29.10.2020

Ordnungswidrigkeit vs. Straftat: Das sind die Unterschiede

Im Straßenverkehr kommt es regelmäßig zu Rechtsverstößen. Ein kurzer Blick auf das Handy während der Fahrt, ein überfahrenes Rotlicht oder ein Unfall mit Fahrerflucht: Die Bandbreite reicht von leichten Verstößen bis hin zu schweren Straftaten. Doch was genau ist eigentlich der Unterschied zwischen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten? Welche Sanktionen sieht der Gesetzgeber vor und wie verhält es sich mit der Verjährung? Dieser Artikel fasst alles Wissenswerte zusammen.

Der Unterschied zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat

Was ist eine Ordnungswidrigkeit?

Der Begriff der Ordnungswidrigkeit ist in § 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (kurz: OWiG) definiert. Darin heißt es:

„Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.“

Und weiter:

„Eine mit Geldbuße bedrohte Handlung ist eine rechtswidrige Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes im Sinne des Absatzes 1 verwirklicht, auch wenn sie nicht vorwerfbar begangen ist.“

Als Ordnungswidrigkeiten werden im Straßenverkehr leichte Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung (kurz: StVO) geahndet, die ein geltendes Recht oder Gesetz nur geringfügig verletzen.

Die häufigste Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr ist die Geschwindigkeitsüberschreitung. Weitere Beispiele für Verkehrsordnungswidrigkeiten sind:

 

Was ist eine Straftat?

Eine Straftat hingegen liegt vor, wenn:

  • die Tat im Strafgesetzbuch (kurz: StGB) oder einem anderen Gesetz als verbotene Tat beschrieben und mit einer Strafe belegt ist
  • der Täter schuldhaft gehandelt hat
  • der Täter rechtswidrig – also ohne Rechtfertigungsgründe – gehandelt hat

 

Im Straßenverkehr werden besonders schwerwiegende Vergehen als Straftat gewertet. Dies ist der Fall, wenn der Täter rücksichtslos gehandelt oder andere Verkehrsteilnehmer mindestens gefährdet hat.

Zu den typischen Verkehrsstraftaten zählen:

  • das Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss
  • das Fahren ohne Fahrerlaubnis
  • die Unfallflucht
  • der Missbrauch des Kennzeichens
  • die unterlassene Hilfeleistung

 

Hinweis: Grundsätzlich werden Straftaten in Vergehen und Verbrechen unterteilt. Die Abgrenzung erfolgt in § 12 StGB. Demnach sind Verbrechen alle rechtswidrigen Taten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr einhergehen. Tatbestände, die mit einer geringeren Mindeststrafe geahndet werden, heißen Vergehen.

Ordnungswidrigkeit oder Straftat: Diese Strafen drohen

Die Strafen für Ordnungswidrigkeiten orientieren sich an den im Bußgeldkatalog festgelegten Regelsätzen. Dabei handelt es sich – je nach Schwere des Verstoßes – um Geldbußen, Fahrverbote und Punkte in Flensburg. Wird ein bestimmter Verstoß wiederholt begangen, kann von den Regelsätzen abgewichen werden.

Wer eine Straftat im Straßenverkehr begeht, muss mit einer Geldstrafe, in besonders schweren Fällen sogar mit einer Freiheitsstrafe, rechnen. Die Höhe der Geldstrafe richtet sich nach dem monatlichen Netto-Einkommen des Täters und wird in Tagessätzen berechnet. 30 Tagessätze entsprechend einem Netto-Monatsgehalt.

Bei einer Straftat kann dem Täter zusätzlich die Fahrerlaubnis entzogen werden. Diese wird nach Ablauf der Sperrfrist nicht automatisch zurückgegeben. Vielmehr muss der Täter eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beantragen.

Wann verjähren Verkehrsstraftaten und -ordnungswidrigkeiten?

Verkehrsordnungswidrigkeiten haben eine Verjährungsfrist von 3 Monaten (§ 26 StVG). Diese First wird auch als Verfolgungsverjährung bezeichnet.

Ein Beispiel: Der für eine am 2. Juni begangene Ordnungswidrigkeit fällige Bußgeldbescheid muss dem Täter bis zum 1. September zugestellt werden. Ist dies nicht der Fall, verjährt die Ordnungswidrigkeit – der Täter kann für seine Tat nicht mehr belangt werden. Erhält der Täter zunächst einen Anhörungsbogen, wird die Verjährungsfrist unterbrochen und beginnt ab dem Tag der Zustellung von vorne. Für eine Unterbrechung der Verjährungsfrist reicht es aus, dass die zuständige Behörde den Anhörungsbogen versendet hat, sie muss nicht nachweisen, dass der Betroffene diesen auch tatsächlich erhalten hat.

Die Verjährungsfristen für Straftaten sind in § 78 StGB definiert. Sie betragen:

  • 30 Jahre bei Taten mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe (Ausgenommen Mord)
  • 20 Jahre bei Taten mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mehr als 10 Jahren
  • 10 Jahre bei Taten mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß zwischen 6 und 10 Jahren
  • 5 Jahre bei Taten mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mehr als einem Jahr bis zu 5 Jahren
  • 3 Jahre bei allen übrigen Taten

 

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