19.04.2021 – zuletzt aktualisiert am: 12.08.2026
Grundsicherung in der Rente: Voraussetzungen, Höhe und Antragstellung

Die finanzielle Absicherung im Lebensabend gewinnt angesichts des demografischen Wandels und steigender Lebenshaltungskosten zunehmend an Bedeutung. Reicht die eigene Rente nicht aus, um den grundlegenden Lebensunterhalt zu sichern, steht Betroffenen in Deutschland eine staatliche Sozialleistung zur Verfügung: die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Als elementarer Bestandteil des sozialen Sicherungssystems soll diese Leistung das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum gewährleisten. Doch welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, wie hoch fallen die Beträge aus und wie wird das eigene Einkommen oder Vermögen angerechnet?
Das Wichtigste in Kürze
- Sicherung des Existenzminimums: Die Grundsicherung im Alter ist eine bedarfsorientierte Sozialleistung für Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können.
- Aktuelle Regelbedarfe (Stand 2026): Der monatliche Regelsatz für alleinstehende Personen (Regelbedarfsstufe 1) beläuft sich auf 563 Euro.
- Übernahme der Wohnkosten: Die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung werden übernommen, sofern sie sich in einem angemessenen Rahmen bewegen.
- Einkommens- und Vermögensprüfung: Vor der Bewilligung erfolgt eine genaue Prüfung der finanziellen Verhältnisse. Das Schonvermögen für Alleinstehende liegt bei 10.000 Euro. Zudem gelten spezifische Freibeträge, etwa für zusätzliche Altersvorsorge oder Grundrentenzeiten.
- Kein Rückgriff auf Kinder: Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern werden erst ab einem jährlichen Bruttoeinkommen des Kindes von 100.000 Euro geprüft.
In diesem Beitrag:
- Was ist die Grundsicherung im Alter und wer hat Anspruch?
- Die Leistungen der Grundsicherung im Detail
- Einkommensprüfung und Schonvermögen bei der Grundsicherung
- So funktioniert der Antrag auf Grundsicherung (inkl. Fallbeispiel)
- Rechtliche Fallstricke bei der Grundsicherung zur Rente vermeiden
- Häufige Fragen & Antworten zum Thema Grundsicherung in der Rente
Was ist die Grundsicherung im Alter und wer hat Anspruch?
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist im vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches XII (§§ 41 bis 46b SGB XII) gesetzlich verankert. Sie stellt eine eigenständige Leistung der Sozialhilfe dar und grenzt sich damit vom Bürgergeld (ab 1.7.26 Grundsicherungsgeld) ab, welches im Sozialgesetzbuch II geregelt ist und primär auf erwerbsfähige Personen abzielt. Ziel dieser staatlichen Fürsorgeleistung ist es, bedürftigen Menschen im Alter oder bei dauerhafter Erwerbsminderung ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, wenn die gesetzliche Rente und sonstige Einkünfte hierfür nicht ausreichen.
Die maßgebliche Altersgrenze
Ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter setzt das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze voraus. Diese entspricht der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, welche seit dem Jahr 2012 schrittweise angehoben wird. Für Personen, die vor dem Jahr 1947 geboren wurden, lag die Altersgrenze noch bei 65 Jahren. Bei jüngeren Jahrgängen verschiebt sich der Eintritt schrittweise, bis im Jahr 2029 die Regelaltersgrenze von 67 Jahren für alle ab dem Geburtsjahr 1964 einheitlich erreicht sein wird.
Dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen
Neben älteren Menschen können auch Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr diese Hilfe beanspruchen, wenn sie dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Das bedeutet, dass sie wegen einer schweren Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit – unabhängig von der Arbeitsmarktlage – nicht mehr in der Lage sind, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten. Die Feststellung hierüber trifft in der Regel der medizinische Dienst der Deutschen Rentenversicherung.
Die Leistungen der Grundsicherung im Detail
Die Höhe der monatlichen Unterstützung wird individuell berechnet. Sie setzt sich aus verschiedenen Komponenten zusammen, die gemeinsam den sogenannten sozialrechtlichen Bedarf einer Person oder einer Bedarfsgemeinschaft bilden.
Die Regelbedarfsstufen
Der Regelbedarf deckt die pauschalierten Kosten für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat sowie die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens (wie etwa die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben) ab. Die Höhe richtet sich nach den gesetzlich festgelegten Regelbedarfsstufen.
| Regelbedarfsstufe | Betroffene Personen | Monatlicher Regelsatz (Stand 2026) |
|---|---|---|
| Stufe 1 | Alleinstehende, alleinerziehende Personen sowie Volljährige mit eigenem Haushalt | 563,00 € |
| Stufe 2 | Zwei erwachsene Partner (Ehegatten, Lebenspartner, eheähnliche Gemeinschaft) je Haushalt | 506,00 € |
| Stufe 3 | Erwachsene ohne eigenen Haushalt (z. B. in stationären Einrichtungen) | 451,00 € |
Kosten für Unterkunft, Heizung und Mehrbedarfe
Zusätzlich zum Regelsatz übernimmt der zuständige Sozialhilfeträger die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, soweit diese angemessen sind. Die Angemessenheit orientiert sich an den örtlichen Gegebenheiten und dem lokalen Mietspiegel. Zu den berücksichtigungsfähigen Unterkunfts- und Heizkosten zählen:
- Nettokaltmiete gemäß Mietvertrag
- kalte Nebenkosten (wie Müllabfuhr, Abwasser, Grundsteuer)
- Heizkosten (inklusive Warmwasserbereitung, sofern diese über die Heizung erfolgt)
Stromkosten für den Haushaltsstrom (Licht, Kühlschrank etc.) sind hingegen nicht gesondert erstattungsfähig, da sie bereits in der Pauschale des Regelbedarfs enthalten sind.
Unter bestimmten Voraussetzungen sieht das Gesetz zudem sogenannte Mehrbedarfe vor, die den monatlichen Auszahlungsbetrag erhöhen. Hierzu zählen beispielsweise:
- Gehbehinderung: Personen, die die Altersgrenze erreicht haben oder voll erwerbsgemindert sind und das Merkzeichen „G" im Schwerbehindertenausweis besitzen, erhalten einen Zuschlag von 17 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs (§ 30 Abs. 1 SGB XII).
- Kostenaufwendige Ernährung: Bei schweren chronischen Erkrankungen (z. B. Zöliakie oder Niereninsuffizienz), die eine spezielle Diät erfordern, kann ein entsprechender Zuschlag gewährt werden.
- Einmalige Beihilfen: In besonderen Lebenslagen können Beihilfen für die Erstausstattung der Wohnung (einschließlich Haushaltsgeräten) oder für Bekleidung beantragt werden.
Einkommensprüfung und Schonvermögen bei der Grundsicherung
Die Grundsicherung ist eine nachrangige Leistung. Das bedeutet, dass eigene finanzielle Mittel stets vorrangig zur Deckung des Lebensunterhalts eingesetzt werden müssen. Erst wenn das eigene Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, springt der Staat ein.
Welche Einkünfte rechnet das Sozialamt an?
Grundsätzlich wird jedes verfügbare Einkommen der antragstellenden Person sowie der im Haushalt lebenden Eheperson angerechnet (auch bei einer eheähnlichen Gemeinschaft). Hierzu gehören:
- Gesetzliche Altersrente oder Erwerbsminderungsrente der Deutschen Rentenversicherung
- Betriebsrenten und private Rentenversicherungen
- Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
- Unterhaltszahlungen von Angehörigen
- Erwerbseinkommen (z. B. aus einem Minijob)
Um die private Altersvorsorge und den Hinzuverdienst im Alter zu fördern, hat der Gesetzgeber jedoch wichtige Freibeträge verankert:
- Freibetrag für zusätzliche Altersvorsorge: Wer freiwillig fürs Alter vorgesorgt hat (z. B. durch eine Riesterrente oder eine betriebliche Altersvorsorge), profitiert von einem Freibetrag. Ein Grundbetrag von 100 Euro monatlich bleibt vollkommen anrechnungsfrei. Darüber hinausgehende Verträge sind zu 30 Prozent anrechnungsfrei, bis zu einer Höchstgrenze von maximal 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 (für 2026 gedeckelt auf höchstens 281,50 Euro).
- Grundrenten-Freibetrag: Personen, die mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten (beispielsweise durch Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung, Kindererziehungszeiten oder Pflegebeitragszeiten) in der gesetzlichen Rentenversicherung nachweisen können, erhalten einen Freibetrag auf ihre gesetzliche Rente. Dieser entspricht ebenfalls höchstens 281,50 Euro monatlich.
- Freibetrag bei Erwerbseinkommen: Wird neben dem Rentenbezug gearbeitet (z. B. im Rahmen eines Minijobs bis zu 603 Euro monatlich), bleibt ein Teil des Verdienstes anrechnungsfrei. Bei einer geringfügigen Beschäftigung sind dies in der Regel 30 Prozent des Einkommens aus selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit, höchstens jedoch 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1.
Das Schonvermögen: Wie viel Erspartes bleibt anrechnungsfrei?
Bevor Vermögenswerte zur Deckung des Bedarfs herangezogen werden, gilt ein sogenannter Vermögensschonbetrag. Dieser schützt kleinere Ersparnisse vor dem Zugriff des Sozialamts:
- Für jede alleinstehende leistungsberechtigte Person gilt ein Barbetrag bzw. Schonvermögen von 10.000 Euro.
- Für Ehegattinnen und -gatten oder Lebenspartnerinnen und -partner, die zusammenleben, erhöht sich dieser Betrag auf insgesamt 20.000 Euro.
Zum Schonvermögen zählt auch ein angemessenes Haus- und Grundvermögen. Eine selbstgenutzte Eigentumswohnung oder ein kleines Eigenheim müssen in der Regel nicht veräußert werden, wenn die Immobilie von angemessener Größe ist (Richtwert für Alleinstehende sind ca. 80 bis 90 Quadratmeter Wohnfläche).
So funktioniert der Antrag auf Grundsicherung (inkl. Fallbeispiel)
Die Leistungen der Grundsicherung werden nicht automatisch ausgezahlt. Sie müssen aktiv über ein Antragsformular beantragt werden.
Zuständig für die Bearbeitung und Auszahlung sind die örtlichen Sozialämter bzw. Grundsicherungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte. Das Antragsformular kann direkt beim zuständigen Sozialamt angefordert werden. Alternativ kann der Antrag auch bei den Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung abgegeben werden, welche die Dokumente an den zuständigen Sozialhilfeträger weiterleiten.
Ein fiktives Beispiel verdeutlicht die Berechnung in der Praxis:
Eine alleinstehende Rentnerin im Jahr 2026 bezieht eine monatliche Altersrente der Deutschen Rentenversicherung in Höhe von 600 Euro. Sie bewohnt seit Jahrzehnten eine kleine Mietwohnung, für die dank eines alten Mietvertrags monatlich eine Warmmiete (inklusive kalter Betriebskosten und Heizkosten) von 450 Euro anfällt. Die Rentnerin verfügt über Ersparnisse in Höhe von 4.000 Euro.
- Bedarfsberechnung:
- Regelbedarf (Stufe 1): 563,00 €
- Kosten der Unterkunft und Heizung: 450,00 €
- Gesamtbedarf: 1.013,00 €
- Einkommensanrechnung:
- Die Altersrente in Höhe von 600,00 € wird voll als Einkommen angerechnet.
- Die Ersparnisse (4.000 €) liegen deutlich unter dem Vermögensschonbetrag von 10.000 € und bleiben unberücksichtigt.
- Ergebnis:
- Der Gesamtbedarf (1.013,00 €) abzüglich der anrechenbaren Rente (600,00 €) ergibt eine ungedeckte Differenz von 413,00 €.
- Die Rentnerin hat somit Anspruch auf eine monatliche Grundsicherungsleistung in Höhe von 413,00 Euro.
Rechtliche Fallstricke bei der Grundsicherung zur Rente vermeiden
In der täglichen Praxis der Grundsicherungsämter kommt es immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten bei der Rechtsanwendung. Typische Streitpunkte im Sozialhilferecht betreffen:
- Angemessenheit der Wohnkosten: Ämter fordern Empfängerinnen und Empfänger mitunter auf, die Kosten der Unterkunft zu senken oder in eine kleinere Wohnung umzuziehen, wenn die Miete über der vermeintlichen Höchstgrenze liegt. Hierbei müssen jedoch stets die Einzelfallumstände und örtliche Gegebenheiten berücksichtigt werden.
- Fehlerhafte Einkommensprüfung: Gelegentlich werden Freibeträge (z. B. für die Riesterrente oder Grundrentenzeiten) fehlerhaft berechnet oder gar nicht erst berücksichtigt.
- Forderung nach Vermögensveräußerung: Streitigkeiten entstehen häufig darüber, ob ein selbstgenutztes Eigenheim tatsächlich als „unangemessen" groß einzustufen ist und somit verwertet werden muss.
In solchen Situationen kann es ratsam sein, den erlassenen Bescheid fachkundig überprüfen zu lassen, um unberechtigte Kürzungen oder Ablehnungen abzuwenden.
Sorgenfrei im Alter dank des passenden ALLRECHT-Schutzes
Falsche Berechnungen bei der Einkommensprüfung oder unberechtigte Aufforderungen zur Senkung der Wohnkosten durch das Sozialamt sind für ältere Menschen eine schwere Last. Um die zustehende Unterstützung im Alter abzusichern, bleibt oft nur der formelle Widerspruch oder der Gang vor das Sozialgericht. Damit diese Verfahren nicht zu einer unkalkulierbaren Kostenfalle werden, bietet der ALLRECHT Privat-Schutz eine sichere Basis. Durch die Übernahme der Kosten für eine anwaltliche Vertretung und die Gerichtsgebühren können Versicherte ihre Ansprüche gegenüber Behörden ohne wirtschaftliches Risiko durchsetzen.
Häufige Fragen & Antworten zum Thema Grundsicherung in der Rente
Was ist der Unterschied zwischen der Grundsicherung im Alter und der Grundrente?
Die Grundsicherung ist eine bedürftigkeitsabhängige Sozialleistung des Sozialamts für Personen, deren Einkommen nicht zur Deckung des Existenzminimums ausreicht. Die Grundrente hingegen ist keine eigenständige Leistung, sondern ein Zuschlag zur gesetzlichen Rente für langjährige Versicherte mit unterdurchschnittlichem Einkommen. Sie wird von der Deutschen Rentenversicherung automatisch berechnet und ausgezahlt und erfordert keine Bedürftigkeitsprüfung beim Sozialamt.
Müssen Kinder für die Grundsicherung ihrer Eltern aufkommen?
Nein, in den meisten Fällen nicht. Der Gesetzgeber schützt das Einkommen der Kinder durch eine klare Grenze: Ein Rückgriff auf die Kinder erfolgt erst dann, wenn das jährliche Bruttoeinkommen eines Kindes die Grenze von 100.000 Euro überschreitet. Liegt das Einkommen der Kinder darunter, müssen sie keine Unterhaltszahlungen leisten.
Kann das Sozialamt den Auszug aus einer zu teuren Wohnung verlangen?
Übersteigen die Unterkunfts- und Heizkosten die Angemessenheitsgrenze, ist das Amt verpflichtet, die tatsächlichen Kosten in der Regel für eine gewisse Übergangszeit (meist bis zu sechs Monate) voll zu übernehmen. Innerhalb dieser Frist wird von den Leistungsberechtigten verlangt, die Kosten zu senken – etwa durch Untervermietung oder den Umzug in eine günstigere Wohnung. Ein direkter „Zwangsauszug" darf jedoch nicht erfolgen; vielmehr werden nach Ablauf der Frist lediglich die angemessenen Kosten als Leistung gewährt, sodass Betroffene die Differenz selbst tragen müssten.
Gilt eine Karenzzeit für Vermögen und Unterkunft bei der Grundsicherung?
Im SGB XII gibt es dazu strenge Maßstäbe. Eine großzügige, unbefristete Karenzzeit für Wohnraum und erhebliche Vermögenswerte existiert in der Grundsicherung im Alter nicht. Das Schonvermögen ist fest auf 10.000 Euro für Alleinstehende begrenzt. Dennoch gilt auch hier, dass eine angemessene selbstgenutzte Immobilie regelmäßig als Schonvermögen geschützt ist und ein Umzug erst nach einer angemessenen Frist zur Kostensenkung verlangt werden kann.
Alles was Recht ist
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag ausschließlich der allgemeinen Information dient und keine Rechtsberatung darstellt oder ersetzt. Die hier geteilten Inhalte können eine individuelle und verbindliche rechtliche Prüfung durch eine/n Rechtsanwältin/Rechtsanwalt oder eine andere qualifizierte Beratungsstelle nicht ersetzen.
Weiterführende Informationen:
- Deutsche Rentenversicherung Bund: Broschüre zur GrundsicherungBundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Informationen zur Sozialhilfe und Grundsicherung
- Der eingestellte Blogbeitrag wurde von unserer Partnerkanzlei ALEGOS Rechtsanwälte juristisch überprüft.
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