20.03.2020

Unfallverhütungsvorschriften – Richtlinien und Pflichten für Unternehmen

Ob im Baugewerbe, in der Dienstleistungsbranche oder in der Produktion: Die Unfallverhütungsvorschriften der Gesetzlichen Unfallversicherung verpflichten Unternehmen dazu, für die Sicherheit und Gesundheit ihrer Mitarbeiter zu sorgen. Doch welche Regelungen beinhalten die DGUV-Vorschriften im Detail? Wer muss sich an diese halten und wer haftet bei Unfällen von Mitarbeitern, wenn die gesetzlichen Vorgaben missachtet wurden? Alles Wissenswerte zum Thema Arbeitsschutz gibt es in diesem Artikel.

Arbeitsschutzgesetz und Unfallverhütungsvorschriften: Was ist Arbeitsschutz?

Das Arbeitsschutzgesetz (kurz: ArbSchG) wurde im Jahr 1996 erlassen. Das Ziel war es, eine Gesetzesgrundlage zu schaffen, welche den Arbeitsschutz einheitlich definiert und die Sicherheit sowie den Gesundheitsschutz während der Arbeit für alle Beschäftigten bewahrt.

Ergänzt wird das Arbeitsschutzgesetz von den Unfallverhütungsvorschriften (kurz: UVV). Diese wurden von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (kurz: DGUV) erstellt und stellen für jedes Unternehmen sowie jeden Versicherten verbindliche Pflichten bezüglich Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit am Arbeitsplatz dar.

Wer muss das Arbeitsschutzgesetz und die Unfallverhütungsvorschriften beachten?

Das Arbeitsschutzgesetz sowie die Unfallverhütungsvorschriften gelten als verbindliche Rechtsnormen. Diesen unterliegen alle Unternehmer, Beschäftigte sowie Mitglieder der Berufsgenossenschaft. Die UVV haben auch für Fremdfirmen Gültigkeit – sogar dann, wenn deren Firmensitz nicht in Deutschland liegt und sie keiner Berufsgenossenschaft angehören (vgl. § 16 Abs. 2 SGB VII).

Welche Arbeitsschutzregelungen gibt es?

Gemäß § 4 § 4 ArbSchG müssen sich Unternehmensleiter an folgende allgemeine Grundsätze halten:

  • Die Arbeitsumgebung ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie der psychischen und physischen Gesundheit der Beschäftigen nicht besteht oder möglichst gering gehalten wird.
  • Der aktuelle Stand der Technik, die Arbeitsmedizin sowie die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse müssen bei der Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen beachtet werden.
  • Existieren besonders schutzbedürftige Beschäftigte, zum Beispiel Jugendliche, schwangere Frauen und stillende Mütter, müssen die speziellen Gefahren, welche diese Personen betreffen, bei den Arbeitsschutzmaßnahmen berücksichtigt werden.

 

Unternehmen sind gem. § 3 bis § 14 ArbSchG dazu verpflichtet, die Gefährdungsbeurteilung regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren. Das gilt vor allem dann, wenn sich betriebliche Gegebenheiten ändern – zum Beispiel beim Einbau neuer Arbeitsgeräte. Zudem müssen Unternehmen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und aufgrund dessen eingeleitete Maßnahmen regelmäßig überprüfen.

In besonders gefährlichen Arbeitsbereichen (beispielsweise beim Umgang mit radioaktiven Stoffen, an Orten mit hoher Brandgefahr oder in der Nähe von Hochspannungsleitungen) dürfen nur Personen tätig sein, die ausreichend belehrt wurden. Diese Personen müssen selbst – ohne die Anwesenheit eines Vorgesetzten – dazu in der Lage sein, eine angemessene Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen und geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen.

Jedes Unternehmen muss dafür Sorge tragen, dass im Falle eines Unfalls eine umfangreiche Erste Hilfe gewährleistet werden kann. Um diese zu ermöglichen, müssen Ersthelfer und Betriebssanitäter bestimmt werden. Zudem müssen – je nach Unternehmensgröße – folgende Einrichtungen und Sachmittel zur Verfügung stehen:

  • Noteinrichtungen
  • Sanitätsräume
  • Erste-Hilfe-Material
  • Transportmittel
  • Rettungsgeräte

 

Zudem sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, ihren Mitarbeitern die Unterbrechung der Arbeit für die Durchführung von Erste-Hilfe-Maßnahmen zu gestatten.

DGUV-Vorschriften: Wer haftet bei Unfällen von Mitarbeitern?

Arbeitgeber zahlen Beiträge in die Berufsgenossenschaft, damit ihre Beschäftigten im Falle eines Unfalls über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert sind. Kommt es in einem Unternehmen zu einem Arbeitsunfall, haftet zunächst die DGUV. Sie stellt den Arbeitgeber nach deutschem Recht von der zivilrechtlichen Haftung frei, sofern die DGUV-Vorschriften eingehalten wurden.

Bei Verstößen gegen die DGUV-Vorschriften drohen jedoch Konsequenzen. Ein Arbeitgeber haftet grundsätzlich, wenn er einen Arbeitsunfall

 

verursacht hat. Welche Verstöße gegen die DGUV-Vorschriften als „grob fahrlässig“ einzustufen sind, ist rechtlich umstritten. Hier gilt: Lässt ein Arbeitgeber diejenige Sorgfalt außer Acht, die jeder andere in einer vergleichbaren Situation aufgebracht hätte, ist eine grobe Fahrlässigkeit zu bejahen. Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Arbeitsunfällen hat der Arbeitgeber dem Unfallversicherungsträger die entstandenen Kosten zu ersetzen (Regress). Darüber hinaus haftet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für entstandene Sach- und Vermögensschäden sowie für ein angemessenes Schmerzensgeld.

Rechtsschutztipp 

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