26.11.2018 – zuletzt aktualisiert am: 24.02.2023

Scheidungsrecht – Unterhalt trotz Rente zahlen?

Je nach Lebenssituation können Ansprüche auf verschiedene Arten von Unterhalt bestehen: Während einer intakten Ehe, von der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung und nach der Scheidung.

Neben dem Unterhalt, der eventuell für den ehemaligen Ehepartner zu zahlen ist, besteht bei einer Trennung oder Scheidung für beide Elternteile die Verpflichtung, Kindesunterhalt zu leisten. Der Elternteil, der das Kind im eigenen Haushalt betreut, erfüllt seine Unterhaltspflicht durch seine Pflege und Erziehungsleistung. Der andere hingegen muss in vielen Fällen Barunterhalt leisten, also eine gewisse Zahlungspflicht zum Unterhalt des Kindes erfüllen.

Bleibt der Anspruch auf Unterhalt im Rentenalter bestehen?

Es gibt zahlreiche Gründe, die einen Anspruch auf Unterhalt im Rentenalter rechtfertigen. Dieser misst sich in den meisten Fällen an der Dauer der Ehe, aber auch an der finanziellen und beruflichen Situation der Eheleute. Ebenso kann auch ein Ehevertrag den Unterhaltsanspruch regeln. Der Anspruch auf den nachehelichen Unterhalt bleibt auch dann bestehen, wenn der Unterhaltspflichtige in Rente geht – unabhängig davon, ob diese frühzeitig oder altersbedingt eingereicht wird. Auch bei der Rente handelt es sich um ein anrechenbares Einkommen, das für die Berechnung von Unterhaltsansprüchen heranzuziehen ist.

Allerdings muss der nacheheliche Unterhalt nur bei Vorliegen bestimmter spezifischer Voraussetzungen und Tatbestände gewährt werden, wie z. B. Kinderbetreuung oder Krankheit. Kein genereller Anspruch besteht, wenn die gesetzliche Regelung gilt und der Unterhalt nicht durch Beschränkungen in einem Ehevertrag geregelt ist.

Was ändert sich mit Eintritt ins Rentenalter?

Die Pflicht zur Zahlung des Unterhalts im Rentenalter bleibt bestehen – muss aber den meist stark verminderten Einkünften, also der Rentenhöhe, angepasst werden.

Außerdem gilt ab der Rente beider Beteiligter ein neuer Berechnungsgrundsatz, der Halbteilungsgrundsatz. Dieser besagt, dass beiden Partnern etwa die gleichen Mittel zur verfügen stehen sollen. Zur Verdeutlichung: Erhält die Frau eine monatliche Rente von 1.500 Euro, der Mann jedoch von 3.000 Euro, so besagt der Halbteilungsgrundsatz, dass beiden jeweils die Hälfte ihrer Gesamtrente zusteht, sprich 2.250 Euro. Der Mann ist daher zu einer Unterhaltszahlung in Höhe von 750 Euro verpflichtet.

Besteht auch ein Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt?

In dem Moment, im dem der Scheidungsantrag dem Antragsgegner zugegangen ist, entfällt die Ausgleichspflicht der Rentenanwartschaften im Versorgungsausgleich. Alle Altersvorsorgewerte können von dem ausgleichsberechtigten Partner nicht mehr im Zuge der Aufteilung beansprucht werden.

Um dieses Defizit auszugleichen, kann der benachteiligte Partner unter Umständen einen Anspruch auf Altersvorsorge geltend machen. Grundlage dafür kann beispielsweise eine Erwerbsunfähigkeit aufgrund gesundheitlicher Probleme verbunden mit einer Frühverrentung sein. Berechnet wird der Anspruch auf Vorsorgeunterhalt unter Zuhilfenahme der Bremer Tabelle des OLG Bremen. 

Der Anspruch auf Vorsorgeunterhalt endet zunächst mit der Rechtskraft der Scheidung. Es kann aber ein erneuter Antrag gestellt werden. Generell erlischt der Anspruch jedoch spätestens mit Erreichen des allgemeinen Renteneintrittsalters (65 Jahre).

Ändert sich der Kindesunterhalt mit Eintritt in die Rente?

Generell gilt: Wer seinen Kindern gegenüber zu Unterhalt verpflichtet ist, muss auch als Rentner alles dafür tun, um diesen zahlen zu können. Denn der Unterhalt der Kinder ist wichtiger als die eigene Rente. Und wer Rente erhält, aber eigentlich noch arbeiten gehen könnte, muss das auch tun, um diesen Pflichten nachkommen zu können. Geschieht dies nicht, wird ein fiktives Einkommen als Grundlage zur Berechnung der Ansprüche herangezogen. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe (BGH) stellt sich hier klar auf die Seite der minderjährigen Kinder – unterhaltspflichtige Elternteile müssen die eigene Arbeitskraft voll einsetzen.

Kann man sich gegen Unterhaltszahlungen versichern?

Eine Versicherung gegen Unterhaltszahlungen, die aus einer Trennung resultieren, gibt es weder gegenüber den eigenen Kindern noch gegenüber dem ehemaligen Partner. Hilfreich dagegen ist die Beauftragung eines Fachanwalts, um für sich im Rahmen der geltenden Gesetze finanziell den bestmöglichen Weg zu finden. Emotional belastend ist die Situation ohnehin. Gut, wenn dann zumindest in allen Belangen des Unterhalts schnell und dauerhaft objektive Tatsachen geschaffen werden und Klarheit herrscht.

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