrende schwerwiegende Konsequenzen wie den Führerscheinentzug haben können.
  • Sind Hinweise auf den Einspruch vorhanden?
    Im Bußgeldbescheid muss darauf hingewiesen werden, dass dieser ohne Einspruch automatisch in Kraft tritt. Außerdem muss auf mögliche Nachteile durch den Einspruch hingewiesen werden.
  • Ist ein Beweismittel vorhanden und gut erkennbar?
    Manchmal ist die fahrende Person hinter dem Steuer nicht zu erkennen – auch ein unklares Foto kann ein erfolgversprechender Grund für einen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid sein. Ist das Blitzerfoto nicht vorhanden, kann dieses bei der Bußgeldbehörde angefragt werden, um zu prüfen, ob der Fahrer bzw. die Fahrerin überhaupt zu sehen ist.
  • Ist die Ordnungswidrigkeit vielleicht schon verjährt?
    Bei manchen Ordnungswidrigkeiten bestehen sehr kurze Verjährungsfristen von wenigen Monaten – auch hier sollte genau hingeschaut werden, denn manchmal wird der Bußgeldbescheid zu spät zugestellt und die vorgeworfene Ordnungswidrigkeit ist bereits verjährt.

Hinweis: Schwere Formfehler können einen Bußgeldbescheid unwirksam machen, als solche gelten:

  • Falsche Angaben zur Person
  • Falsche Anschrift
  • Falsches Kfz-Kennzeichen
  • Fasche Angaben zum Tatbestand

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Ein Einspruch kann vor allem bei hohen Bußgeldern, Fahrverbot oder Punkten sinnvoll sein. Im laufenden Verfahren treten keine Sanktionen in Kraft. Es empfiehlt sich also eine genaue Überprüfung des Bußgeldbescheids. Im Zweifel kann eine zuverlässige Verkehrsrechtsschutzversicherung hilfreich sein.

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Um Einspruch einzulegen, reicht ein formloses Schreiben, in dem eine fundierte Begründung für den Einspruch enthalten ist. Das Aktenzeichen und der eigene Name müssen in dem Einspruch enthalten sein und werden an die Bußgeldstelle gesandt, die den Bußgeldbescheid ausgestellt hat.

So läuft der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid ab:

  1. Bußgeldbescheid sorgfältig auf Fehler überprüfen
  2. Ggf. Anwältin oder Anwalt für Verkehrsrecht einschalten, um den Bescheid juristisch überprüfen zu lassen
  3. Schriftliche Einspruch-Erhebung
  4. Beginn des Zwischenverfahrens: Behörde prüft nach Eingang des Einspruchs die Aktenlage erneut
  5. Eventuell Aufforderung zur Angabe zur Entlastung (Hinweise auf fehlerhafte Messverfahren, Einsprüche gegen das Beweisfoto, Zeugen)
  6. Erneute Prüfung der Sachverhalte
  7. Einschaltung der Staatsanwaltschaft zur Prüfung der Sache
  8. Beurteilung durch das Amtsgericht (nur in manchen Fällen)
  9. Entscheidung über die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides

Wichtig: Sollte ein Fahrverbot unumgänglich sein, ist es möglich, den Beginn des Fahrverbots nach hinten zu schieben – hier ist die richtige Taktik bei den Einspruchsfristen gefragt. Denn ist ein Bescheid erst einmal rechtskräftig, muss der Führerschein abgegeben werden.

Allerdings kann das Fahrverbot innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Rechtskraft angetreten werden, wenn in den letzten 2 Jahren zuvor noch kein Fahrverbot gegen den Betroffenen verhängt wurde. Ansonsten gilt das Fahrverbot sofort ab Rechtskraft.

Rücknahme des Bußgeldbescheid-Einspruchs: Ist das möglich?

Auf demselben Weg, wie der Einspruch eingelegt wurde, kann dieser durch einen formlosen Zweizeiler rückgängig gemacht werden. Durch die Rücknahme wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig und die Sanktionen werden wirksam.

Ein juristischer Beistand kann Betroffenen helfen, indem dieser:

  • eine umfassende Einsicht der Verfahrensakten beantragt,
  • den Fall genauestens prüft und eine realistische Einschatzung dazu gibt
  • sowie Schwachstellen im Bußgeldbescheid identifiziert

 

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Bußgeldbescheid-Verjährung: Wann tritt diese ein?

Die Bußgeldbescheid-Frist besagt, dass ein Bußgeldbescheid verjährt, wenn die Zustellung länger als 3 Monate dauert, vgl. §26 Abs. 3 S. 1 StVG:

Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen ist noch öffentliche Klage erhoben worden ist, danach sechs Monate.“

Es kann aber auch zu einer Unterbrechung der Frist kommen. Gründe für eine Unterbrechung der Verjährungsfrist sind unter anderem:

  • die Ermittlungsakte wird an die Staatsanwaltschaft übergeben
  • die Ermittlungsakte trifft beim Amtsgericht ein
  • die ordnungswidrige Person wird vernommen
  • das Verfahren wird frühzeitig eingestellt
  • es wird eine Hauptverhandlung angesetzt

 

Hinweis: Die Verjährung kann nur einmalig unterbrochen werden. Bei einer Unterbrechung gilt, dass die Verjährung erst nach 6 Monaten eintritt. Ein Zeugenfragebogen unterbricht die Verjährung nicht. Wurde der Bußgeldbescheid wegen Alkohol oder Drogen im Straßenverkehr oder anderen Straftaten mit höherer Ahndung ausgestellt, tritt die Verjährung erst nach einem Jahr ein.

Bußgeldbescheid-Gebühr und Sanktionen: Mit diesen Kosten muss man rechnen

Im Gegensatz zum Verwarngeld werden bei einem Bußgeld durch die zu zahlende Strafe verschiedene Verwaltungs- und Bearbeitungskosten gedeckt. Die Verwaltungsgebühren betragen 5 Prozent der eigentlichen Geldbuße, müssen dabei jedoch mindestens 25 Euro betragen. 6 Euro fallen auf die Zustellung des Bescheids zurück. Bußgelder beginnen ab 60 Euro und können eine maximale Höhe von 1.000 Euro (je nach Vergehen) erreichen.

Ein Bußgeld richtet sich nicht nur nach dem aktuellen Bußgeldkatalog, sondern auch danach, ob die Straftat vorsätzlich war und ob es sich um eine Wiederholungstat handelt. Wird Einspruch eingelegt, können im Falle eines verlorenen Verfahrens die Anwaltskosten und Gerichtsprozessgebühren hinzukommen. Die Prozessgebühren belaufen sich auf 10 Prozent der Bußgeldhöhe und mindestens 50 Euro.

Bußgeldbescheid im Ausland: Wann wird die Geldstrafe in Deutschland oder in anderen Ländern vollstreckt?

Das EU-weite Abkommen zur Vollstreckung von Geldstrafen im Ausland umfasst auch die Vollstreckung deutscher Bußgelder im Ausland. Gemäß § 87 Abs. 2 IRG werden von deutschen Gerichten oder Verwaltungsbehörden ausschließlich in anderen EU-Staaten rechtskräftig verhängte, strafgerichtlich überprüfbare Geldsanktionen ab 70 Euro (vgl. § 87b Abs. 3 Nr. 2 IRG) vollstreckt. „Geldsanktionen“ umfassen auch die Verfahrenskosten.

Andersherum werden in Deutschland Bußgelder aus allen EU-Ländern vollstreckt, welche den EU-Rahmenbeschluss zur Geldsanktionenvollstreckung umgesetzt haben. Dazu zählen alle 28 EU-Mitgliedsstaaten mit Ausnahme von Griechenland.

Zudem hat die Bundesrepublik Deutschland ein bilaterales Abkommen mit Österreich. Nach diesem Abkommen können Bußgelder aus Österreich in Deutschland bereits ab 25 Euro vollstreckt werden. Das Abkommen betrifft jedoch lediglich Geldbußen, Punkte in Flensburg oder Auswirkungen auf den Führerschein haben Autofahrer nicht zu befürchten.

Bußgeldbescheid aus Nicht-EU-Ländern

Bußgelder aus Nicht-EU-Ländern, wie beispielsweise Norwegen, Liechtenstein oder der Schweiz, sind nicht vom Rahmenbeschluss zur Geldsanktionenvollstreckung umfasst und können in Deutschland nicht vollstreckt werden. Die Vollstreckung ausländischer Bußgeldbescheide obliegt in Deutschland ausschließlich dem Bundesamt für Justiz. Zwar können deutsche und ausländische Inkassobüros zur Zahlung auffordern, eine Vollstreckung durch diese ist aber nicht möglich.

Im Ausland geblitzt: So geht es weiter

Mit Hilfe des Kennzeichens stellen ausländische Behörden beim Kraftfahrtbundesamt eine Anfrage zur Halterfeststellung. Dieses gibt die Halterdaten heraus – jedoch nur bei Verstößen, welche die Sicherheit des Verkehrs gefährden. Dazu zählen unter anderem:

  • eine zu hohe Geschwindigkeit
  • das Überfahren einer roten Ampel
  • Alkohol am Steuer

 

Hat die ausländische Behörde die Halterdaten erfragt, stellt sie beim Bundesamt für Justiz (BfJ) ein Vollstreckungsersuchen. Das BfJ überprüft das Ersuchen auf seine formale Korrektheit und stellt den Bußgeldbescheid den Beschuldigten anschließend zu.

Bußgeldbescheid aus dem Ausland erhalten: Autofahrer können sich wehren

Ein Bußgeldbescheid aus dem Ausland muss bestimmten formellen Anforderungen entsprechen, um vom Bundesamt für Justiz zugestellt zu werden. Der Bescheid muss:

  • in einer verständlichen Sprache verfasst sein
  • die 70-Euro-Grenze überschreiten (Ausnahme: Bußgeldbescheide aus Österreich)
  • eine Rechtebelehrung enthalten

 

Verstößt der Bußgeldbescheid gegen eine oder mehrere Anforderungen, weist das BfJ das Vollstreckungsersuchen zurück. Spricht nichts gegen eine Vollstreckung, leitet das Bundesamt für Justiz ein Vollstreckungsverfahren ein.

Erst wenn der ausländische Bußgeldbescheid zugestellt wurde, kann der oder die Beschuldigte Einspruch einlegen. Die betroffene Person hat anschließend zwei Wochen Zeit, sich zu dem Tatvorwurf zu äußern. Ferner kann sie gegen den Bewilligungsbescheid des Bundesamtes Einspruch einlegen. Bei fehlerhaften Bußgeldbescheiden oder Zweifeln an der Schuld wird geraten, juristische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Eine zuverlässige Verkehrsrechtsschutzversicherung steht Betroffenen zur Seite und schützt vor den finanziellen Folgen eines möglichen Rechtsstreits.

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Wiedereinreise ins Tatortland bei nicht vollstrecktem Bußgeld

Wenn ein Bußgeldbescheid in Deutschland nicht vollstreckt wird, bleibt dieser im Ausland weiterhin vollstreckbar. Zu einer Vollstreckung kann es beispielsweise bei der Passkontrolle am Flughafen oder bei einer Verkehrskontrolle in dem betreffenden Land kommen.

Hinweis: Je nach Land gibt es unterschiedliche Verjährungsfristen, die bei einer geplanten Wiedereinreise unbedingt beachtet werden sollten. So verjähren Bußgeldforderungen in Spanien nach bis zu einem Jahr, Italien sieht nach fünf Jahren von einer weiteren Verfolgung ab.

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