30.04.2020 – zuletzt aktualisiert am: 30.07.2026

Krank im Urlaub: So holen sich Angestellte ihre Urlaubstage zurück

Die Urlaubszeit dient der Regeneration, aber eine plötzliche Erkrankung kann die Erholungsphase schnell unerwartet unterbrechen. Bei Angestellten wirft das Thema „Krank im Urlaub” regelmäßig komplexe rechtliche Fragen auf. Wer im Urlaub krank wird, will die Urlaubstage retten – dafür ist es wichtig, alle rechtlichen Vorgaben korrekt zu beachten. Arbeitnehmende, die die genauen Anzeige- und Nachweispflichten kennen, vermeiden Missverständnisse mit dem Arbeitgebenden und starten erholt in den nächsten, wohlverdienten Urlaub. Dieser Blogartikel verschafft einen Überblick über die gesetzlichen Regelungen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Erhalt der Urlaubstage: Durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesene Krankheitsausfälle werden nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.
  • Meldepflicht ab Tag 1: Die Krankmeldung muss unverzüglich am ersten Tag der Erkrankung an das Unternehmen erfolgen.
  • Ärztliches Attest zwingend erforderlich: Ein ärztlicher Nachweis ist im Urlaub ab dem ersten Tag einzuholen, um die Gutschrift der Urlaubstage zu gewährleisten.
  • Besonderheiten im Ausland: Bei Erkrankungen außerhalb Deutschlands gelten verschärfte Mitteilungspflichten gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung und dem Arbeitgebenden.

Gesetzliche Grundlagen bei Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs

Der gesetzliche Urlaub dient primär der Erholung. Wird dieser Zweck durch eine Krankheit vereitelt, schützt das Gesetz die Beschäftigten vor dem Verlust der freien Tage. Nach § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) werden die durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet. Das bedeutet: Die Tage, an denen eine medizinisch attestierte Krankheit vorliegt, gelten rechtlich nicht als genommener Urlaub. Sie werden dem Zeitkonto wieder gutgeschrieben. Die finanzielle Absicherung während dieser Phase richtet sich nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Dieses regelt, dass der Anspruch auf Entgeltfortzahlung beziehungsweise das normale Urlaubsentgelt im Krankheitsfall bestehen bleibt, sofern die gesetzlichen Meldefristen gewahrt werden. Eine Kürzung des Arbeitsentgelts aufgrund einer Erkrankung während der Ferien ist somit rechtlich unzulässig.

Pflichten im Krankheitsfall: Richtig krankmelden im Urlaub

Um den Anspruch auf die Gutschrift der Urlaubstage und die Lohnfortzahlung nicht zu gefährden, müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestimmte Verhaltensregeln beachten. Das Arbeitsrecht unterscheidet hierbei zwischen der reinen Meldung und dem schriftlichen Nachweis.

Unverzügliche Krankmeldung (Anzeigepflicht)

Tritt eine Erkrankung während des Urlaubs auf, muss die Krankmeldung ohne Zögern erfolgen. Das Unternehmen muss noch am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit über den Zustand informiert werden. Die Meldung kann per Telefon, E-Mail oder über die firmeninternen Kommunikationskanäle geschehen. Eine verspätete Anzeige kann im schlimmsten Fall eine arbeitsrechtliche Abmahnung nach sich ziehen und verzögert unter Umständen die spätere Rückerstattung der Urlaubstage.

Ärztliches Attest ab dem ersten Tag (Nachweispflicht)

Viele Arbeitsverträge erlauben es, ein ärztliches Attest erst ab dem dritten Kalendertag vorzulegen. Bei einer Erkrankung während des Urlaubs greift diese Kulanzfrist jedoch nicht. Um die Urlaubstage gutgeschrieben zu bekommen, ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (kurz: AU) ab dem ersten Tag der Erkrankung zwingend notwendig. Ohne diesen zeitnahen Nachweis geht der Urlaubsanspruch für die betroffenen Tage unwiderruflich verloren. Das Dokument muss die Arbeitsunfähigkeit explizit bestätigen; eine bloße Anwesenheitsbescheinigung in einer Arztpraxis reicht als Nachweis nicht aus.

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) und ihre Grenzen

Innerhalb Deutschlands läuft der Abruf der Krankmeldung weitgehend digital über die eAU-Schnittstelle. Sucht eine erkrankte Person eine gesetzlich zugelassene Arztpraxis im Inland auf, übermittelt diese die Daten direkt an die zuständige Krankenkasse. Das Unternehmen ruft die Bescheinigung dort elektronisch ab. Dennoch bleibt die Pflicht zur mündlichen oder schriftlichen Vorab-Krankmeldung beim Arbeitgeber am ersten Tag bestehen. 

Hält sich die angestellte Person zum Zeitpunkt der Erkrankung im Ausland auf, funktioniert dieses automatisierte Verfahren nicht. Hier muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung weiterhin in Papierform oder als digitaler Scan eigenhändig an das Unternehmen übermittelt werden.

Checkliste: Das korrekte Verhalten bei Erkrankung im Ausland

Ein Krankheitsfall fernab der Heimat erfordert aufgrund der Distanz und potenzieller Sprachbarrieren zusätzliche Schritte. Mit den folgenden Tipps gestalten Arbeitnehmende den Meldeprozess rechtssicher

  • Unverzügliche Meldung an den Arbeitgebenden: Kontaktaufnahme am ersten Tag der Krankheit auf dem schnellsten Wege. Neben der reinen Arbeitsunfähigkeit müssen auch die voraussichtliche Dauer sowie eine aktuelle Adressangabe (Hotel, Ferienwohnung) mitgeteilt werden. 
  • Information an die gesetzliche Krankenversicherung: Auch die zuständige Krankenkasse benötigt eine schnelle Meldung über die Erkrankung im Ausland, um spätere Leistungsansprüche oder die Übernahme von Behandlungskosten zu prüfen. 
  • Ausländisches Attest ausstellen lassen: Die behandelnde Arztpraxis im Ausland muss bescheinigen, dass eine tatsächliche Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Der bloße Hinweis auf eine Erkrankung oder die Auflistung von Diagnosen reicht meist nicht aus. 
  • Belege und Rechnungen sammeln: Alle Arztrechnungen, Quittungen aus der Apotheke und medizinischen Dokumente sollten sorgfältig aufbewahrt werden. Da die gesetzlichen Krankenkassen im Nicht-EU-Ausland oft nur einen Teil der Kosten decken, empfiehlt sich zudem der Abschluss einer privaten Reiseversicherung, die auch einen medizinisch notwendigen Rücktransport absichert.

Rechtliche Mythen rund um die Urlaubskrankheit

Um das Thema Arbeitsrecht und Ferien existieren zahlreiche Fehlannahmen, die im Alltag zu vermeidbaren Konflikten führen können.

Darf der Urlaub eigenmächtig verlängert werden?

Ein häufiger Irrglaube besagt, dass die durch die Krankheit verlorenen Urlaubstage einfach direkt an den genehmigten Urlaubszeitraum angehängt werden dürfen. Dies ist rechtlich unzulässig. Nach dem offiziell vereinbarten Urlaubsende lebt die ursprüngliche Arbeitsverpflichtung wieder auf. Die betroffene Person muss den Dienst planmäßig wieder antreten, sofern die Arbeitsunfähigkeit nicht weiter anhält. Resturlaubsansprüche müssen zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der regulären Urlaubsplanung neu beantragt und vom Unternehmen genehmigt werden.

Was gilt bei einem kranken Kind im Urlaub?

Erkrankt während des Urlaubs nicht die angestellte Person selbst, sondern das eigene Kind, ist die Rechtslage eine andere. In diesem Fall greift die Schutzwirkung des § 9 BUrlG in der Regel nicht. Der eigene Urlaubsanspruch verfällt trotz der Pflegeleistung für das kranke Kind, da die pflegende Person rein rechtlich selbst einsatzfähig gewesen wäre. Eine Gutschrift von Urlaubstagen erfolgt in dieser Konstellation im Normalfall nicht.

Besonderheiten für Minijobber und bei Überstunden

Die gesetzlichen Regelungen zur Entgeltfortzahlung und zum Schutz des Urlaubs gelten uneingeschränkt für alle Beschäftigungsverhältnisse. Eine Minijobberin oder ein Minijobber genießt hierbei exakt die gleichen Rechte wie Vollzeitkräfte

Fällt eine Erkrankung hingegen in einen Zeitraum, in dem ein Freizeitausgleich für geleistete Überstunden genommen wird, verfallen diese Stunden im Krankheitsfall meistens. Laut Rechtsprechung durch das Bundesarbeitsgericht trägt das Risiko der Nutzbarkeit des Freizeitausgleichs in der Regel die beschäftigte Person selbst, sofern keine abweichenden Regelungen im Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag verankert sind.a

Medizinischer Exkurs: Das Phänomen „Leisure Sickness“

Dass der Körper exakt in der ersten Phase der Entspannung nach einer langen Stressphase kapituliert, ist kein Zufall, sondern ein biologisches Phänomen, welches in der Medizin als Leisure Sickness (Urlaubskrankheit) bezeichnet wird. Unter anhaltendem Arbeitsdruck schüttet das Nerven- und Immunsystem permanent Stresshormone wie Adrenalin und Cortisol aus. Diese Hormone halten den Körper künstlich leistungsfähig und unterdrücken erste Krankheitssymptome.

Fällt die Anspannung am ersten Urlaubstag plötzlich ab, sinkt der Spiegel der Stresshormone rapide. Das Immunsystem reguliert sich herunter, wodurch Viren und Bakterien leichtes Spiel haben. Um dieser typischen Urlaubskrankheit vorzubeugen, helfen Maßnahmen wie bewusste Achtsamkeit, ausreichend Schlaf und eine schrittweise Reduzierung des Arbeitspensums vor dem eigentlichen Urlaubsantritt.

Krank im Urlaub: Wie der ALLRECHT Berufsrechtsschutz unterstützt

Trotz klarer gesetzlicher Vorgaben kommt es im Arbeitsleben immer wieder zu Unstimmigkeiten zwischen Angestellten und Arbeitgebenden. Weigert sich die Führungsebene, die nachgewiesenen Krankheitstage wieder auf dem Urlaubskonto gutzuschreiben, oder es werden (ausländische) Atteste nicht anerkannt? Manche Unternehmen nutzen solche Vorfälle sogar als Vorwand für eine ungerechtfertigte Kündigung wegen angeblichen „Krankfeierns“.

In solchen verfahrenen Situationen ist eine professionelle arbeitsrechtliche Unterstützung von großem Wert. Der Berufsrechtsschutz von ALLRECHT schützt vor den finanziellen Risiken rechtlicher Auseinandersetzungen am Arbeitsplatz. Im Ernstfall übernimmt die Versicherung die Kosten für eine fundierte Beratung, die außergerichtliche Interessenvertretung oder eine arbeitsgerichtliche Klage. So sichern sich Versicherte ihr Recht auf Urlaub, ohne existenzielle Sorgen.

Keine verlorenen Urlaubstage durch die richtige Krankmeldung

Eine Erkrankung im Urlaub ist ärgerlich, bedeutet aber dank der gesetzlichen Regelungen im Bundesurlaubsgesetz nicht automatisch den Verlust der wertvollen freien Tage. Wer im Krankheitsfall schnell reagiert, das Unternehmen am ersten Tag informiert und direkt ein ärztliches Attest einholt, sichert sich die Gutschrift der betroffenen Tage. Besonders bei Auslandsaufenthalten ist eine genaue Dokumentation entscheidend. Da es in der Praxis dennoch häufig zu Meinungsverschiedenheiten über den Erhalt von Resturlaub oder die Gültigkeit von Bescheinigungen kommt, hilft eine frühzeitige Aufklärung über die eigenen Pflichten, um rechtliche Konflikte nach der Rückkehr zu vermeiden.

Häufige Fragen & Antworten zum Thema „Krank im Urlaub”

Gibt es die Urlaubstage bei einer Erkrankung im Urlaub komplett zurück?

Nein, es gibt nicht pauschal den gesamten geplanten Urlaub zurück, sondern ausschließlich die konkret krankgeschriebenen Tage. Sofern eine ordnungsgemäße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Tag der Krankheit vorliegt, werden exakt diese nachgewiesenen Krankheitstage gutgeschrieben. Die gesunden Urlaubstage gelten ganz normal als verbraucht.

Was passiert mit dem Resturlaub, wenn die Krankheit bis zum Jahresende dauert?

Kann der zurückgewonnene Resturlaub wegen einer Langzeiterkrankung nicht mehr im laufenden Kalenderjahr genommen werden, verfällt er nicht sofort. Nach geltender EU-Gesetzgebung und nationaler Rechtsprechung gibt es einen erweiterten Übertragungszeitraum von meist 15 Monaten nach Ende des Urlaubsjahres, in dem die Ansprüche erhalten bleiben.

Was passiert mit den Urlaubstagen, wenn man an einem gesetzlichen Feiertag im Urlaub krank wird?

An gesetzlichen Feiertagen ruht die Arbeitsverpflichtung ohnehin. Erkranken Beschäftigte an einem Feiertag, der in den Urlaubszeitraum fällt, erhalten sie für diesen spezifischen Tag keine Gutschrift auf dem Urlaubskonto. Der Feiertag wird ohnehin nicht vom Jahresurlaub abgezogen.

Rechtsschutztipp 

  • Als Selbstständiger und Unternehmer sind Sie in besonderer Weise einer Vielzahl von Rechtsrisiken ausgesetzt. Im Falle eines Rechtsstreits hilft Ihnen der umfangreiche Rechtsschutz für Selbstständige und Unternehmer, Ihr gutes Recht durchzusetzen. Jetzt informieren!
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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag ausschließlich der allgemeinen Information dient und keine Rechtsberatung darstellt oder ersetzt. Die hier geteilten Inhalte können eine individuelle und verbindliche rechtliche Prüfung durch eine/n Rechtsanwältin/Rechtsanwalt oder eine andere qualifizierte Beratungsstelle nicht ersetzen.

Der eingestellte Blogbeitrag wurde von unserer Partnerkanzlei ALEGOS Rechtsanwälte juristisch überprüft. 

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