14.11.2019 – zuletzt aktualisiert am: 03.04.2024

Rentner im Minijob – Was zu beachten ist

Auch im Ruhestand aktiv bleiben, Kontakt zu anderen Menschen pflegen und nebenbei ein paar zusätzliche Euros erwirtschaften: Es gibt viele gute Gründe, die für einen Minijob während der Rente sprechen. Bei den Sozialversicherungsbeiträgen gibt es jedoch Freistellungen und Besonderheiten zu beachten. Welche Beiträge muss der Arbeitgeber übernehmen? Hat das Arbeitsentgelt im Minijob Auswirkungen auf die gesetzliche Rentenversicherung und wie viel dürfen Rentner eigentlich abzugsfrei dazu verdienen?

Was dürfen Rentner dazuverdienen?

Seit dem 1. Januar 2023 gibt es eine Änderung bei der Bezugsberechtigung von Erwerbsminderungsrenten. Es ist möglich, diese Renten unter Einhaltung dynamischer Hinzuverdienstgrenzen zu beziehen. Personen, die eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten, dürfen im Jahr 2023 bis zu rund 37.117,50 Euro hinzuverdienen, während bei Renten wegen voller Erwerbsminderung die Grenze bei  18.558,75 Euro liegt.

Jetzt auch informieren: Was gilt im Bezug auf den Rentenbescheid?

Altersrentner

Altersrentner, welche die Regelaltersgrenze  erreicht haben, können unbegrenzt dazuverdienen, ohne dass ihr Zusatzeinkommen Einfluss auf die Rente hat. Aber: Wer über 538 Euro pro Monat verdient, der ist vor Erreichen der Regelaltersgrenze sozialversicherungspflichtig und muss ggf. Steuern zahlen.

Frührentner

Ab dem Jahr 2023 ist die bisher geltende Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten entfallen. Das bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt ohne Einschränkungen und ungeachtet des Einkommens weitergearbeitet und dennoch eine ungekürzte Rente bezogen werden kann.

Verwitwete Rentner

Bei Witwen- und Witwerrenten gilt je nach Wohnsitz des Hinterbliebenen ein Netto-Freibetrag von 992,64 Euro. Übersteigt das Einkommen des Hinterbliebenen den Freibetrag, werden 40 Prozent des übersteigenden Betrags von der Rente abgezogen.

Weitere Informationen zu Freibeiträgen und Rentenkürzungen erteilt der zuständige Rentenversicherungsträger oder ein im Sozialrecht tätiger Anwalt. Eine Privatrechtsschutzversicherung hilft bei der Suche nach einem qualifizierten Rechtsbeistand.

Jetzt weiterlesen: Das gilt für die abschlagsfreie Rente mit 63.

Frührentner mit Minijob

Personen im Ruhestand, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze einen 538-Euro-Minijob aufnehmen, sind in der gesetzlichen Rentenversicherung so lange versicherungspflichtig, bis die Regelaltersgrenze erreicht ist. Es besteht jedoch die Möglichkeit, sich mit Hilfe eines „Antrags auf Befreiung“ gem. § 6 Abs. 1 SGB VI von dieser Pflicht befreien zu lassen. Die Pflicht des Betriebs, den Pauschalbetrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent des Arbeitsentgeltes zu entrichten, bleibt davon unberührt. Der Betrag wird jedoch bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze rentensteigernd berücksichtigt.

Hinweis: Bei einer geringfügigen Beschäftigung in einem Privathaushalt liegt der obligatorische Beitrag des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin bei 5 Prozent, während der Eigenbeitrag des versicherungspflichtigen Minijobbenden 13,6 Prozent beträgt.

Sofern das Gehalt weiterhin maximal 538 Euro monatlich beträgt, muss die Beschäftigung jetzt lediglich bei der Minijob-Zentrale gemeldet werden. Verdienste über 538 Euro bis zu einem Betrag von 2.000 Euro pro Monat fallen unter die Kategorie Midijob, bei dem die Krankenkasse vollständig zuständig ist.

Altersrentner mit Minijob

Altersrentnerinnen und Altersrentner, die einen Minijob ausüben, entrichten keine Beiträge zur Krankenversicherung. Sofern ihr regelmäßiges Arbeitsentgelt monatlich die Grenze zur Geringfügigkeit (538 Euro im Monat) nicht überschreitet, sind sie nicht nur von der Krankenversicherung, sondern auch von der Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit

Altersvollrente: Nachträgliche Korrektur überbezahlter Beträge möglich

Hat eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber eine Altersvollrentnerin oder einen Altersvollrentner im Minijob irrtümlich als rentenversicherungspflichtig eingestuft und entsprechend in der Rentenversicherung angemeldet, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Erstattung der zu Unrecht gezahlten Beitragsanteile.

Unternehmen können überbezahlte Beiträge im Rahmen des Betragsnachweis-Verfahrens direkt mit der Minijob-Zentrale verrechnen. Voraussetzung: Der Zeitraum, für den die Beiträge fälschlicherweise entrichtet wurden, liegt nicht länger als 24 Monate zurück. Für länger zurückliegende Zeiträume kann lediglich die Erstattung der zu Unrecht gezahlten Beiträge beantragt werden.

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