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September 2022

Vorwurf angeblich begangener Straf- oder Ordnungswidrigkeiten: Warum ein „normaler“ Straf-Rechtsschutz unzureichend ist

Betrug, Untreue, Steuerhinterziehung – Harte Vorwürfe, die Selbstständige oder Unternehmer treffen können und verheerende Folgen haben. Doch wie reagiert man in einem solchen Fall? Die Experten der ALLRECHT, einer Marke der SIGNAL IDUNA-Tochter DEURAG Deutsche Rechtsschutzversicherung AG, klären auf.

Immer wieder werden in der deutschen Medienberichterstattung Vorwürfe wegen angeblich begangener Straftaten und Ordnungswidrigkeiten laut. So muss sich beispielsweise Starkoch Alfons Schuhbeck aktuell in München gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung verteidigen.

Doch der Vorwurf einer angeblich begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit kann jeden treffen. Bereits eine anonyme Anzeige ohne konkrete Beweise reicht aus, um Unternehmer und Selbstständige in ernsthafte Schwierigkeiten zu bringen. Neben finanziellen Risiken steht zumeist auch der gute Ruf auf dem Spiel. Dabei steigt das strafrechtliche Risiko für Unternehmen nicht nur durch die Spezialisierung der Verfolgungsbehörden und die Verschärfung der Strafgesetze, Staatsanwaltschaften sind auch dazu angehalten, jedem Verdacht nachzugehen, sofern dieser nicht völlig unbegründet ist.

Doch wie kann man sich dagegen wehren, wenn beispielsweise ein Ermittlungsverfahren wegen angeblichen Betrugs eingeleitet wird und Beamte Betriebsräume durchsuchen wollen? In Fällen von angeblich vorsätzlich begangenen Vergehen hilft die Rechtsschutzversicherung der Marke ALLRECHT Unternehmen und Selbstständigen mit dem Leistungsbaustein Erweiterter Straf-Rechtsschutz, welcher integrierter Baustein im Rechtsschutz für Handwerk, Handel und Gewerbe ist.

Das Besondere: Der Kostenschutz für die Verteidigung gegen den Vorwurf eines angeblichen Vergehens greift bereits ab Einleitung des Ermittlungsverfahrens. Im Gegensatz zu einem „normalen“ Straf-Rechtsschutz besteht im Erweiterten Straf-Rechtsschutz Versicherungsschutz auch bei Vorsatz-Anklage und für Vergehen, die nur vorsätzlich begangen werden können. Inbegriffen sind auch eine Firmenstellungnahme sowie ein erweiterter Zeugenbeistand durch einen Rechts¬anwalt.

Der Leistungsbaustein ist dabei nicht nur für „klassische“ Unternehmer relevant, sondern auch für Selbstständige im Gesundheitswesen interessant, da hier das Straftat- und Ordnungswidrigkeiten-Risiko als erhöht anzusehen ist – man denke beispielsweise an Vorwürfe wegen angeblicher Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung, die im Rahmen medizinischer Behandlungen erhoben werden und schnell existenzbedrohende Ausmaße annehmen können.


Mai 2022

Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen: Wann müssen Beschäftigte mit Konsequenzen rechnen?

Ein Austausch mit dem Partner, eine Fachsimpelei unter Freunden aus dem gleichen Berufsfeld oder die Jobbeschreibung im Rahmen eines Bewerbungsgesprächs – Anlässe für Gespräche zur beruflichen Tätigkeit gibt es viele, doch mitunter ist die Grenze zwischen dem, was vorbehaltlos erzählt werden darf und was dagegen unter das Geschäftsgeheimnis fällt schwammig. Die Experten der ALLRECHT, einer Marke der SIGNAL IDUNA-Tochter DEURAG Deutsche Rechtsschutz-Versicherung AG, haben dazu relevante Informationen zusammengestellt.

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) ist der Schutz sensibler Geschäftsinformationen seit 2019 gesetzlich konkret geregelt. Demnach gelten Informationen im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb als Geschäftsgeheimnis, wenn diese nicht offenkundig sind und nur einem begrenzten Personenkreis zur Verfügung stehen, für die Allgemeinheit einen kommerziellen Wert besitzen und/oder Gegenstand von Geheimhaltungsmaßnahmen durch die rechtmäßig Inhabenden sind.

Ob unbedacht oder mutwillig, wer etwa Kunden- oder Auftragsdaten, Personalangelegenheiten, Rezepturen, Herstellungsverfahren oder Konstruktionspläne an Dritte ausplaudert, dem drohen sowohl arbeits- als auch strafrechtliche Konsequenzen. So kann die Weitergabe eines Geschäftsgeheimnisses zum eigenen Nutzen, zu Werbezwecken, zugunsten einer dritten Partei oder in der Absicht, Schaden anzurichten, mit einer Geld-  oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Je nach Schwere des Falles ist mit bis zu fünf Jahren zu rechnen.

Ausgenommen hiervon sind ausdrücklich sogenannte Whistleblower: Demnach dürfen Geschäftsgeheimnisse straffrei veröffentlicht werden, wenn damit ein rechtwidriges Handeln aufgedeckt werden kann.

Verletzen Mitarbeitende unrechtmäßig die Schweigepflicht, kann eine Abmahnung ausgesprochen werden. Im Wiederholungsfall kann dies eine ordentliche Kündigung nach sich ziehen. In gravierenden Fällen eines Geheimnisverrats kann jedoch auch eine fristlose Kündigung drohen, so die ALLRECHT Experten. Darüber hinaus sind Unternehmen berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, wenn diesen durch die Weitergabe der vertraulichen Informationen ein finanzieller Schaden entstanden ist.

Im Übrigen sind Beschäftigte auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Verschwiegenheit verpflichtet – so dürfen Erfahrungen und Kenntnisse, die während der Tätigkeit im Betrieb erlangt wurden, lediglich für eigene Zwecke bei einem nachfolgenden Arbeitgeber eingesetzt werden.

Steht der ungerechtfertigte Verdacht eines Geheimnisverrats im Raum, sollten Betroffene eine rechtliche Erstberatung in Erwägung ziehen. Diese ist zum Beispiel im Rahmen der ALLRECHT  Berufsrechtsschutzversicherung unkompliziert per Telefon möglich.

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