14.02.2018 – zuletzt aktualisiert am: 25.01.2023

Arbeitgeber in der Pflicht: Beiträge zur Sozialversicherung korrekt abführen

Mit den Sozialversicherungen hat der Staat eine Möglichkeit geschaffen, Beschäftigte in Situationen zu schützen, die ansonsten leicht zur finanziellen Katastrophe für die Betroffenen führen könnten – beispielsweise Arbeitslosigkeit oder Krankheit bis hin zur Erwerbsunfähigkeit.

Deshalb sind Arbeitslosen-, Renten-, Kranken-, Unfall- und Pflegeversicherung auch gesetzlich vorgeschrieben, das heißt, es besteht in der Regel Versicherungspflicht. Selbst wenn Arbeitgebende und Arbeitnehmende sich einig wären, sie dürften nicht darauf verzichten! Lediglich für hauptberuflich Selbstständige, Geschäftsführende und Vielverdienende sowie geringfügig Beschäftigte gelten in einigen Punkten Ausnahmeregelungen.

Die Arbeitgebenden übernehmen rund die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge, den Rest zahlen die Arbeitnehmenden selbst. Dafür, dass Sozialversicherungsbeiträge korrekt abgeführt werden, ist jedoch allein das arbeitgebende Unternehmen verantwortlich. Es liegt auch in dessen Verantwortung, festzustellen, ob Mitarbeiter versicherungspflichtig sind oder nicht. Eine beschäftigte Person muss lediglich die Versicherungsnummer mitteilen, die ihr/ihm der Rentenversicherungsträger übermittelt hat.

Beiträge abführen: So funktioniert‘s

Wie die Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind, ist genauestens geregelt. Arbeitgebende haben sich an diese Vorgabe zu halten. Sie müssen nicht nur feststellen, welche Mitarbeitenden sozialversicherungspflichtig sind und welche sich evtl. freiwillig versichern wollen, sondern auch ausrechnen, wie hoch die jeweiligen Beiträge sind, und diese an die Krankenkassen und die Sozialversicherung melden. Einige Fragen hierzu tauchen immer wieder auf:

Nein, die Krankenkasse ist in der Regel Einzugsstelle für den Gesamtbetrag. Die Anteile für Kranken- und Pflegeversicherung behält sie ein, die anderen Beiträge leitet sie an die entsprechenden Stellen weiter.

Gilt das auch für geringfügig Beschäftigte?
Als Träger der Minijob-Zentrale ist in diesem Fall die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Einzugsstelle.

Dann gehen die Beiträge an die letzte Krankenkasse, bei der er versichert war. Sollte das nicht mehr feststellbar sein, kann er frei unter den gesetzlichen Kassen wählen.

Wer Sozialversicherungsbeiträge melden und abführen will, braucht für das Unternehmen eine Betriebsnummer von der Bundesagentur für Arbeit.

Fälligkeitstage sind jeweils am drittletzten Bankarbeitstag des Monats (§ 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Beitragsnachweise müssen der Einzugsstelle jeweils am fünftletzten Bankarbeitstags eines Monats um 0:00 Uhr vorliegen.

Hilfe, die Sozialversicherungsbeiträge wurden falsch abgeführt!

Was, wenn Arbeitgebende sich verrechnet haben, die Beträge unpünktlich übermittelt oder gar nicht abgeführt wurden? Tatsächlich kann das für die Verantwortlichen sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe nach sich ziehen – allerdings nur, wenn die Arbeitgeberanteile vorsätzlich nicht gezahlt wurden.

Weil Unternehmen für die pünktliche und korrekte Übermittlung der Beträge verantwortlich sind, kann die Einzugsstelle bei Verspätung einen Säumniszuschlag verlangen. Wenn diese Verspätung – etwa durch eine Störung, z. B. einen Stromausfall – unabwendbar war, kann beantragt werden, dass dieser Zuschlag erlassen wird.

Sollten Arbeitgebende nicht in der Lage sein, die Beiträge zu bezahlen, etwa weil  ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten bestehen, können die Beiträge gestundet werden und eine Strafe entfällt. Für die Beschäftigten hat dies keinerlei Auswirkungen.

Was, wenn der Schwarzarbeits-Vorwurf im Raum steht?

Immer mal wieder gibt es Medienberichte über Unternehmen, die ihre Mitarbeiter nicht oder nur teilweise der Sozialversicherung melden, um Abgaben zu sparen. Dabei handelt es sich um Schwarzarbeit.

Doch nicht alles, was auf den ersten Blick nach Schwarzarbeit aussieht, ist es auch wirklich, denn es gibt zahlreiche Zweifels- und Grenzfälle. Vor allem, wenn es um die Frage geht, ob jemand Arbeitnehmer (und damit beitragspflichtig) oder selbstständig (also nicht beitragspflichtig) ist. Liegt etwa Scheinselbstständigkeit vor?

Hier herrscht große Unsicherheit, denn jeder Fall ist anders, und es lässt sich keine eindeutige Abgrenzung definieren. Tatsache ist, dass die Behörden diese Grenzfälle regelmäßig überprüfen. Dabei kommt es immer wieder vor, dass ein Unternehmen fälschlicherweise der Beschäftigung von Schwarzarbeitern beschuldigt wird. Dieser Vorwurf ist selbstverständlich anfechtbar – aber auch die Versicherungsträger können klagen, wenn sie der Meinung sind, es liegt keine echte Selbstständigkeit, sondern ein beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor.

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