04.06.2018 – zuletzt aktualisiert am: 14.07.2026
Abschlagsfreie Rente mit 63 – so klappt der frühe Ruhestand

Während die reguläre Altersgrenze für die meisten Arbeitnehmer unaufhaltsam auf 67 Jahre zusteuert, hält sich ein Begriff hartnäckig: die „Rente mit 63“. Doch wer heute vorzeitig in den Ruhestand gehen möchte, muss genau hinschauen. Durch die schrittweise Anhebung der Altersgrenzen ist die abschlagsfreie Rente mit 63 Jahren nur noch für ältere Jahrgänge möglich gewesen. Für die Berufstätigen heute bedeutet ein „früherer Ruhestand“ meist einen Eintritt zwischen 65 und 67 Jahren. In diesem Beitrag klären wir, wie Arbeitnehmerinnen und -nehmer die 45-Jahre-Hürde knacken und wann sie wirklich ohne Abzüge in Rente gehen dürfen.
Das Wichtigste in Kürze:
- Regelaltersgrenze 67: Für alle ab Geburtsjahr 1967 ist die 67 das Standardmaß für die volle Rente.
- Das Privileg der 45 Jahre: Nur wer „besonders langjährig versichert“ ist, darf zwei Jahre früher als der Rest (also mit 65 statt 67) abschlagsfrei in Rente gehen.
- Abzugsfalle: Wer ohne 45 Beitragsjahre früher gehen will, verliert dauerhaft Geld – bis zu 14,4 % der monatlichen Rente.
Wann darf ein Jahrgang in Rente?
Die Vorstellung, mit exakt 63 Jahren den Stift fallen zu lassen, ist für die meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mittlerweile Geschichte. 2014 wurde die Altersgrenze für den abschlagsfreien Renteneintritt pro Jahrgang um zwei Monate angehoben. Wer beispielsweise 1964 oder später geboren wurde, erreicht die Ziellinie für die Rente ohne Abzüge erst mit 65 Jahren. Die gesetzliche Rentenversicherung staffelt den Eintritt dabei wie folgt:
| Geburtsjahr | Eintrittsalter bei abschlagsfreier Rente mit 45 Beitragsjahren | Reguläres Rentenalter ohne 45 Beitragsjahre |
| 1959 | 64 Jahre + 2 Monate | 66 Jahre + 2 Monate |
| 1960 | 64 Jahre + 4 Monate | 66 Jahre + 4 Monate |
| 1961 | 64 Jahre + 6 Monate | 66 Jahre + 6 Monate |
| 1962 | 64 Jahre + 8 Monate | 66 Jahre + 8 Monate |
| 1963 | 64 Jahre + 10 Monate | 66 Jahre + 10 Monate |
| Ab 1964 | 65 Jahre | 67 Jahre |
Was zählt wirklich? Die Hürden der 45 Beitragsjahre
Um das Privileg zu nutzen, zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze von 67 Jahren abschlagsfrei in Rente zu gehen, müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 45 Pflichtbeitragsjahre nachweisen. Der Gesetzgeber erkennt hierbei nicht nur die reine Arbeitszeit an: Auch die Berufsausbildung, Wehr- oder Zivildienst sowie Kindererziehungszeiten (bis zum 10. Lebensjahr) und die häusliche Pflege von Angehörigen zählen mit. Sogar Phasen des Krankengeldbezugs oder Arbeitslosengeld I werden als Beitragszeiten angerechnet.
Besondere Vorsicht ist jedoch bei Arbeitslosigkeit kurz vor dem Ruhestand geboten. Um zu verhindern, dass Arbeitgeber ältere Angestellte massenweise in die Frühverrentung schicken, zählen die letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn meist nicht zu den 45 Jahren dazu – es sei denn, die Arbeitslosigkeit entstand durch eine Firmeninsolvenz. Wer also hofft, mit 63 Jahren durch zwei Jahre Arbeitslosigkeit die 45-Jahre-Marke punktgenau zu erreichen, erlebt oft eine böse Überraschung vor dem Sozialgericht. Auch Zeiten, in denen man Arbeitslosengeld II bezogen hat, helfen nicht dabei, die nötigen Jahre für den vorzeitigen Ausstieg zu sammeln.
Rechenbeispiele zu den Abschlägen
Angestellte, die die Pflichtbeitragsjahre nicht erfüllen, aber mindestens 35 Jahre Versicherungszeit nachweisen, dürfen zwar früher in Rente gehen (frühestens mit 63 Jahren), zahlen aber für jeden Monat einen „Strafzoll“ von 0,3 %. Eine solche vorgezogene Altersrente erfordert eine genaue Kalkulation der finanziellen Lücken.
Beispiel für Geburtsjahr 1967:
Die Regelaltersgrenze liegt bei 67 Jahren. Wer mit 63 in Rente gehen will, tut dies 48 Monate zu früh.
- Der Abschlag: 48 Monate x 0,3 % = 14,4 % weniger Rente.
- Angestellte mit einem Rentenanspruch von 2.000 €, erhalten lebenslang nur noch 1.712 €. Das ist ein Verlust von fast 300 € – jeden Monat.
Streitpotenzial: Wenn die Rentenkasse Zeiten ablehnt
Fehlerhafte Rentenbescheide sind keine Seltenheit. Oft werden Lehrzeiten nicht korrekt bewertet oder Kindererziehungszeiten ("Mütterrente") wurden nicht manuell beantragt und fehlen im Konto. Da jede Woche zählt, um die 45-Jahre-Hürde zu nehmen, sollten Angestellte ihre Rentenansprüche frühzeitig prüfen lassen. Nur eine lückenlose Biografie garantiert die Sicherheit der eigenen gesetzlichen Altersvorsorge.
Sollte es zum Konflikt mit der Deutschen Rentenversicherung kommen, bietet der Privatrechtsschutz von ALLRECHT die nötige Sicherheit. Wir unterstützen Versicherte dabei, Widerspruch einzulegen und die Versicherungsbiografie rechtssicher klären zu lassen, damit keinen Tag länger als nötig gearbeitet wird.
Häufig gestellte Fragen
Kann man durch eine Einmalzahlung die 45 Beitragsjahre erreichen?
Nein. Freiwillige Sonderzahlungen können zwar dazu genutzt werden, die Rentenabschläge bei einem frühen Renteneintritt (nach 35 Jahren) finanziell auszugleichen. Sie führen jedoch nicht zu einem zusätzlichen Rentenanspruch bezüglich der Wartezeit der 45 Jahre. Diese Zeit muss durch tatsächliche Erwerbs-, Erziehungs- oder Ersatzzeiten belegt sein.
Was passiert bei einer Schwerbehinderung?
Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 können eine spezielle Altersrente in Anspruch nehmen. Hier liegen die Altersgrenzen deutlich niedriger als bei der Regelrente mit 67. Oft ist ein Renteneintritt bereits mit 62 oder 65 Jahren möglich, je nach Geburtsjahr und Schweregrad, teilweise sogar ohne Abschläge bei 35 Versicherungsjahren.
Wie wirken sich Abfindungen auf die Rente mit 63/65 aus?
Eine Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt im Sinne der Rentenversicherung nicht als Arbeitsentgelt. Sie führt daher nicht zu zusätzlichen Beitragsmonaten für die 45-jährige Wartezeit. Sie kann jedoch dazu genutzt werden, privat Rentenabschläge durch Sonderzahlungen an die Rentenversicherung auszugleichen.
Alles was Recht ist
Weiterführende Quellen:
- Agentur für Arbeit: Arbeitslosengeld
- Deutsche Rentenversicherung: Rentenbeginn- und Rentenhöhenrechner
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag ausschließlich der allgemeinen Information dient und keine Rechtsberatung darstellt oder ersetzt. Die hier geteilten Inhalte können eine individuelle und verbindliche rechtliche Prüfung durch eine/n Rechtsanwältin/Rechtsanwalt oder eine andere qualifizierte Beratungsstelle nicht ersetzen.
Der eingestellte Blogbeitrag wurde von unserer Partnerkanzlei ALEGOS Rechtsanwälte juristisch überprüft.
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