05.06.2023

Schwarzarbeit: Welche Strafen drohen und wann sollte man selbst Schwarzarbeit melden?

2022 wurden rund 383 Mrd. Euro am deutschen Fiskus vorbei geschleust, für 2023 erwarten Experten eine Steigerung auf bis zu 433 Mrd. Euro. Grund genug für die zuständigen Behörden, Schwarzarbeit intensiver zu kontrollieren. Doch was fällt alles unter Schwarzarbeit? Welche rechtlichen Folgen hat sie für Arbeitgebende bzw. Arbeitnehmende und wie können sich Betroffene gegen einen entsprechenden Tatvorwurf wehren?

Was ist Schwarzarbeit?

Der Begriff „Schwarzarbeit“ bezeichnet jede Beschäftigung, bei der keine Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden bzw. die nicht der zuständigen Behörde gemeldet wird, obwohl dies gesetzlich vorgesehen ist.

Konkrete Regelungen finden sich in § 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (kurz: SchwarzArbG). So arbeitet beispielsweise schwarz, wer:

  • der sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht nachkommt oder
  • die durch Dienst- oder Werkleistungen erbrachten Steuerpflichten nicht erfüllt oder
  • Sozialleistungen empfängt und als Empfänger von Sozialleistungen den Leistungsträger nicht über ausgeführte Dienst- und Werkleistungen informiert oder
  • seinen zulassungspflichtigen Handwerksbetrieb nicht in die Handwerksrolle eintragen lässt

 

Verstoß gegen Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz: Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

Schwarzarbeit kann sowohl als Ordnungswidrigkeit als auch als Straftat gewertet werden. Die Einordnung hängt davon ab, gegen welche Regelung des SchwarzArbG verstoßen wurde:

  • Eine Ordnungswidrigkeit liegt unter anderem vor, wenn kein Gewerbe angemeldet wurde oder die Eintragung in die Handwerksrolle fehlt.
  • Wer jedoch Mitarbeitende gar nicht erst zur Sozialversicherung anmeldet, begeht eine Straftat.

 

Lesetipp: Wie Arbeitgebende Beiträge zur Sozialversicherung korrekt abführen.

Mitarbeitende Familienangehörige: Ist das Schwarzarbeit?

Dienst- und Werkleistungen, die nicht nachhaltig auf Gewinn ausgerichtet sind, fallen gem. § 1 Abs. 4 SchwarzArbG nicht unter die Definition der Schwarzarbeit. Dazu zählen beispielsweise:

Die o.g. Tätigkeiten dürfen grundsätzlich entlohnt werden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass die Tätigkeiten weder gewinnorientiert noch regelmäßig ausgeführt werden. 

Wer also gegen ein geringes Entgelt in der Nachbarschaft oder Familienmitglieder den Rasen mäht, verstößt nicht gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz.

Wer kontrolliert Schwarzarbeit?

Für die Bekämpfung von Schwarzarbeit sind in Deutschland die Bundeszollverwaltung, die „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ sowie die kommunalen Behörden zuständig. Sie führen Kontrollen sowie Prüfungen durch und verfolgen entsprechende Verstöße, um eine eventuelle Schwarzarbeit nachzuweisen.

Im Rahmen einer Kontrolle dürfen die Mitarbeitenden der jeweiligen Behörde:

  • betriebliche Räume und Grundstücke betreten
  • dort angetroffene Personen befragen
  • vor Ort Einsicht in Unterlagen nehmen
  • Personalien überprüfen

Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz: Diese Strafen drohen bei Schwarzarbeit

Wird sie entdeckt, droht bei Schwarzarbeit eine Strafe für den Auftraggeber oder die Auftraggebende – wie hoch diese ausfällt, hängt von den Umständen im Einzelfall ab:

  • Fehlt es beispielsweise an einer erforderlichen Gewerbeanmeldung, wird die Schwarzarbeit üblicherweise als Ordnungswidrigkeit eingestuft. Es droht eine Geldbuße i.H.v. bis zu 50.000 €.
  • Auch eine fehlende Eintragung in die Handwerksrolle kann mit einer Geldstrafe von bis zu 50.000 € zu Buche schlagen.
  • Führt ein Betrieb für seine Mitarbeitenden jedoch keine Sozialversicherungsbeiträge ab, handelt es sich um einen Straftatbestand. Gemäß § 266a StGB wird ein solches Vergehen mit einer Geldbuße oder einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren – in besonders schweren Fällen mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren - geahndet.
  • Doch Schwarzarbeit hat auch Konsequenzen für Arbeitnehmende. Die Strafen fallen ähnlich aus wie die Bußgelder für Arbeitgebende. Darüber hinaus können Nachzahlungen drohen, beispielsweise dann, wenn Sozialversicherungsbeiträge und Steuern nicht gezahlt wurden.

Was tun, wenn man wegen Schwarzarbeit angezeigt wird?

Wer wegen Schwarzarbeit angezeigt wurde, sich seines Vergehens jedoch nicht bewusst ist, sollte umgehend das Gespräch mit einer Steuerberatung suchen. Diese nimmt Einsicht in alle relevanten Unterlagen und hilft dabei, den steuerlichen Status festzustellen.

Parallel dazu sollte ein rechtlicher Beistand konsultiert werden, vor allem, wenn bereits eine Strafanzeige gestellt wurde. Ein Rechtsbeistand prüft die Dokumente und übernimmt die Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft bzw. den zuständigen Behörden.

Beides ist zeitnah zu vereinbaren. Die Folgen von Schwarzarbeit können sowohl für den privaten als auch für den geschäftlichen Bereich beträchtlich sein. Neben finanziellen Aspekten drohen auch Imageschäden und Vertrauensverlust.

Personen, die sich ihres Verstoßes bereits vor einer Anzeige bewusst werden, können eine Bestrafung mit Hilfe einer strafbefreienden Selbstanzeige abwenden. Wer von sich aus alle falschen Angaben korrigiert bzw. fehlende Angaben nachholt und fällige Zahlungen leistet, wird üblicherweise strafrechtlich nicht belangt – sofern das Delikt freiwillig und in vollem Umfang aufgedeckt wurde.

Wann sollte man selbst Schwarzarbeit melden?

Wer konkrete Hinweise darauf hat, dass ein Unternehmen seine Arbeitnehmenden in Schwarzarbeit beschäftigt, kann dies melden – auch anonym.

Anhaltspunkte für Schwarzarbeit sind unter anderem:

  • das Fehlen einer Lohnsteuerkarte für Beschäftigte
  • die Bar-Auszahlung des Lohns
  • das Fehlen einer Lohnabrechnung
  • Angestellte arbeiten überwiegend zu Zeiten, zu denen keine weiteren Mitarbeitenden vor Ort sind

Wissenswert: Wie das Hinweisgeberschutzgesetz Beschäftigte schützt

Sind Schwarzarbeiter unfallversichert?

Im Falle eines Unfalls während der Schwarzarbeit stellt sich regelmäßig die Frage nach der Unfallversicherung.

Wer als arbeitnehmende Person schwarzarbeitet – also dann, wenn der Betrieb keine Sozialversicherungsbeiträge zahlt – ist durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Diese kann die Kosten, die bei einem Unfall während der Schwarzarbeit entstehen, jedoch vom Unternehmen zurückfordern.

Anders gestaltet sich der Fall bei Schwarzarbeitenden, die selbständig ohne Rechnung arbeiten. Sie stehen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung und müssen die Kosten für die medizinische Behandlung im Falle eines Unfalls in der Regel selbst tragen.

In diesem Zusammenhang interessant: Wann liegt eine arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit vor?

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