13.02.2020

Arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit – wann liegt sie vor?

Die Unterscheidung, ob jemand als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger agiert, ist nicht immer leicht – aber von rechtlicher Relevanz. Denn anders als Scheinselbstständige sind arbeitnehmerähnliche Selbstständige tatsächlich selbstständig. Doch wann genau liegt dieser Status überhaupt vor und was unterscheidet ihn von der Scheinselbstständigkeit? Welche Konsequenzen ergeben sich aus einer arbeitnehmerähnlichen Beschäftigung und wie lässt sich der Status der Selbstständigkeit verbindlich feststellen? Diese und weitere Fragen beantwortet dieser Artikel.

Was ist eine arbeitnehmerähnliche Beschäftigung?

Eine arbeitnehmerähnliche Beschäftigung kann vorliegen, wenn ein Unternehmer als Auftraggeber mit einem Selbstständigen als Auftragnehmer zusammenarbeitet. Die gesetzliche Grundlage bildet der § 2 Nr. 9 des Sozialgesetzbuches VI (kurz: SGB VI). Eine arbeitnehmerähnliche Beschäftigung ist gegeben, wenn:

  • Der Auftragnehmer nicht an Weisungen gebunden ist und seinen Auftrag nach freiem Ermessen ausführen kann.
  • Der Auftragnehmer Arbeitszeit und Arbeitsort selbst bestimmen kann.
  • Der Auftragnehmer keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter beschäftigt. Achtung: Hierzu zählen auch Auszubildende. Der regelmäßige Einsatz von geringfügig entlohnten Beschäftigten (Minijobbern) ist jedoch nicht von Bedeutung.
  • Der Auftragnehmer dauerhaft für denselben Auftraggeber arbeitet und den Großteil seines Umsatzes (5/6 oder mehr) aus diesem wiederkehrenden Auftragsverhältnis erwirtschaftet.
  • Der Auftraggeber ein Gewerbe angemeldet hat (Ausnahme: Freiberufler).

 

Arbeitnehmerähnliche Beschäftigung: Abgrenzung zur Scheinselbstständigkeit

Arbeitnehmerähnliche Selbstständige sind von Scheinselbstständigen zu unterscheiden. Scheinselbstständigen treten nach außen hin zwar als Selbstständige auf, arbeiten jedoch ähnlich wie sozialversicherungspflichtige Angestellte. Indizien für eine Scheinselbstständigkeit sind unter anderem:

  • Der Auftragnehmer arbeitet regelmäßig am Betriebssitz des Auftraggebers.
  • Der Auftragnehmer trägt kein unternehmerisches Risiko.
  • Der Auftragnehmer ist an vorgegebene Arbeitszeiten und einen bestimmten Arbeitsort gebunden.
  • Der Auftragnehmer wirbt nicht für sich selbst.
  • Der Auftragnehmer hat keine eigene Betriebsstätte und benutzt die Infrastruktur des Auftraggebers.

 

Bei der Scheinselbstständig handelt es sich um eine Form der Schwarzarbeit und des Steuerbetrugs, denn Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, Sozialbeiträge für ihre Angestellten zu zahlen. Wer Scheinselbstständige beschäftigt, ist tatsächlich Arbeitgeber und muss im Falle einer Steuerüberprüfung mit hohen Bußgeldern rechnen.

Diese Konsequenzen hat eine arbeitnehmerähnliche Beschäftigung

Im Gegensatz zu einem Scheinselbstständigen gilt ein arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger rechtlich und formal tatsächlich als Selbstständiger. Das bedeutet: Er unterliegt gem. § 2 Nr. 9 SGB VI der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Für die Abführung der Versicherungsbeiträge ist der arbeitnehmerähnliche Selbstständige selbst verantwortlich, im Gegensatz zu klassischen Arbeitnehmern beteiligt sich der Auftraggeber nicht an den Beiträgen.

Hinweis: Arbeitnehmerähnliche Selbstständige können sich gem. § 6 SGB VI unter strengen Voraussetzungen von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. So sind beispielsweise erstmalige Existenzgründer für die ersten drei Jahre ihrer Selbstständigkeit von der Rentenversicherungspflicht befreit, auch Selbstständige, die ihre selbstständige Tätigkeit ab dem 58. Lebensjahr begonnen haben, müssen keine Rentenversicherung entrichten.

Arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit: Auswirkungen für Geschäftsführer

Für die Beurteilung einer arbeitnehmerähnlichen Selbstständigkeit des Geschäftsführers einer juristischen Person bzw. einer Kapitalgesellschaft kommt es auf die Verhältnisse der Gesellschaft an. Lediglich, wenn die Gesellschaft, für welche der Geschäftsführer tätig ist

  • versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt und
  • für mehrere Auftraggeber tätig ist,

 

ist der Geschäftsführer selbst von der Rentenversicherungspflicht entbunden. Beschäftigt das Unternehmen jedoch keine sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter und ist es im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig, ist der Geschäftsführer als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger rentenversicherungspflichtig.

Verbindliche Klärung in Statusfeststellungsverfahren

Zur verbindlichen Klärung des korrekten Sozialversicherungsstatus für ein Beschäftigungsverhältnis steht allen Beteiligten das sogenannte Statusfeststellungsverfahren zur Verfügung. Die gesetzliche Grundlage bildet der § 7a SGB IV. Das Verfahren kann sowohl von Auftraggebern als auch von Auftragnehmern sowie betroffenen Geschäftsführern bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragt werden. Es ist zu empfehlen, den Antrag aufgrund seiner Komplexität gemeinsam mit einem Rechtsbeistandes zu stellen. Eine zuverlässige Firmen-Rechtsschutzversicherung hilft bei der Suche nach einem kompetenten Anwalt.

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