21.06.2021

Studienplatz, Studentenwohnung, Nebenjob: Die wichtigsten Rechte und Pflichten für Studierende

Die Schulzeit ist vorüber, der Berufseinstieg steht noch in den Sternen – im Vergleich zu Schülern und Angestellten genießen Studierende viele Freiheiten: So können sie sich ihre Zeit in vielen Aspekten flexibel einteilen - im Gegensatz zu Vollzeit-Beschäftigten. Neben Freiheiten bringt das Studentenleben aber auch einige Pflichten mit sich. Welche Rechte und Pflichten Studierende in Bezug auf Studienplatz, Wohnung und Nebenjobs haben, klärt dieser Artikel.

Das Studium: Pflichten und Ansprüche der Studierenden

In Bezug auf das Studium gelten bestimmte Rechte und Pflichten, die im Hochschulgesetz des Bundes und der Länder sowie in der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule beziehungsweise des Studiengangs festgelegt sind. Worauf Studierende allerdings kein Recht haben, ist ein Studienplatz.

Das Recht auf Studierfreiheit

Das wichtigste Recht für die Studierende ist die Studier- beziehungsweise Lernfreiheit. Darunter fallen mehrere Freiheiten, die verschiedene Aspekte des Studiums betreffen.

Das sind im Wesentlichen die folgenden:

  • Studierende haben das Recht, an der Hochschule zu studieren, an der sie zugelassen wurden. Sie dürfen aber auch an anderen Hochschulen die Zulassung zum Studium erlangen. Ein solches Doppelstudium beziehungsweise eine Mehrfachimmatrikulation ist möglich, sofern es sich um unterschiedliche Studiengänge mit jeweils eigenem Abschluss handelt.
  • Wird ein Lehrangebot mehrfach angeboten, so haben Studierende das Recht, sich eines davon auszusuchen. Sie dürfen nicht dazu verpflichtet werden, ein bestimmtes Seminar oder eine bestimmte Vorlesung zu besuchen.
    Wichtig: Dieses Recht wird durch die Anzahl verfügbarer Plätze in der jeweiligen Lehrveranstaltung eingeschränkt.  
  • Studierende dürfen das gesamte Lehrangebot an der eigenen und an anderen Hochschulen nutzen, sofern sie die Anmeldungsvoraussetzungen erfüllen.
  • Sie dürfen außerdem die Lehr- und Forschungseinrichtungen der Hochschule, an der sie eingeschrieben sind, sowie die Bibliothek unter Einhaltung der Benutzungsvorschriften für das Studium nutzen.

 

Das Recht auf Klausureinsicht 

Studierende schneiden in Prüfungen nicht immer mit dem erwarteten Ergebnis ab. Sprechen sie ihre Dozenten auf die Gründe für die Leistungsbewertung der Klausur oder der mündlichen Prüfung an, erhalten sie häufig nur knappe Antworten. Aufschlussreicher ist daher die Einsicht in die Prüfungsarbeit oder das Protokoll.

Die Klausureinsicht wird bei Dozenten und Prüfungsämtern häufig ungern gesehen und noch viel seltener gewährt, jedoch handelt es sich dabei um ein Recht der Studierenden.

Die Akteneinsicht ist nach § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) zu gewähren, wenn der Einblick für die Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Interessen benötigt wird. Das ist bereits gegeben, wenn sich der Studierende dazu entschließt, gegen die Prüfungsentscheidung vorzugehen.

Folgende Unterlagen dürfen eingesehen werden:

  • Anmeldung zur Prüfung
  • die Zulassung und Ladung zur Prüfung
  • Protokolle der mündlichen Prüfung und/oder die bewerteten schriftlichen Prüfungsarbeiten
  • Musterlösungsskizzen


Während der Klausureinsicht dürfen uneingeschränkt Notizen und in der Regel auch Kopien gemacht werden.

Die Option Studienplatzklage

Studierende haben keinen rechtlichen Anspruch auf einen Studienplatz. Wer nur Ablehnungen erhält, weil der Studiengang bereits voll belegt ist oder die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt, muss dennoch nicht auf das Wunschstudium verzichten. Die Studienplatzklage, auch Kapazitätsverfahren genannt, ist eine Möglichkeit, mittels anwaltlicher Hilfe eine Zulassung im begehrten Studiengang zu erhalten.

Der Ansatz der Studienplatzklage sind aber nicht die Zulassungsbeschränkungen durch den NC, sondern die nicht ausgeschöpften Kapazitäten der Hochschule. Denn die Hochschulen müssen so viele Studienplätze wie möglich anbieten. Kommen sie dem nicht nach, liegt ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vor.

Wichtig: Die Möglichkeit, einen Studienplatz einzuklagen, bedeutet keinen Rechtsanspruch. Die Erfolgsaussichten stehen aber grundsätzlich sehr gut, vor allem bei nichtmedizinischen Studiengängen.

Die Option Studienplatztausch

Genauso wenig, wie das Recht auf einen Studienplatz, gibt es das Recht auf Immatrikulation an einer bestimmten Hochschule. Unter Umständen besteht für Studierende aber die Option des Studienplatztauschs. Das gilt insbesondere für zulassungsbeschränkte Fächer, die einen hohen Numerus Clausus (NC) erfordern:

  • Humanmedizin
  • Tiermedizin
  • Zahnmedizin
  • Pharmazie

 

Der NC als Zulassungsbeschränkung sorgt dafür, dass trotz des Rechts auf freie Wahl der Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs.1 des Grundgesetzes keine Hochschule durch ihre Studierendenzahl überlastet wird.

Daher weist die Stiftung für Hochschulzulassung (SfH) bei den genannten Studienfächern den Erstsemestern ihre Studienplätze zu. Dabei kommt nicht immer die jeweilige Wunsch-Hochschule heraus. Wer mit der Entscheidung der Behörde nicht einverstanden ist, kann mit einem Studienplatztausch dennoch an den Standort seiner Wahl gelangen.

Allerdings ist diese Option an einige Bedingungen geknüpft:

  • Der Tauschpartner ist an der Wunsch-Hochschule eingeschrieben und will an die zugewiesene Hochschule wechseln.
  • Beide Tauschpartner müssen als Vollzeitstudierende im gleichen Fach und im gleichen Semester eingeschrieben sein.
  • Beide müssen vergleichbare Studienleistungen erbracht haben, die von der jeweils anderen Hochschule anerkannt werden.
  • Keiner von beiden darf durch ein Sonderverfahren, etwa durch Auswahlgespräch oder Härtefallregelung, an seinen Studienplatz gekommen sein.
  • Beide Hochschulen müssen mit dem Studienplatztausch einverstanden sein.
  • Neben dem direkten Studienplatztausch gibt es auch die Chance auf einen Ringtausch.


Wichtig: In keinem Fall besteht rechtlicher Anspruch auf einen Studienplatztausch.

Fristgerechte Rückmeldung zum neuen Semester

Bereits immatrikulierte Studierende haben die Pflicht, sich fristgerecht zurückmelden, wenn sie ihr Studium im nächsten Semester fortsetzen wollen. Dafür muss innerhalb des Rückmeldezeitraums der Semesterbeitrag überwiesen werden. In manchen Bundesländern sowie in speziellen Fällen sind zusätzlich Studiengebühren zu entrichten. 

Das gilt für folgende Ausnahmefälle:

  • Die Person ist Langzeitstudierender.
  • Die Person ist ein ausländischer Studierender aus einem Nicht-EU-Staat.
  • Es handelt sich um ein Zweitstudium.
  • Es handelt sich um ein berufsbegleitendes Studium.
  • Das Studium findet im Ausland statt.

 

Wer die Rückmeldefrist versäumt, wird exmatrikuliert. In zulassungsbeschränkten Studiengängen bedeutet das den Verlust des Studienplatzes. In welchem Zeitraum die Rückmeldung erfolgen muss, welcher Betrag für das kommende Semester fällig wird und in welcher Form die Überweisung konkret getätigt werden muss, ist auf der Homepage der jeweiligen Hochschule angegeben.

Fristgerechte An- und Abmeldung zu Prüfungen

Wer Prüfungen ablegen möchte, muss sich in der vorgeschriebenen Frist und Form dazu zeitgerecht anmelden oder, wenn man doch nicht antreten möchte, wieder abmelden. Genauere Angaben dazu finden sich in der Prüfungsordnung des jeweiligen Studienfachs.

Mitteilung von Veränderungen der persönlichen Daten

Sollte sich an den personenbezogenen Daten, die bei der Immatrikulation erhoben wurden, im Laufe des Studiums etwas ändern, ist das der Hochschule unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Das gilt insbesondere für die Änderung des Namens, der Wohnadresse oder der Krankenversicherung.

Die Anwesenheitspflicht einhalten

Die Anwesenheitspflicht im Studium entspricht in der Regel einer Prüfungsvorleistung. Demnach müssen Studierende eine Mindestanwesenheit in einer bestimmten Lehrveranstaltung vorweisen, um diese erfolgreich abschließen zu können. Ob und inwiefern eine Präsenzpflicht besteht, lässt sich nicht pauschal beantworten, weil das in Deutschland nicht einheitlich geregelt ist.

Zunächst ist es Sache des jeweiligen Bundeslandes darüber zu entscheiden, ob überhaupt eine solche Pflicht besteht oder ob sie durch die Hochschule verhängt werden darf.

Die Bestimmungen können sich daher von einer Hochschule zur anderen unterscheiden und sogar von Fach zu Fach. Zudem gibt es unter Umständen auch hinsichtlich der verschiedenen Veranstaltungsformen (Vorlesung, Seminar, Übung und weitere) und des Umfangs der Anwesenheitspflicht verschiedene Regelungen.

Wohnen während des Studiums: Optionen und Rechtliches

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sowie im deutschen Mietrecht sind die Regelungen zu Mietwohnung und Mietvertrag festgelegt. Studierende haben in Bezug auf das Wohnen neben den Pflichten auch einige Rechte. Das Recht auf eine Wohnung gehört allerdings nicht dazu. Daher wird die Wohnungssuche oft zur kniffligen Angelegenheit.

Das Problem mit der Wohnungssuche

Die Wohnungssuche gestaltet sich für viele Studierende sehr problematisch und wird nicht selten zu einer echten Herausforderung. Gerade in Ballungsgebieten und Großstädten, in denen sich die Hochschulen nun einmal befinden, herrscht eine ungünstige Mischung aus Wohnungsnot und steigenden Mieten – trotz der Mietpreisbremse, die seit Juni 2015 gilt.

Insbesondere für Studierende ist bezahlbarer Wohnraum knapp. Eine eigene Wohnung ist für die meisten von ihnen aus finanzieller Sicht nicht möglich und es gibt lange Wartelisten für die Zimmer in den Studentenheimen.

Studierende können jedoch auf folgende Alternativen zurückgreifen, um vorübergehend und günstig am Hochschulstandort wohnen zu können:

  • Sie ziehen in eine Wohngemeinschaft (WG).
  • Sie wohnen zur Untermiete in einem Zimmer.
  • Sie übernehmen ein Zimmer in einer WG oder eine komplette Wohnung als Zwischenmieter, wenn der eigentliche Bewohner über einen befristeten Zeitraum nicht da ist.


Eine weitere Lösung für Studierende kann der Langzeitaufenthalt in einem Hostel sein. Neben einem komfortablen Platz zum Wohnen profitieren sie von vielen Vorteilen, welche die Ausstattung und die Konditionen mit sich bringen. Unter anderem verfügt jedes Doppelzimmer über ein eigenes Bad, die Zimmer werden vom Service gereinigt und es gibt Highspeed WLAN. Wer sich das Zimmer mit jemandem teilt, bezahlt nur den halben Preis.

Recht auf Beseitigung von Mängeln

Grundsätzlich muss der Vermieter innerhalb einer ausreichend bemessenen Frist sämtliche Mängel nachbessern, wenn diese gemeldet wurden. Das gilt auch für bereits vorhandene Probleme, die vor der Unterzeichnung des Mietvertrags bewusst verschwiegen wurden.

Kommt der Vermieter seiner Reparaturpflicht nicht nach, besteht möglicherweise die Möglichkeit auf eine Mietminderung, da ein Teil der vertraglichen Pflichten nicht eingehalten wurde. Dabei ist jedoch entscheidend, dass es sich um wesentliche Mängel handelt, die einen spürbaren Einfluss auf die Wohnqualität haben.

Große Mängel, die Gefahr oder eine auf Dauer nicht zumutbare Wohnsituation zur Folge haben, muss der Vermieter in jedem Fall beheben, völlig unabhängig davon, wann diese entstanden sind. Auch die Übernahme der Kosten liegt in diesem Fällen ebenfalls beim Vermieter.

Recht auf Zahlungsverweigerung

Spätestens zwölf Monate nach Ablauf eines Jahres muss die Jahresnebenkostenabrechnung dem Mieter vorliegen. Falls die Frist abgelaufen ist und danach erst die Abrechnung kommt, kann der Mieter die Zahlung verweigern. Bereits gezahlte Beträge können wieder zurückgefordert werden.

Zweitwohnsitz anmelden

Wer neben dem Hauptwohnsitz noch eine zweite Bleibe hat, ist gesetzlich verpflichtet, diese als Zweitwohnsitz anzugeben. Ob im Falle von Studierenden das Elternhaus oder die Studentenwohnung als Hauptwohnsitz gelten, entscheidet die zuständige Meldebehörde.

Sie zieht dafür mehrere Faktoren wie die Aufenthaltsdauer, die Wohnungsausstattung und die sozialen Beziehungen am Wohnsitz heran. Den Zweitwohnsitz müssen Studierende bei der jeweiligen Gemeinde anmelden und eine Zweitwohnsitzsteuer zahlen.

Die Miete pünktlich zahlen

Mieter sind laut Mietvertrag dazu verpflichtet, pünktlich ihre Miete zu zahlen – das bedeutet in der Regel bis zum dritten Werktag des Monats. Bei Mietrückstand von mehr als zwei Monatsmieten oder  in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht, hat der Vermieter gemäß § 543 BGB das Recht, den Mietvertag fristlos zu kündigen.

Eine Mietkaution hinterlegen

Um eine Wohnung anzumieten, muss in der Regel eine Kaution von maximal drei Nettokaltmieten hinterlegt werden. Diese Kaution ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig und kann über die ersten drei Mietmonate verteilt gezahlt werden.

Ruhezeiten einhalten

Wer in einem Mietverhältnis steht, ist an bestimmte Lärmregelungen gebunden und muss dementsprechend Rücksicht auf das Bedürfnis anderer Wohnparteien nach Ruhe Rücksicht nehmen. Dafür gibt es Ruhezeiten, innerhalb derer der Mieter seine lärmverursachenden Aktivitäten einschränken muss.

Die Ruhezeiten für Mieter werden von den Bundesländern und den einzelnen Gemeinden festgelegt. Was die Nachtruhe angeht, sind die Verordnungen auf der Landesebene häufig identisch.

So gilt in den meisten Bundesländern eine Nachtruhe von 22 Uhr bis sechs Uhr. Teilweise werden zusätzlich Regelungen zu einer Mittagsruhe getroffen, die meistens zwischen 13 Uhr und 15 Uhr liegt. Dabei wird nicht zwischen Werktagen und Wochenende unterschieden. Doch für Sonn- und Feiertage gilt eine ganztägige Ruhezeit.

Wichtig: Vermieter können in der Hausordnung eigene Ruhezeiten festlegen, die sich nicht mit denen des Landes oder der Gemeinde decken müssen.

Die Hausordnung beachten

In jedem Mietshaus gibt es eine Hausordnung, an die sich alle Mieter zu halten haben. Neben den Vorgaben zu Ruhezeiten und Lärm, sind dort auch weitere Punkte wie die Entsorgung von Müll aufgeführt. Wer trotz schriftlicher Verwarnungen regelmäßig gegen die Hausordnung verstößt und die gesamte Hausgemeinschaft verärgert, dem droht eine fristlose Kündigung.

Richtig heizen und lüften

Viele Mieter möchten Heizkosten sparen und nutzen ihre Heizung nur spärlich. Sollte dadurch allerdings Schimmel entstehen oder ein Rohr einfrieren, sind sie für diese Schäden verantwortlich. Daher muss die Wohnung immer ausreichend beheizt werden. Genauso wichtig ist regelmäßiges und richtiges Lüften, um Schimmelbildung zu verhindern.

Rauchmelder testen und Instand halten

In bestimmten Wohnräumen müssen Rauchmelder installiert sein. Welche Räume das sind, variiert von Bundesland zu Bundesland. Für den Einbau ist in der Regel der Eigentümer, bei Mietwohnungen also der Vermieter verantwortlich. Allerdings liegt es oftmals am Mieter, die Rauchmelder betriebsbereit zu halten, indem sie regelmäßig getestet und gegebenenfalls die Batterien ausgetauscht werden.

Schäden und Reparaturen zahlen

Reparaturen und ihre Kosten werden nur dann vom Vermieter übernommen, wenn sie trotz sachgemäßen Verhaltens und Gebrauchs entstanden sind. Falls die Schäden durch Fahrlässigkeit oder unsachgemäße Behandlung entstanden sind, ist der Vermieter von seiner Reparaturpflicht entbunden und der Mieter trägt die Kosten.

Nebenjob im Studium: Was ist zu beachten?

Es gibt eine Reihe an Nebenjobs, die Studierende ausüben können, um sich ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Wer seinen Nebenjob geschickt auswählt, hat aber mehr als eine finanzielle Stütze. Denn passt die Tätigkeit zum Berufswunsch oder vermittelt sie Kenntnisse, die dafür relevant sind, ist sie möglicherweise ein Türöffner für die spätere Karriere. Doch unabhängig davon, um welchen Nebenjob es sich handelt, sollten Studierende einige Punkte beachten.

Anspruch auf einen Arbeitsvertrag

Selbst wenn es sich nur um einen Nebenjob handelt – Studierende haben einen Anspruch auf einen Arbeitsvertrag. Dieser sollte enthalten, wie die Arbeitszeiten, der Urlaub und die Kündigungsfristen geregelt sind.

Anspruch auf Mindestlohnzahlung

Als geringverdienende Arbeitskräfte in einem Minijob haben Studierende Anspruch auf die gesetzliche Mindestlohnzahlung, die am 1. Januar 2015 in Deutschland eingeführt wurde und seit 1. Januar 2021 bei 9,50 Euro und ab 1. Juli 2021 bei 9,82 Euro liegt.

Auch, wenn ein studienbegleitendes Praktikum länger als drei Monate dauert, gilt der gesetzliche Mindestlohn ab dem ersten Tag des Praktikums. Verpflichtende Praktika sind allerdings nicht vom Mindestlohngesetz gedeckt. Wer nur kurzfristige Arbeiten aufnimmt, hat ebenfalls keinen Anspruch auf die Zahlung des Mindestlohns.

Die Anzahl der Arbeitsstunden beachten

Bei Vollzeitstudierenden sollte das Studium an erster Stelle stehen, um angemessene Leistungen erbringen und den Anforderungen gerecht werden zu können. Daher gilt die 20-Stunden-Regel: Jobben Studierende mehr als 20 Stunden pro Woche, liegt das Studium an zweiter Stelle.

Das bedeutet, sie verlieren ihren Status als Studierende sowie die damit einhergehenden Vergünstigungen und werden als Arbeitnehmer eingestuft. Das ist vor allem bei der Krankenkasse relevant. Zudem wird ein Nebenjob ab 20 Stunden pro Woche sozialversicherungspflichtig. Mit Ausnahme der Semesterferien: Während der vorlesungsfreien Zeit gilt der Nebenjob als zeitlich befristete Arbeit und ist damit auch bei mehr Arbeitsstunden nicht sozialversicherungspflichtig.

Die Lohngrenzen einhalten

Neben der Arbeitszeit spielt auch das Einkommen eine wichtige Rolle. Viele Studierende sind bis zum 25. Geburtstag in der Krankenkasse der Eltern beitragsfrei mitversichert. Arbeiten Studierende in einem sogenannten Minijob und liegt der Lohn über der Verdienstgrenze von 450 Euro im Monat oder 5.400 Euro im Jahr, müssen sie sich selbst krankenversichern sowie Steuern und Sozialabgaben zahlen. Außerdem sind sie dann rentenversicherungspflichtig.

Wichtig: Die 450-Euro-Grenze gilt inklusive Weihnachts- und Urlaubsgeld und anderen gezahlten Zusatzleistungen.

Solange aber weniger als 9.408 Euro im Jahr (Stand 2020) verdient werden, bekommen Studierende die gezahlten Steuern mit Hilfe einer Steuererklärung wieder zurück.

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