26.02.2018 – zuletzt aktualisiert am: 01.02.2023

Kind kauft im Internet: Wenn Kinder online Verträge abschließen

Das Internet gehört heutzutage zum Alltag – auch zu dem von Kindern. Genauso wie sie lernen müssen, im Straßenverkehr oder in der globalisierten Welt zurechtzukommen, gilt es auch, sie fit zu machen fürs World Wide Web. Denn es ist völlig normal, dass sie ab einem gewissen Alter im Netz selbstständig unterwegs sind, beispielsweise um zu spielen, Musik zu hören, zu recherchieren oder zu chatten.

Doch was passiert bei Vertragsabschlüssen durch Kinder? Das ist im Internet – wie auch Erwachsene nur zu gut wissen – schneller passiert als in der realen Welt, und ruckzuck sind Minderjährige etwa einer Online-Abzocke aufgesessen.

Die Erziehungsberechtigten staunen nicht schlecht, wenn Rechnungen oder gar Mahnungen ins Haus flattern. Dann ist guter Rat teuer: Gilt hier noch das Motto „Eltern haften für ihre Kinder“? Sollte man sich von diesen Forderungen nicht einschüchtern lassen oder doch lieber nachgeben und zahlen? Wer clever ist, hat seine Kinder für alle Fälle gut mitversichert.

Welche Geschäfte dürfen Kinder überhaupt abschließen?

  • Nicht mal ein Brötchen: Kinder unter 7 Jahren gelten als nicht geschäftsfähig (§ 104 Nr. 1 BGB), das heißt, sie dürfen streng genommen überhaupt keine Käufe tätigen.
  • Mit Einschränkungen: Zwischen 7 und 17 Jahren gelten Minderjährige als beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB), das heißt, dass ihre Eltern bei Kaufverträgen zustimmen müssen.
  • Ausnahme: der Taschengeldparagraf: Was Kinder (ab 7 Jahren) von ihrem eigenen Geld kaufen, entscheiden sie normalerweise selbst. Das gilt jedoch nicht für teure Anschaffungen oder Verträge und Abos (§ 110 BGB).

Sind Vertragsabschlüsse mit Kindern automatisch ungültig?

Die Eltern können das Geld zurückverlangen, denn der Vertrag mit einem geschäftsunfähigen Kind ist nicht wirksam.

Anbieter kostenpflichtiger Onlinespiele verweisen gerne darauf, die Eltern als Anschluss-Inhaber seien haftbar. Diese müssen jedoch nur Kosten tragen, denen sie zugestimmt haben.

Dies ist nur dann in Ordnung, wenn es von den Eltern ausdrücklich geduldet wird, ansonsten sind auch solche Geschäftsabschlüsse „schwebend unwirksam“.

Fazit

Vertragsabschlüsse durch Minderjährige sind tatsächlich ungültig.

Kann man Rechnungen und Mahnungen einfach ignorieren?

Auf keinen Fall ist es ratsam, einfach gar nichts zu tun. Zwar sind Verträge unwirksam, doch das können die Anbieter ja nicht unbedingt wissen – zum Beispiel, wenn die Anmeldung unter falscher Identität oder mit falscher Altersangabe erfolgt ist.

Erst wenn Eltern den Seitenbetreibern schriftlich mitgeteilt haben, dass sie den Abschluss nicht erlaubt haben und der Vertrag daher nichtig ist, sind sie auf der sicheren Seite. Hierzu gibt es bei der Verbraucherzentrale einen Musterbrief.

Sollten unterdessen bereits Rechnungen eingegangen sein, empfiehlt es sich, diese nicht zu begleichen, denn das könnte als nachträgliche Genehmigung interpretiert werden. Bereits abgebuchte Beträge können sogar zurückgebucht werden.

Wenn es zum Rechtsstreit kommt, greift eine Rechtsschutzversicherung nur, wenn Kinder mitversichert sind. So ein Familientarif kann sich im Falle eines Falles schnell bezahlt machen.

Was, wenn der Verkäufer den Spieß umdreht?

Zuweilen verlangen Anbieter Schadensersatz von den Eltern, die nicht zahlen wollen. Ihre Begründung: „Verletzung der Aufsichtspflicht“. Doch diese Forderungen haben vor Gericht keinen Bestand, denn Eltern sind nicht verpflichtet, ihre Kinder permanent zu überwachen – auch nicht im Internet.

Andere Verkäufer berufen sich auf den sogenannten Taschengeldparagrafen, doch dahinter steckt selten ein seriöses Argument, denn dieser kann nur dazu führen, dass vom Minderjährigen mit seinem Taschengeld bereits bewirkte Leistungen nicht mehr zurückgefordert werden können, nicht aber dazu, dass eine offene Forderung des Verkäufers bestehen kann. Auch wenn das Kind vorgegeben hat, volljährig zu sein, sollte man sich nicht täuschen lassen. Denn ein falsches Alter anzugeben, ist zwar unehrlich, aber kein Betrug und zählt daher nicht als Straftat. Außerdem gilt rechtlich nicht die falsche Altersangabe, sondern immer die tatsächliche.

Rechtsschutztipp 

  • Mit der privaten Rechtsschutzversicherung von ALLRECHT brauchen Sie sich keine Gedanken über die Kosten eines Rechtsstreits machen. Jetzt informieren!
  • Dringende Rechtsfragen können ALLRECHT Kunden bequem und direkt mit Hilfe einer telefonischen Erstberatung durch die Vermittlung von kompetenten Anwälten klären lassen.

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