26.02.2018 – zuletzt aktualisiert am: 13.07.2022

Peinliche Fotos im Internet: So können sich Betroffene wehren

Grundsätzlich gilt: Jeder Mensch hat das Recht am eigenen Bild. Doch im Smartphone-Zeitalter kann praktisch jeder überall und zu jeder Zeit Fotos machen – zum Beispiel welche von der rauschenden Party der letzten Nacht und den Trinkspielchen. Da kann es schon sehr unangenehm werden, wenn man am nächsten Morgen einen Blick in die sozialen Netzwerke wirft und dort haufenweise peinliche Fotos im Internet von sich findet.

Noch unangenehmer wird es, wenn auch Vorgesetzte und Mitarbeitende sehen können, was man in seiner Freizeit so treibt! Gut ist, wenn Betroffene in einem solchen Fall ihre Rechte kennen. Doch wie geht man am besten vor, wenn peinliche Fotos aus dem Internet gelöscht werden sollen?

Wie kann ich die Löschung von peinlichen Fotos im Internet verlangen?

Entdeckt man ein unangenehmes Bild von sich selbst, will man es am liebsten so schnell wie möglich aus dem Netz getilgt haben. Betroffene können wie folgt vorgehen:

Schritt 1: Friedliche Lösung finden und Löschung verlangen

Am Anfang empfiehlt sich die friedliche und höfliche Variante. Betroffene sollten also die Person, die die peinlichen Fotos veröffentlicht hat, bitten, diese wieder zu löschen – mit einer Frist von 14 Tagen. In vielen Fällen hilft das schon, denn oft weiß der Fotograf oder die Fotografin einfach nicht, welchen Schaden peinliche Fotos verursachen können.

Schritt 2: Bilder online melden und Löschung beantragen

Sollten peinliche Fotos auch nach der Löschung noch zu finden sein, können Betroffene diese unerwünschten Inhalte auch direkt bei Google oder Sozialen Netzwerken melden, um die Löschung beantragen.

In den sozialen Netzwerken gibt es oftmals die Funktionen „Foto melden“ oder „Markierung melden“ – auf einen Klick öffnet sich ein Formular, mit dem man kompromittierende Inhalte melden kann. Im Hilfebereich finden sich noch viele weitere Informationen, zusätzlich kann hier der Support kontaktiert werden.

Schritt 3: Rechtliche Schritte einleiten

Sollten die peinlichen Fotos auch nach dem Hinweis nicht gelöscht werden, bleibt nur noch der Gang zur Anwältin oder zum Anwalt. Vorher sollten Beweise gesichert werden, zum Beispiel mit Hilfe von Screenshots. Die Anwältin oder der Anwalt wird dann prüfen, ob die Persönlichkeitsrechte verletzt wurden.

Schritt 4: Unterlassungsklärung fordern und Schmerzensgeldansprüche prüfen

Stellt der Anwalt oder die Anwältin fest, dass die abgebildete Person einen Unterlassungsanspruch hat, kann in diesem Fall die Person, die das Bild veröffentlicht hat, außergerichtlich zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert werden. Außerdem kann noch juristisch geprüft werden, ob eventuelle Schadensersatz- oder sogar Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht werden können.

Wann hilft die Rechtsschutzversicherung?

Wer bei der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen will, sollte sich vorab informieren, ob die Kosten dafür von der eigenen Rechtsschutzversicherung abgedeckt werden.

Die beste Vorgehensweise gegen peinliche Bilder: vorbeugen

Man erspart sich viel Frust und Arbeit, wenn man stets darauf achtet, dass solche kompromittierenden Fotos gar nicht erst entstehen. Viele Menschen sind sich überhaupt nicht bewusst, wie viel Schaden sie mit einem schnellen Schnappschuss anrichten können – und wissen auch nicht, welche empfindlichen Strafen auf sie warten können, wenn sie diese „lustigen“ Bilder nicht umgehend löschen, sobald eine abgebildete Person sie dazu auffordert. Ein klärendes Gespräch im Vorfeld kann hier also viel Ärger vermeiden.

Was ist das Recht am eigenen Bild?

Das Recht am eigenen Bild wird im § 22 und § 23 des Kunsturhebergesetzes (KUG) geregelt. §22 legt fest: „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“ Dort wird auch definiert, dass eine Einwilligung im Zweifel als erteilt gilt, wenn die abgebildete Person eine Entlohnung für das Foto erhielt – was bei peinlichen Partyfotos eher nicht der Fall ist!

Doch es gibt Ausnahmen von dieser strengen Vorgabe: Menschen, die an öffentlichen Veranstaltungen wie zum Beispiel einem Fußballspiel, einem Schützenfest oder einer Demonstration teilnehmen, müssen damit rechnen, fotografiert zu werden – und auch damit, dass diese Fotos veröffentlicht werden. Wichtig ist hier aber, dass auf den Fotos das jeweilige Event im Vordergrund stehen muss, das heißt, auf dem veröffentlichten Foto dürfen nicht nur wenige Personen abgebildet sein. Lediglich der Sieger des Schützenfestes oder der Demo-Redner dürfen allein fotografiert werden, denn sie gelten in diesem Fall als Person der Zeitgeschichte nach § 23 KUG.

Gut zu wissen: Auch für Kinder gilt das Recht am eigenen Bild. Ergänzend kommt noch hinzu, dass jedes veröffentlichte Foto von Menschen unter 18 Jahren der Zustimmung der Erziehungsberechtigten bedarf.

Rechtsschutztipp 

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