26.08.2021

Eher in Rente gehen: Vorruhestandsregelung für Arbeitnehmer

Das Berufsleben frühzeitig beenden und den Vorruhestand genießen – davon träumen viele Arbeitnehmer. Wer rechtzeitig vorsorgt, kann finanzielle Einbußen vermeiden. Welche Vorgaben der Gesetzgeber zum Thema „Vorruhestand“ macht, welche Ansprüche Arbeitnehmer haben und wie sich Rentenabschläge vermeiden lassen, zeigt dieser Artikel.

Vorruhestand: Was ist das?

Der Begriff „Vorruhestand“ wird häufig verwendet, wenn sich ein Arbeitnehmer vor dem gesetzlichen Renteneintrittsalter aus dem Berufsleben zurückzieht. Rechtlich gesehen ist dies jedoch nicht ganz korrekt. Bei einem Vorruhestand handelt es sich um eine gesonderte Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dabei wird der Arbeitsvertrag unter Berücksichtigung einer sogenannten Vorruhestandsregelung aufgelöst. Gleichzeitig verpflichtet sich der Arbeitgeber, seinem Mitarbeiter bis zur Auszahlung der gesetzlichen Rente ein Vorruhestandsgeld zu zahlen. Dessen Höhe wird üblicherweise im Arbeitsvertrag oder im Rahmen eines Sozialplans festgelegt.

Gibt es einen Anspruch auf Vorruhestandsgeld?

Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Vorruhestandsregelung existiert in Deutschland nicht. Jedoch bieten einige Unternehmen ihren Mitarbeitern von sich aus eine entsprechende Regelung an. Diese betrifft üblicherweise Mitarbeiter in einem Alter zwischen 58 und 60 Jahren. Berufstätige in einer Branche, für die ein Tarifvertrag gilt, haben ebenfalls gute Chancen auf einen Vorruhestand. Viele Gewerkschaften haben mit Unternehmen eigene Vorruhestandsregelungen beschlossen.

Eher in Rente: Rentenabschläge sind möglich

Wer überlegt, in den Vorruhestand zu gehen, muss mit Abschlägen bei der gesetzlichen Rente rechnen. Derzeit gilt: Arbeitnehmer, die im Jahr 1964 oder später geboren wurden, können grundsätzlich ab 67 die Altersrente ohne Abschläge beziehen.

Regelungen zur Altersrente nach 45 Beitragsjahren

Wer vor 1953 geboren wurde, konnte die Altersrente abschlagsfrei ab 63 erhalten. Für von 1953 bis 1963 geborene Versicherte wird die Altersgrenze schrittweise angehoben: Demnach steigt die Altersgrenze für Versicherte mit jedem Jahrgang um zwei Monate an. Wer beispielsweise im Jahr 1960 das Licht der Welt erblickte, kann ab 64 Jahren und 4 Monaten abschlagsfrei Altersrente beziehen. Vom Geburtsjahrgang 1964 an liegt die Altersgrenze für „besonders langjährig Versicherte“  bei 65 Jahren.

Altersrente nach 35 Versicherungsjahren

Arbeitnehmer können grundsätzlich bereits nach 35 rentenversicherten Jahren das Arbeitsleben beenden – müssen dann aber mit einem Rentenabschlag i.H.v. 0,3 Prozent kalkulieren. Und zwar für jeden Monat bis zum regulären Renteneintrittsalter.

Wichtig: Die Rente bleibt hierbei dauerhaft reduziert und wird nach dem Erreichen des regulären Renteneintrittsalters nicht angehoben.

Die Jahrgänge 1949 bis 1963 können noch vor ihrem 67. Geburtstag ohne Abschläge in Rente gehen. Das Rentenalter wird auch hier schrittweise angehoben. Für alle, die jedoch 1964 oder später geboren sind, liegt das Renteneintrittsalter auch nach 35 Beitragsjahren für diese sogenannten „langjährig Versicherten" bei 67 Jahren.

Weiterführende Informationen gewünscht? Die liefert unser Artikel zum Thema „Abschlagsfreie Rente mit 63“.

Vorruhestand: Worauf achten, um Abschläge zu vermeiden?

Grundsätzlich gilt: Je früher ein Arbeitnehmer in den Ruhestand geht, desto geringer fallen seine Rentenzahlungen aus. Wer bereits nach 35 Jahren Versicherungszeit seine gesetzliche Rente beanspruchen möchte, kann die zu erwartenden Abzüge durch freiwillige Sonderzahlungen ausgleichen. Dazu wird zunächst bei der Deutschen Rentenversicherung ein Antrag zur Auskunft über die Beitragshöhe gestellt. Diese enthält folgende Informationen:

  • die Höhe des Rentenabschlags
  • die voraussichtliche Höhe der Altersrente zum Zeitpunkt des Vorruhestandes
  • die Höhe des Beitrages, welcher zum Ausgleich der Rentenminderung gezahlt werden kann


Zahlt der Arbeitnehmer in der Folge eine freiwillige Ausgleichszahlung, ist ein vorzeitiger Ruhestand zu gleichen Konditionen möglich, als wäre er regulär in Rente gegangen.

Um Abschläge bei der Rente zu vermeiden, ist jedoch eine detaillierte Planung erforderlich. Unser Artikel „Ruhestandsplanung“ fasst zusammen, auf welche Details bei der Kalkulation zu achten ist.

Vorruhestandsregelung: Modelle für einen fließenden Übergang zur Rente

Neben der o.g. Sonderzahlung gibt es weitere Modelle, dank derer Arbeitnehmer ohne finanzielle Einbußen in den Vorruhestand gehen können.

Altersteilzeit

Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann ein Mitarbeiter in die sogenannte Altersteilzeit gehen. Voraussetzung dazu ist: Der Arbeitnehmer ist mindestens 55 Jahre alt und sein Renteneintrittsalter liegt mindestens 3 Jahre in der Zukunft. Wer die Altersteilzeit nutzen möchte, muss während des Zeitraums mit weniger Geld auskommen. Allerdings muss der Arbeitgeber laut § 3 Absatz 1 AltTZG das halbierte Gehalt um mindestens 20 Prozent des Regelarbeitsentgeltes aufstocken. Hierbei werden unter dem Regelarbeitsentgelt die regelmäßigen monatlichen Zahlungen verstanden, aber keine Sonderzahlungen.

Einige Unternehmen bieten ihren Mitarbeitern auch ein sogenanntes Blockmodell an. Dabei wird der Zeitraum der Altersteilzeit halbiert. Wurde sie beispielsweise für einen Zeitraum von 5 Jahren vereinbart, arbeitet der Mitarbeiter davon 2,5 Jahre in Vollzeit und 2,5 Jahre gar nicht. Das Gehalt wird über den gesamten Zeitraum reduziert bezahlt.

Lebensarbeitszeitkonto

Eine zweite Alternative, um Rentenabschläge zu vermeiden, ist das sogenannte Lebensarbeitszeitkonto. Dieses wird vom Arbeitgeber eingerichtet. Der Arbeitnehmer sammelt während seiner Berufstätigkeit ein Wertguthaben – beispielsweise durch Überstunden, Weihnachtsgeld oder nicht genutzte Urlaubstage. Dieses Guthaben wird anschließend während des vorzeitigen Ruhestands als Gehalt ausbezahlt.

Wichtig: Lehnt der Arbeitgeber trotz eines bestehenden Lebensarbeitszeitkontos den Vorruhestand ab, wird das darauf befindliche Guthaben in Gänze ausbezahlt. Das gilt auch, wenn der Mitarbeiter seine Arbeitsstätte wechselt.

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04.06.2018 – zuletzt aktualisiert am: 03.04.2024

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