20.01.2020 – zuletzt aktualisiert am: 02.04.2024

Kindesunterhalt: Berechnung, Pflichten und Voraussetzungen

Etwa 2,26 Millionen Mütter und 487.000 Väter in Deutschland waren im Jahr 2022 laut dem Statistischen Bundesamt alleinerziehend. Plötzlich auf sich gestellt zu sein und darüber hinaus die Verantwortung für gemeinsame Kinder im Alltag allein zu tragen, stellt Eltern vor große Herausforderungen: neben rein organisatorischen und rechtlichen Aspekten, spielt auch die finanzielle Situation eine entscheidende Rolle.

Dabei sind Eltern nach einer Trennung gleichermaßen dafür verantwortlich, den Unterhalt für Kinder zu bestreiten. Dies ist in den §§ 1601 ff. BGB geregelt. Danach ist unterhaltsberechtigt, der außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Dazu zählen vorrangig minderjährige Kinder. Aber auch volljährige Kinder, soweit sie nicht dazu in der Lage sind, sich selbst zu versorgen, haben Anspruch auf Unterhalt.

Erfahren Sie im Folgenden welche Ansprüche auf Kindesunterhalt bestehen, wie der Unterhalt für Kinder berechnet wird und welche Möglichkeiten es gibt, wenn ein Elternteil nicht zahlt.

Unterhaltspflicht: Welche Pflichten haben Eltern?

Die Unterhaltspflicht für gemeinsame Kinder besteht grundsätzlich für beide Elternteile, egal ob diese verheiratet sind oder nicht. Eine Zahlung von Kindesunterhalt wird fällig, sobald die Elternteile getrennt leben. Das Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnhaft ist, kommt in diesem Fall der Unterhaltspflicht durch die Zahlung von Kindesunterhalt (Barunterhalt) nach. Der andere Elternteil, der die Betreuung, Pflege, Erziehung und Unterbringung des Kindes übernimmt, erfüllt damit seine Unterhaltspflicht (Naturalunterhalt).

Kindesunterhalt berechnen

Die Höhe des Kindesunterhaltes errechnet sich aus den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Dabei ist die Höhe des monatlich zu zahlenden Unterhaltes von folgenden Kriterien beeinflusst:

  • Alter des Kindes
  • Höhe des Einkommens der Eltern
  • Anzahl der Personen, für die Unterhalt gezahlt werden muss


Die sogenannte Düsseldorfer Tabelle ist die bundesweit anerkannte Richtlinie zum Unterhaltsbedarf und gibt Aufschluss darüber, wieviel Unterhalt für Kinder gezahlt werden muss. Sie wird alle zwei Jahre aktualisiert, zuletzt zum 01. Januar 20.

Mindestunterhalt: Wie hoch ist er?

Um die Versorgung der unterhaltsberechtigten Kinder sicher zu stellen, ist in §1612a BGB der sogenannte Mindestunterhalt geregelt – dieser richtet sich nach dem Existenzminimum der Kinder und gibt an, welcher Minimalbetrag monatlich für das Kind zu zahlen ist:

  • Bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres: 480 Euro
  • Vom 7. Lebensjahr bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres: 551 Euro
  • Vom 13. Lebensjahr an: 645 Euro
  • ab dem 18. Lebensjahr: 689 Euro


Diese Angaben beziehen sich auf das erste und zweite Kind, bei mehreren Kindern weicht der Mindestunterhalt ab. Hinzu kommt, dass der Wert in der Düsseldorfer Tabelle vom tatsächlichen Zahlbetrag abweichen kann. So ist beispielsweise zu beachten, dass der zahlungspflichtige Elternteil das Kindergeld anteilig vom Tabellenbetrag kürzen darf.

Sollte der unterhaltspflichtige Elternteil den Mindestunterhalt nicht aufbringen können, so kann ein Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragt werden. Der Selbstbehalt sichert darüber hinaus das Existenzminimum des barunterhaltpflichtigen Elternteils und liegt bei erwerbstätigen Personen aktuell bei 1.450 Euro im Monat; bei nicht-erwerbstätigen verringert sich der Betrag auf 1.200 Euro monatlich.

Bis wann gilt die Unterhaltspflicht?

Auch volljährige Kinder haben Anspruch auf Unterhalt, solange sie die erste berufliche Ausbildung nicht abgeschlossen haben. Als Bemessungsgrundlage zur Unterhaltszahlung wird auch hier die Düsseldorfer Tabelle herangezogen. Die Höhe des zu zahlenden Kindesunterhaltes richtet sich bei volljährigen Kindern nach dem Einkommen beider Eltern: Anders als bei minderjährigen Kindern, sind nun beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet.

Lebt das Kind noch im Haushalt eines Elternteils, kann der Betrag für dieses Elternteil mit Kost- und Taschengeld verrechnet werden. Zudem wird das Kindergeld voll angerechnet und vom Unterhaltsbedarf des Kindes abgezogen – ebenso angerechnet werden etwaig vorhandene Ausbildungsvergütungen – nach Kürzung um einen Betrag von in der Regel 100,- Euro für ausbildungsbedingten Mehrbedarf - oder Bafög-Leistungsbezüge. Lebt das volljährige Kind nicht mehr im Haushalt gilt ein fester Bedarfssatz in Höhe von aktuell 930 Euro.

Was tun, wenn der Unterhalt für Kinder nicht gezahlt wird?

Selbstbehalt und Mindestunterhalt geben den Rahmen für die Unterhaltszahlungen vor. Doch was tun, wenn der Barunterhaltspflichtige der Zahlung nicht nachkommt? Natürlich ist für alle Beteiligten eine außergerichtliche Einigung, zum Beispiel durch die Zuhilfenahme eines Mediators wünschenswert. Doch sind die Fronten erst einmal verhärtet, bleibt eine Einigung häufig aus.

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, Auskunft über die Einkünfte des zahlungspflichtigen Elternteils – auch mit anwaltlicher Unterstützung – zu verlangen. In extremen Fällen muss der Unterhalt eingeklagt werden: Ein Zahlungstitel wird erteilt. Sollte die Zahlung weiterhin nicht erfolgen, kann eine Strafanzeige wegen Verletzung von § 170 Abs I StGB gestellt werden.

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