14.09.2023

Berufskrankheit: Anerkennung, Liste und Rente

Ob im Labor, im Berg- oder im Straßenbau: Viele Jobs bringen für Berufstätige ein erhöhtes Gesundheitsrisiko mit sich. Sei es durch den Kontakt mit Schadstoffen, vermehrten Lärm oder starke UV-Strahlung. Führen diese Gefahren zu einer Erkrankung, spricht der Gesetzgeber von einer Berufskrankheit. Doch was heißt das für Betroffene?

Was ist eine Berufskrankheit?

Der Begriff „Berufskrankheit“ bezeichnet eine Krankheit, die nachweisbar durch eine besondere Belastung im Beruf bzw. am Arbeitsplatz verursacht wurde. Dabei werden jedoch ausschließlich Krankheiten als Berufskrankheit anerkannt, die in der Berufskrankheiten-Verordnung (kurz: BKV) aufgeführt werden.

Lese-Tipp: Diese Vorkehrungen müssen Arbeitgeber treffen, um ihre Belegschaft vor Unfällen zu schützen.

Der Unterschied zur Berufsunfähigkeit

Im Gegensatz zur Berufskrankheit kann eine Berufsunfähigkeit durch vielfältige Gründe ausgelöst werden, die nicht mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängen. Wer beispielsweise an Krebs erkrankt und aufgrund dessen berufsunfähig ist, leidet nicht zwingend an einer Berufskrankheit – sofern die Krebserkrankung nicht nachweislich durch die berufliche Tätigkeit hervorgerufen wurde.

Berufskrankheitenliste: Welche Krankheiten werden anerkannt?

In Deutschland existiert mit der Berufskrankheitenliste der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ein Verzeichnis, das alle anerkannten Berufskrankheiten enthält. Lediglich Krankheiten, die tatsächlich in dieser Liste der Berufskrankheiten aufgeführt sind, werden von den Krankenkassen als solche anerkannt. Dazu zählen:

  • Krankheiten, die durch chemische Einwirkungen (z.B. Gase, Lösungsmittel) verursacht wurden
  • Krankheiten, die durch physikalische Einwirkungen entstehen, wie z.B. Lärm und Hitze (zulässige Temperaturen am Arbeitsplatz ist ein weiterer lesenswerter Artikel zu diesem Thema)
  • Krankheiten, die durch Parasiten oder Infektionserreger verursacht wurden (z.B. bei Arbeitnehmern im Gesundheitsdienst oder in einem Labor)
  • Erkrankungen der Atemwege, der Lungen oder des Bauchfells (z.B. durch Asbest)
  • Hautkrankheiten, beispielsweise ausgelöst durch Teer, UV-Strahlung oder Ruß
  • Krankheiten sonstiger Ursache (z.B. Augenzittern bei Angestellten im Bergbau)

 

Wissenswert: Zwar werden Berufskrankheiten grundsätzlich getrennt betrachtet, allerdings ist in Deutschland auch die Anerkennung mehrerer Berufskrankheiten möglich.

Wo kann ich die Anerkennung einer Berufskrankheit beantragen?

Bei Verdacht auf eine Berufskrankheit muss dieser vom Arbeitgeber, einer behandelnden Ärztin bzw. einem behandelnden Arzt, der Krankenkasse oder der betroffenen Person beim zuständigen Unfallversicherungsträger gemeldet werden. Die Zuständigkeit hängt davon ab, wo man beschäftigt ist:

Beschäftigt bei:

Zuständig

Bund, Ländern und Gemeinden der öffentlichen Hand

Unfallkasse

in privaten Unternehmen

Berufsgenossenschaft

in der Land- und Forstwirtschaft

landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft

Der Unfallversicherungsträger prüft, ob tatsächlich eine Berufskrankheit vorliegt. Dabei ist von Bedeutung:

  • ob eine in der Berufskrankheitenliste aufgeführte Erkrankung vorliegt
  • diese durch gesundheitsschädliche Einwirkungen am Arbeitsplatz hervorgerufen wurde
  • zwischen der beruflichen Tätigkeit, den gesundheitsschädlichen Einwirkungen und der Entstehung der Krankheit ein kausaler Zusammenhang besteht

 

In diesem Zusammenhang interessant: Wer ist überhaupt unfallversichert?

Berufskrankheit und Rente: Was gilt?

Ist die Erwerbsfähigkeit einer Person trotz aller Rehabilitationsmaßnahmen dauerhaft um mindestens 20 Prozent gemindert, erhält sie eine monatliche Rente. Hierbei gilt jedoch der Grundsatz: Reha vor Rente. Eine Verletztenrente kommt nur in Betracht, wenn die erkrankte Person 26 Wochen nach Eintritt der Berufskrankheit immer noch in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist. Ist die betroffene Person vollständig erwerbsunfähig, beträgt die Verletztenrente in der Regel zwei Drittel des letzten Gehalts.

Entschädigung bei Berufskrankheit durch Leistungen von der Versicherung

Versicherte, deren Berufskrankheit anerkannt wurde, haben Anspruch auf eine Entschädigung in Form von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Höhe der Entschädigung bei einer Berufskrankheit hängt maßgeblich von der Schwere der Krankheit ab. Zu den allgemeinen Leistungen zählen:

Hierunter fällt die Behandlung durch medizinisches Fachpersonal, die Versorgung mit Medikamenten und Hilfsmitteln sowie ggf. die häusliche Krankenpflege.

Muss der Arbeitsplatz aufgrund der Berufskrankheit umgestaltet werden, übernimmt der Unfallversicherungsträger die entstehenden Kosten. Ist eine Aus- bzw. Fortbildung oder Umschulung erforderlich, werden diese Kosten ebenfalls übernommen.

Die Kosten für die Beschaffung oder Ausstattung einer behindertengerechten Wohnung trägt der Unfallversicherungsträger ebenso wie die Kosten, die für ein selbstbestimmtes Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten anfallen.

Hierunter fallen z.B. Verletztengeld während der Arbeitsunfähigkeit, Übergangsgeld während der Dauer berufsfördernder Leistungen und eine Versichertenrente.

Eine Berufskrankheit für sich kann schon sehr belastend sein. Kommt es dann noch zu Streitigkeiten über Entschädigungen, Abfindungen oder andere Konsequenzen, empfiehlt sich eine kompetente Berufsrechtsschutzversicherung, die Betroffenen hilft, ihre Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber durchzusetzen.

Gibt es bei einer Berufskrankheit eine Abfindung?

Bei einer Abfindung handelt es sich um eine einmalige Geldzahlung, die nicht immer bei einer Berufskrankheit gezahlt werden muss. Eine Abfindung kann bespielsweise vom Arbeitgeber in Verbindung mit einem Aufhebungsvertrag gezahlt in Fällen, in denen Betroffene durch ihre Berufskrankheit arbeitsunfähig sind.

In Einzelfällen wird eine Abfindung auch von der gesetzlichen Unfallversicherung gezahlt, beispielsweise dann, wenn die Rentenzahlung in eine Abfindung umgewandelt wird. Dabei ersetzt sie diese als vorläufige Entschädigung.

Bei einer dauerhaften Erwerbsminderung durch eine Berufskrankheit kann man bei der Unfallversicherung eine endgültige Abfindung beantragen, wenn die Erwerbsfähigkeit um weniger als 40% eingeschränkt ist. Bei einer Einschränkung um mehr als 40% kann man sich die Rente bis zur Hälfte abfinden lassen über einen Zeitraum von maximal 10 Jahren. 

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