19.12.2019

Versorgungsausgleich – So werden Rentenanwartschaften bei der Scheidung ausgeglichen

Wenn sich Eheleute scheiden lassen, zählt die Aufteilung von Ansprüchen und Vermögen zu den wichtigsten Aufgaben des Gerichts. Der sogenannte Versorgungsausgleich stellt sicher, dass auch die Rentenanwartschaften der Eheleute gleichmäßig verteilt werden. Doch was sind eigentlich Rentenanwartschaften? Wie funktioniert der Versorgungsausgleich im Detail und können Ehepartner darauf verzichten?

Die Grundidee hinter dem Versorgungsausgleich

Erst die Ehe, dann die Familie: Um die Kinder zu betreuen, bleibt üblicherweise einer der Ehepartner vorübergehend zu Hause und geht in dieser Zeit keiner Berufstätigkeit nach. Das bedeutet, er erwirbt nur sehr geringe Rentenanwartschaften, also das Recht, im Rentenalter einen bestimmten Versorgungsbeitrag in Anspruch nehmen zu können, da die Kindererziehungszeiten im Rahmen der Mütterrente erst seit Kurzem von der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden. Der arbeitende Ehegatte hat jedoch die Chance, weiterhin Rentenansprüche für sich zu erwerben.

Da die Entscheidung, eine Familie zu gründen, die Entscheidung beider Ehegatten ist, wäre es nach allgemeinem Verständnis ungerecht, wenn nach einer Scheidung nur der stets berufstätige Ehegatte seine vollen Rentenansprüche erhält, der die Kinder betreuende Partner in Bezug auf seine Rentenanwartschaften jedoch Abstriche machen muss. Um dies auszugleichen, hat der Gesetzgeber im Jahr 1977 einen Rentenausgleich, den sogenannten Versorgungsausgleich, geschaffen. Die gesetzliche Grundlage bildet das Versorgungsausgleichsgesetz, kurz VersAusglG.

Wie funktioniert der Versorgungsausgleich?

Stellt ein Ehegatte einen Scheidungsantrag, fordert das zuständige Familiengericht von den Versorgungsträgern beider Eheleute Auskünfte über deren während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften. Dazu muss jeder Ehepartner einen Auskunftsbogen ausfüllen, in welchem er angibt, auf welche Weise er für das Alter vorsorgt. Hinweis: Bei einer kurzen Ehedauer, also einer Ehe, die weniger als drei Jahre Bestand hat, findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte diesen beantragt.

Ist zwischen den Eheleuten nichts Gegenteiliges vereinbart, erfolgt anschließend der Versorgungsausgleich mit Hilfe des Halbteilungsprinzips. Dabei wird jede Rentenanwartschaft, welche während der Ehezeit entstanden ist, halbiert und beiden Ex-Partnern jeweils zur Hälfte gutgeschrieben. Die Ansprüche werden wahlweise beim jeweiligen Versorgungsträger geteilt (interne Teilung) oder per Überweisung des sog. Ausgleichsbetrages von einem Träger auf den anderen übertragen (externe Teilung).

Ein Rechenbeispiel:

Der Ehemann hat im Zeitraum der Ehe einen Anspruch auf eine gesetzliche Rente von 700 Euro pro Monat erworben. Zudem steht ihm eine Betriebsrente von 500 Euro zu, sein gespartes Kapital beträgt 5.000 Euro.

Die Ehefrau hat in der gleichen Zeit einen gesetzlichen Rentenanspruch von monatlich 400 Euro erworben. Außerdem hat sie privat vorgesorgt und erhält 300 Euro pro Monat aus einer privaten Rentenversicherung.

Im Falle einer Scheidung hat der Ehemann Anspruch auf die Hälfte aller Posten, also auf insgesamt 350 Euro. Die Ehefrau hingegen erhält durch den Versorgungsausgleich die Hälfte der gesetzlichen sowie der betrieblichen Rente des Ehemannes – also insgesamt 600 Euro. Zudem steht ihr die Hälfte des gesparten Kapitals, also 2.500 Euro, zu.

Was fällt in den Versorgungsausgleich?

In den Versorgungsausgleich bei Scheidung fallen nahezu alle Rentenanwartschaften sowie laufende, bereits in Anspruch genommene Altersversorgungsbezüge. Dazu zählen:

 

Rentenausgleich bei Scheidung: Kann man auf den Versorgungsausgleich verzichten?

Ja, der Versorgungsausgleich kann in einem notariellen Ehevertrag ausgeschlossen werden. Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich sind auch während eines laufenden Scheidungsverfahrens möglich. Sie müssen allerdings:

  • notariell beglaubigt oder
  • im Verfahren vor dem Familiengericht protokolliert werden.

 

Soll der Versorgungsausgleich durch einen gerichtlichen Vergleich ausgeschlossen werden, müssen beide Ehegatten vor Gericht anwaltlich vertreten sein. Eine Privatrechtsschutzversicherung hilft bei der Suche nach einem fachkundigen Anwalt.

Ob per Notar oder vor Gericht: Ehegatten können sich darauf einigen, ganz oder teilweise auf den Versorgungsausgleich zu verzichten. Zudem ist es möglich, den bei einer Scheidung anstehenden Zugewinnausgleich mit dem Versorgungsausgleich zu verknüpfen, beispielsweise, indem eine Immobilie für die Altersvorsorge übertragen wird.

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