30.07.2020

Streitwert, Gegenstandswert und Rechtsanwaltskosten – Was kostet ein Streit vor Gericht?

Ein Gerichtsverfahren ist nicht nur mit Anwalts-, sondern auch mit Gerichtskosten verbunden. Die Höhe beider Posten wird mithilfe des sogenannten Streitwerts bzw. Gegenstandswerts berechnet. Doch was genau verbirgt sich eigentlich hinter diesen Begriffen? Welchen Einfluss hat ihre Höhe auf die Prozesskosten und wer muss letztere überhaupt zahlen? Dieser Artikel beantwortet die wichtigsten Fragen.

Streitwert: Definition

Der Begriff Streitwert bezeichnet den finanziellen Wert des Streitgegenstandes bei einem Gerichtsverfahren. Die Wertfestsetzung steht gem. §§ 2 ff. Zivilprozessordnung (kurz: ZPO) im Ermessen des Gerichts.

Zur präzisen Bestimmung des Streitwertes hat eine Gruppe von Richtern den sogenannten Streitwertkatalog erarbeitet, welche Anwendung in der Sozial-, Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit findet. Der Katalog stellt jedoch nur eine Empfehlung dar, welche als Richt- jedoch nicht als Rahmenwerte anzusehen ist.

 

Streitwert, Gegenstandswert oder Verfahrenswert: Das sind die Unterschiede

Alle drei Begriffe bezeichnen denselben Gegenstand – den monetären Wert eines Gerichtsverfahrens. Welche konkrete Bezeichnung verwendet wird, hängt von dem Verfahren sowie seinem zugrundeliegenden Rechtsgebiet ab. Bei strittigen Verfahren (beispielsweise einer Scheidung) wird häufig der Begriff „Streitwert“ genutzt, bei einvernehmlichen Fällen wird der monetäre Wert des Verfahrens üblicherweise als „Gegenstandswert“ bezeichnet.

Zudem wurde im Zuge der Familienrechtsreform im Jahr 2008 der Begriff „Streitwert“ in familienrechtlichen Verhandlungen durch den psychologisch weniger negativ behafteten Begriff „Verfahrenswert“ ersetzt.

Wie bemisst sich der Streitwert?

Die Begriffe Streitwert oder Verfahrenswert bezeichnen grundsätzlich den Betrag, um den im Rahmen eines Gerichtsprozesses gestritten wird. Im Regelfall entspricht der Streit- bzw. Verfahrenswert also dem finanziellen Interesse des Klägers.

Ist beispielsweise eine offene Forderung einzuziehen, besteht der Streitwert in der Höhe der Forderung ohne Zinsen und Mahnkosten.

Der Streit- bzw. Verfahrenswert eines Scheidungsverfahrens errechnet sich üblicherweise aus den in den letzten drei Monaten vor Einleitung des Scheidungsverfahrens erzielten Nettoeinkünften beider Eheleute. Möchten sich beispielsweise die Eheleute Meier scheiden lassen und verdient Herr Meier monatlich 4.000 Euro netto und Frau Meier monatlich 1.500 Euro netto, so beträgt der Streit- bzw. Verfahrenswert 16.500 Euro.

Handelt es sich um ein Verfahren zur Durchsetzung eines Unterhaltsanspruches, ergibt sich der Gegenstandswert aus dem Jahreswert der Unterhaltsforderung. Beispiel: Frau Krämer fordert von Herrn Krämer Trennungsunterhalt i.H.v. monatlich 2.000 Euro – der Gegenstandswert beträgt 24.000 Euro.

Bei einem Verfahren zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs wird der Gegenstandswert geschätzt – auf das, was die Unterlassung wert ist. Dabei überlegt das Gericht, welcher Schaden eine Nichtbeachtung der Unterlassung verursachen würde. Klagt beispielsweise eine Plattenfirma gegen den unberechtigten Upload einer CD über das Internet im Werte von 20 Euro, auf welche 1.000 Nutzer im Rahmen des Filesharing Zugriff hätten, beläuft sich der Gegenstandswert auf bis zu 20.000 Euro.

Gegenstandswert: Berechnung der Anwalts- und Gerichtskosten

Berechnung der Gerichtskosten

Der Streit- bzw. Gegenstandswert ist Grundlage für die Berechnung der Gerichtsgebühren i.S.d. § 34 GKG. Dabei wird zunächst gem. Anlage 2 des GKG der einfache Gebührenwert ermittelt. Anschließend legt das Gericht anhand der Anlage 1 zum GKG den dazugehörigen Satz fest. Der einfache Gebührenwert wird nun mit dem Satz multipliziert – das Ergebnis sind die fälligen Gerichtsgebühren.

Berechnung der Anwaltskosten

Auf Grundlage des Gegenstandswertes werden gem. Anlage 1 zum RVG der Gebührentatbestand und die entsprechenden Gebühren/Sätze ermittelt. Anschließend wird aus Anlage 2 zum RVG der Gebührenwert festgelegt, der mit den aufaddierten Sätzen multipliziert wird. Hinzu kommen die Kosten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, die üblicherweise mit einer Pauschale i.H.v. 20 Prozent der Gebühren, maximal jedoch mit 20 Euro, abgerechnet werden. Für die Teilnahme an einem auswärtigen Gerichtstermin können Anwälte zusätzlich ein Tages- bzw. Abwesenheitsgeld i.H.v. 20 Euro verlangen.

Gerichtskosten und Anwaltskosten: Wer zahlt was?

Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Sie bestehen aus den Gerichtskosten, allen Anwaltskosten sowie der etwaigen Entschädigung für die obsiegende Partei.

Wird die Klage abgewiesen oder zurückgezogen, gilt die klagende Partei als unterliegend. Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten üblicherweise proportional nach dem Ausgang des Verfahrens aufgeteilt. Einigen sich alle Parteien im Rahmen eines Vergleichs​​​​​​​, erfolgt die Verteilung der Prozesskosten nach Maßgabe des getroffenen Vergleichs.

In manchen Verfahren sind Ausnahmen geregelt beispielsweise im Arbeitsrecht. Hier zahlt bei einer Kündigungsschutzklage jede Partei seine Anwaltskosten in der ersten Instanz ungeachtet vom Ausgang des Verfahrens selbst.

 

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