22.07.2019

Wer ist unfallversichert? Anerkennung von Arbeits-, Wege- und Freizeitunfällen

Regelmäßig kommt es bei der Arbeit, auf dem Weg dorthin oder in der Mittagspause zu Unfällen. Betroffene sind durch ein Betreuungs- und Entschädigungssystem der Unfallversicherungsträger abgesichert. Doch wann zählt ein Unfall als Arbeitsunfall, welche Unterschiede gibt es bei der Lohnfortzahlung und wie läuft das vorgeschriebene Meldeverfahren ab?

Arbeits-, Wege- und Freizeitunfall: Definitionen und Beispiele

Der Arbeitsunfall

Arbeitsunfälle sind gem. § 8 SGB VII Unfälle, die versicherte Personen infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2,3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden. Der Begriff Arbeitsunfall bezieht sich dabei nicht allein auf Unfälle, die Beschäftigte während ihrer Arbeitstätigkeit erleiden, sondern auch auf Unfälle, bei denen ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und der versicherten Tätigkeit besteht. Dies können sein:

  • ein Unfall bei der Ausübung eines Ehrenamtes
  • ein Unfall bei der Verwahrung, Beförderung oder Erneuerung von Arbeitsgeräten
  • ein Unfall bei der Pflege eines nahen Angehörigen im eigenen Wohnhaus
  • ein Unfall bei der Teilnahme am Betriebssport

 

Der Wegeunfall

Wegeunfälle gelten gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII als Arbeitsunfälle. Ein Wegeunfall liegt dann vor, wenn ein Arbeitnehmer auf direktem Weg von Zuhause oder auf dem Rückweg verunfallt. Hinweis: Nur der unmittelbare Weg zwischen Wohnort und dem Ort der Tätigkeit ist versichert. Bei persönlich motivierten Umwegen oder längeren Unterbrechungen des Arbeitswegs entfällt der Versicherungsschutz. Allerdings sind auch Umwege versichert, die nötig werden:

  • um Kinder während der Arbeitszeit unterzubringen
  • bei Fahrgemeinschaften
  • bei Umleitungen
  • wenn der Arbeitsplatz über einen längeren Weg schneller erreicht werden kann

 

Der Freizeitunfall

Freizeitunfälle sind Unfälle, bei denen kein kausaler Zusammenhang zwischen dem Unfall und einer beruflichen Tätigkeit besteht. Dies können sein:

  • Unfälle im Haushalt
  • Unfälle bei privaten Sportveranstaltungen
  • Verkehrsunfälle, die nicht in Zusammenhang mit dem täglichen Arbeitsweg stehen

 

Arbeitsunfall und Berufsgenossenschaft: Wer ist zuständig?

Ob ein Unfall als Arbeitsunfall anerkannt wird, entscheiden die gesetzlichen Unfallversicherungsträger. Dies sind für Beschäftigte in privaten Wirtschaftsunternehmen die gewerblichen Berufsgenossenschaften, für Beschäftige, mitarbeitende Familienangehörige und Selbständige in der Land- und Forstwirtschaft die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft. Beschäftige von Bund, Ländern und Gemeinden sowie Schüler und Studenten werden von Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand betreut.

Arbeitsunfall melden: So läuft das Verfahren ab

Unfallverletzte sollten zunächst einen sogenannten Durchgangsarzt aufsuchen. Dieser ist für die Behandlung von Unfallverletzten qualifiziert und verfügt über eine entsprechend ausgestattete Praxis. Führt der Unfall zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, dies der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse mit Hilfe eines amtlichen Musters zu melden. Anschließend prüft der zuständige Unfallversicherungsträger, ob alle Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls vorliegen und ob zwischen dem erlittenen Gesundheitsschaden und dem Unfallereignis ein Ursachenzusammenhang besteht.

Die Anerkennung oder Ablehnung des Arbeitsunfalls wird dem Versicherten durch schriftlichen Bescheid mitgeteilt. Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats beim Unfallversicherungsträger Widerspruch eingelegt werden. Eine zuverlässige Berufs-Rechtsschutzversicherung hilft Arbeitnehmern im Falle eines Rechtsstreits bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche.

Arbeitsunfall: Wer zahlt was?

1. Medizinische Versorgung

Bei Arbeits- und Wegeunfällen werden die Kosten für die medizinische Versorgung von der Berufsgenossenschaft getragen. Zu den Kosten zählen auch diverse Hilfsmittel zur Rehabilitation, wie beispielsweise Krücken, ein Rollstuhl oder spezielle Schuhe. Bei einem Freizeitunfall übernimmt die Krankenkasse alle anfallenden Kosten zur medizinischen Versorgung.

2. Einkommenssicherung

Bei einem Arbeitsunfall haben Betroffene gem. § 3 EntgeltfortzahlungsG einen Anspruch auf Lohnfortzahlung des Arbeitgebers. Dieser Anspruch besteht längstens für sechs Wochen. Nach Ablauf des Lohnfortzahlungsanspruchs, also ab der siebten Woche der Krankschreibung, haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Verletztengeld. Das Verletztengeld beträgt 80 Prozent des Bruttolohns, abzüglich der Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung. Es wird von der Berufsgenossenschaft bezogen, jedoch in der Regel von der Krankenkasse ausbezahlt. Das Verletztengeld ist steuerfrei und endet gem. § 46 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 SGB VII spätestens nach Ablauf der 78. Woche, gerechnet vom Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit, jedoch nicht vor dem Ende der stationären Behandlung.

3. Rente

Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um mindestens 20 Prozent gemindert ist, haben gemäß § 56 Abs. 1 SGB VII Anspruch auf eine Verletztenrente. Diese wird von der Berufsgenossenschaft ausgezahlt und beträgt bei einem Verlust der vollen Erwerbsfähigkeit zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes, bei einer teilweisen Minderung der Erwerbsfähigkeit wird die Rente in der Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt.

Bei einem Freizeitunfall besteht Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente von der gesetzlichen Rentenversicherung.

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