10.06.2019

WG-Mietvertrag – Alles zu Vertragstypen & Mietkaution

Die perfekte Wohnung ist gefunden, die Mitbewohner verstehen sich und auch die Miete ist erschwinglich – was fehlt, ist der passende WG-Mietvertrag. Mietverträge für Wohngemeinschaften unterscheiden sich rechtlich nicht von einem konventionellen Mietvertrag, regeln die vertraglichen Beziehungen zu Vermieter und Mitbewohnern jedoch auf unterschiedliche Weise. Welche Vertragsform für welche Wohngemeinschaft geeignet ist, legt dieser Artikel dar.

Mietvertrag für Wohngemeinschaften: Die Vertragstypen und ihre Unterschiede

Je nach Vertragsform resultieren aus einem WG-Mietvertrag gem. §§ 535 ff. BGB unterschiedliche Rechte und Pflichten für die WG-Bewohner und den Vermieter. Aus diesem Grund sollten angehende WG-Mitglieder bereits im Vorwege überprüfen, welche Vertragsgestaltung für ihre Wohngemeinschaft am besten geeignet ist.

Vertragsform 1: WG-Einzelmietvertrag mit Untermietvertrag

Bei dieser Vertragsform schließt der Vermieter den Mietvertrag mit einem einzelnen Hauptmieter ab, welcher den Bedingungen eines normalen Mietverhältnisses unterliegt. Der Mieter wiederum vermietet ein oder mehrere Räumlichkeiten mit Hilfe eines Untermietvertrages gem. §540 BGB und §553 BGB an seine Mitbewohner unter. Zwischen den WG-Mitgliedern und dem Vermieter besteht in diesem Fall kein vertragliches Verhältnis. Im Außenverhältnis ist ausschließlich der Hauptmieter verantwortlich. Mietrückstände, Renovierungen, Polizeibesuche: der Hauptmieter haftet alleine für das schuldhafte Verhalten seiner Mitbewohner. Dem gegenüber haben die Untermieter den Vorteil, dass sie nicht gesamtschuldnerisch haften, sondern nur entsprechend des Untermietvertrages einzeln gegenüber dem Hauptmieter zur Verantwortung gezogen werden können.

Vertragsform 2: WG-Mietvertrag und alle sind Hauptmieter

Eine weitere Variante ist der Abschluss eines einzigen Mietvertrages mit dem Vermieter, welche alle WG-Mitglieder als gleichberechtigte Hauptmieter gemeinsam unterschreiben. Mit einem solchen Vertrag haben alle WG-Bewohner die gleichen Rechte und Pflichten gegenüber dem Vermieter – keiner kann dem anderen eine Kündigung aussprechen. Allerdings haftet bei dieser Vertragsform die Wohngemeinschaft gem. §421 BGB als Gesamtschuldner. Gerät eines der Mitglieder mit der Miete in Zahlungsrückstand, kann der Vermieter die Schulden von jedem beliebigen Mitbewohner einfordern. Des Weiteren kann ein solcher Mietvertrag nur von allen Hauptmietern gemeinsam gekündigt werden. Eine Schwierigkeit, wenn lediglich einer der Mitbewohner aus der WG ausziehen möchte.

Vertragsform 3: Separate Mietvertrag für jedes WG-Mitglied

Bei dieser Vertragsform schließen alle Bewohner der Wohngemeinschaft einen eigenen Vertrag mit dem Vermieter ab. Der Vorteil: die WG-Mitglieder können eigenständig ein- und ausziehen und sind dabei nicht auf die Erlaubnis der anderen Mitbewohner angewiesen. Jedoch können sich die WG-Mitglieder ihre Mitbewohner bei dieser Vertragsform nicht selbst aussuchen. Es liegt allein im Ermessen des Vermieters, mit wem er einen Mietvertrag abschließt.

Welcher Vertragstyp ist für meine Wohngemeinschaft am besten geeignet?

Für wen welcher Vertragstyp geeignet ist, hängt vom Einzelfall ab. Die Vertragsform 1 ist dann zu empfehlen, wenn der Hauptmieter zu einem späteren Zeitpunkt plant, die Wohnung für sich alleine zu nutzen – beispielsweise nach der Beendigung des Studiums. Für den Untermieter ist diese Variante dann interessant, wenn die Mietdauer nur für einen überschaubaren Zeitraum geplant ist.

Vertragsform 2 begünstigt Vermieter. Etwaige Forderungen an die WG-Mitglieder können von jedem Mieter eingefordert werden. Auf diese Weise lassen sich Mietrückstände besonders schnell begleichen, da der Vermieter diese von dem WG-Bewohner mit der besten Bonität einfordern kann.

Wer nur ein passendes Zimmer sucht und keinen großen Wert auf eine familiäre Wohngemeinschaft legt, fährt mit der Vertragsform 3 am besten. Insbesondere Wochenendheimfahrer und Studenten, die einen Wohnraum für kurze Zeit suchen, sind mit der Vertragsform 3 flexibel und unabhängig.

WG gründen: Achtung bei der Mietkaution in der Wohngemeinschaft

Die Mietkaution stellt bei allen drei Vertragsformen einen wichtigen Vertragsbestandteil dar. Hier ist Vorsicht geboten, denn je nach Vertragstyp sind unterschiedliche Personen für die Hinterlegung der Mietkaution verantwortlich. Bei einer Wohngemeinschaft mit Untermietvertrag ist der Hauptmieter allein verantwortlich. Er muss die Kaution bei Mietbeginn bar oder per Kautionsbürgschaft hinterlegen. Nach der Beendigung des Mietverhältnisses ist es der Hauptmieter, welcher die Zahlung samt Verzinsung zurückerhält.

Sind alle WG-Bewohner gleichberechtigte Mieter, müssen alle Mitglieder der Wohngemeinschaft ihren Anteil an der Mietkaution bar oder per Bürgschaft hinterlegen. Nach Beendigung des Mietverhältnisses haben die Mitbewohner untereinander zu klären, wer wie viel von dem Geld zurückbekommt. Können sich die WG-Mitglieder nicht einigen, wird die gesamte Kaution bis zur Klärung des Sachverhalts bei der Hinterlegungsstelle des zuständigen Amtsgerichts deponiert. Eine Mietrechtsschutzversicherung schützt Betroffene im Fall von Unstimmigkeiten vor den Kosten eines Rechtsstreits.

Verfügen alle Bewohner der WG über einen individuellen Mietvertrag, bedeutet dies für den Vermieter einen enormen Mehraufwand an Verwaltung. Jedes WG-Mitglied hinterlegt seine Kaution separat und hat diese nach der Beendigung des jeweiligen Mietverhältnisses zurückzuerhalten.

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