27.05.2021

Kinderkrankengeld: Erweiterter Anspruch in 2021

Um die Betreuung ihres erkrankten Kindes sicherzustellen, müssen berufstätige Eltern häufig zu Hause bleiben. In Zeiten von Corona jedoch auch, weil Schule oder Kita geschlossen sind. Für den Zeitraum der notwendigen Kindespflege haben Eltern einen gesetzlichen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, wie hoch das Krankengeld für Kinder ausfällt und welche Sonderregelungen im Jahr 2021 gelten, fasst dieser Artikel zusammen.

Kinderkrankengeld: Definition, Voraussetzungen und Höhe

Beim sogenannten Kinderkrankengeld handelt es sich um eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Es wird gezahlt, wenn ein Elternteil aufgrund der Pflege eines kranken Kindes seinen Beruf nicht ausüben kann. Die gesetzliche Grundlage bildet § 45 SGB V.

Gemäß § 45 Abs. 1 SGB V haben gesetzlich Versicherte Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn:

  • der betroffene Elternteil und das Kind gesetzlich krankenversichert sind
  • das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder aufgrund einer Behinderung pflegebedürftig ist
  • ein ärztliches Attest die Notwendigkeit der Kindespflege bestätigt
  • keine andere im Haushalt lebende Person die Pflege übernehmen kann

 

Ist ein Elternteil hingegen privat versichert, hat dieser lediglich Anspruch auf unbezahlte Freistellung, da der Versicherungsschutz einer privaten Krankenversicherung in der Regel keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld umfasst.

Kinderkrankengeld: Dauer und Höhe des Anspruchs

Das Kinderkrankengeld in Höhe von 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts wird nach Genehmigung des Antrages von der gesetzlichen Krankenkasse ausgezahlt.

Bis zum Beginn der Corona-Pandemie hatte jeder Elternteil für jedes Kind maximal 10 Arbeitstage Anspruch auf Kinderkrankengeld. Der maximale Anspruch lag jedoch bei 25 Arbeitstagen Kinderkrankengeld pro Kalenderjahr und Elternteil. Bei Alleinerziehenden verdoppelte sich der Anspruch – auf bis zu 20 Arbeitstage je Kind bzw. eine Höchstdauer von bis zu 50 Arbeitstagen pro Kalenderjahr. Als Alleinerziehend gelten Elternteile eines nicht ehelichen Kindes, sofern sie kein gemeinsames Sorgerecht vereinbart haben, sowie dauerhaft getrennt lebende Eltern, bei denen nur ein Elternteil das Sorgerecht innehat.

Umfangreiche Informationen zur Lohnfortzahlung und zu den Regelungen zum Kinderkrankengeld bis zum 5. Januar 2021 liefert dieser Artikel.

Kinderkrankengeld 2021: Neue Sonderregelungen beim Krankengeld für Kinder

Durch die Corona-Pandemie wurden Anfang Dezember 2020 bis auf eine Notbetreuung bundesweit Schulen und Kindergärten geschlossen. Um Eltern zumindest finanziell zu entlasten, hat die Bundesregierung die Regelungen zum Kinderkrankengeld rückwirkend zum 5. Januar 2021 angepasst.

Längerer Anspruch möglich

Eltern können für Zeiträume ab dem 5.1.2021 nachträglich den Anspruch auf Kinderkrankengeld feststellen lassen. Dabei kann frei entschieden werden, ob das neue Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 2a S. 3 SGB V oder die Leistung nach Infektionsschutzgesetz (§ 56 Abs. 1a IfSG) in Anspruch genommen wird.

Für pandemiebedingte Betreuungen vor dem 5.1.2021 ist grundsätzlich kein Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V, sondern eine Entschädigung gemäß Infektionsschutzgesetz zu leisten.

Verlängerung der Anspruchsdauer: Mehr Krankheitstage je Kind pro Jahr

Durch das GWB-Digitalisierungsgesetz wurde § 45 SGB V um den Absatz 2a erweitert. Aus diesem ergibt sich für das Jahr 2021 eine verlängerte Anspruchsdauer auf bis zu 20 Arbeitstage je Elternteil für jedes Kind. Alleinerziehende haben Anspruch auf bis zu 40 Arbeitstage pro Kind. Der Anspruch besteht jedoch für Versicherte mit mehreren Kindern für nicht mehr als 45 Arbeitstage. Alleinerziehenden stehen maximal 90 Arbeitstage Kinderkrankengeld zu.

April 2021: Anspruchsdauer nochmals verlängert

Am 22.04.2021 wurde durch das "Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite" die Anspruchdauer des Kinderkrankengeldes für 2021 nochmals erweitert. Demzufolge besteht der Anspruch auf Kinderkrankengeld je Elternteil von 30 Arbeitstagen je Kind bzw. maximal 65 Arbeitstage bei mehreren Kindern. Bei Allerinerziehenden erhäht sich die Anspruchsdauer auf bis zu 60 Arbeitstage je Kind bzw. maximal 130 bei mehreren Kindern.

Kinderkrankengeld vor 05. Januar 2021

Kinderkrankengeld: Anspruch 2021 (nach dem 05. 01.2021)

Anspruch je Elternteil

Anspruch Alleinerziehende

Anspruch je Elternteil

Anspruch Alleinerziehende

Bis zu 10 Tage je Kind, max. 25 Tage

Bis zu 20 Tage je Kind, max. 50 Tage

Bis zu 30 Tage je Kind, max. 65 Tage

Bis zu 60 Tage je Kind, max. 130 Tage

Krankengeld für Kind auch bei Kita- und Schulschließung

Sofern die Betreuung eines Kindes zu Hause erforderlich ist, weil pandemiebedingt die Schule oder Betreuungseinrichtung geschossen ist, besteht ein Anspruch auf Kinderkrankengeld. Dieser besteht auch, wenn der Zugang zum Betreuungsangebot eingeschränkt oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt wurde.

Krankengeld für Kinder beantragen

Das Kinderkrankengeld ist direkt bei der Krankenkasse zu beantragen. Viele Krankenkassen halten hierzu ein entsprechendes Online-Formular bereit. Zusätzlich kann ein Nachweis für die erforderliche Betreuung zu Hause ergänzend zu erbringen sein. Das Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend stellt online eine entsprechende Musterbescheinigung für Schulen und Betreuungseinrichtungen zur Verfügung.

Krankengeld für Kind in Quarantäne: Dürfen Eltern arbeiten gehen?

Ja. Die Quarantäneanordnung gilt gegenüber dem Kind, andere Familienmitglieder dürfen sich frei bewegen. Aus diesem Grund bleibt auch die Arbeitsverpflichtung der Eltern weiterhin aufrecht.

Eltern können jedoch eine Freistellung von der Arbeit beanspruchen, um das Kind zu betreuen. Dabei  besteht der gleiche gesetzliche Anspruch auf Kinderkrankengeld wie bei einer pandemiebedingten Kita- oder Schulschließung.

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