01.03.2021

Gesetzlicher Betreuer: Aufgaben und Pflichten

Wenn Menschen Ihren Alltag nicht mehr alleine regeln können, kann eine gesetzliche Betreuung notwendig werden. Oftmals springen Familienmitglieder oder nahe Verwandte als gesetzlicher Betreuer ein. Doch wer kann die rechtliche Betreuung außerdem übernehmen, wie wird diese angeordnet und welche Rechte haben Betreute und Betreuer?

Gesetzliche Grundlage für die rechtliche Betreuung

§1896 (1) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) regelt die Voraussetzungen einer rechtlichen Betreuung. Danach kann ein Betreuungsgericht einen Betreuer für eine volljährige Person bestellen, wenn dieser seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann aufgrund von

  • psychischen Krankheiten,
  • geistigen Behinderungen,
  • körperlichen Behinderungen oder
  • seelischen Behinderungen.


Wer kann einen Antrag auf gesetzliche Betreuung stellen?

Einen Antrag auf rechtliche Betreuung können betroffene Hilfebedürftige selbst stellen. Aber auch Dritte wie Angehörige, Nachbarn, Behörden oder Krankenhäuser können sich an Betreuungsgerichte wenden, wenn diese den Eindruck haben, der Betroffene kann seinen Alltag nicht (mehr) alleine bewältigen. In diesen Fällen kann das Gericht ohne Antrag des Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen einen Betreuer von Amts wegen bestellen.

Voraussetzungen der Betreuerbestellung: Grundsatz der Erforderlichkeit und Sachverständigengutachten

Eine gesetzliche Betreuung gegen den freien Willen des Betroffenen ist grundsätzlich nicht vorgesehen (§1896 (1a) BGB). Ein gesetzlicher Betreuer darf – von Ausnahmefällen abgesehen – zudem nur dann bestellt werden, wenn das Gericht ein Sachverständigengutachten eingeholt hat, welches

  • die Notwendigkeit,
  • den Umfang und
  • die voraussichtliche Dauer der Betreuung darlegt.


Hierzu ist eine persönliche Befragung bzw. Untersuchung des Betroffenen durch den Sachverständigen notwendig. Sofern der Betroffene Antragsteller, auf ein Gutachten verzichtet und die Begutachtung im Hinblick auf die zu betreuenden Aufgaben unverhältnismäßig ist, kann auch ein ärztliches Zeugnis ausreichend sein. Zudem darf der gesetzliche Betreuer nur für die Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung tatsächlich erforderlich ist. (§1896 (2) BGB). Aufgabenkreise, die der Betroffene noch selbst handhaben kann, werden entsprechend nicht an Betreuer übertragen.

Übrigens: Betreute sind nach wie vor geschäftsfähig. Das bedeutet, sie können zum Beispiel Verträge unterzeichnen. Betreuer und Betreuter sind also, was die Rechtsgeschäfte betrifft, absolut gleichberechtigt. Ein Einwilligungsvorbehalt bzw. eine Aufhebung der Geschäftsfähigkeit muss vor Gericht ausdrücklich beantragt werden.

Anordnung einer rechtlichen Betreuung: Wer kann gesetzlicher Betreuer werden?

  • Angehörige
    In der Regel wird ein gesetzlicher Betreuer zunächst in der Familie des zu Betreuenden gesucht, sprich: Partner, Kinder oder Enkel. Denkbar ist auch, dass mehrere Familienmitglieder die Betreuung untereinander aufteilen und beispielsweise für verschiedene Bereiche bzw. Aufgabenkreise zuständig sind.
  • Ehrenamtliche
    Nahe Verwandte, Freunde oder Nachbarn sowie sozial Engagierte in Betreuungsvereinen können ebenfalls eine rechtliche Betreuung übernehmen.
  • Berufsbetreuer
    Die meisten Berufsbetreuer sind Selbstständige. Es gibt aber auch Angestellte in Betreuungsvereinen oder bei Betreuungsbehörden, die als rechtliche Vertreter bestellt werden können.


Aufgaben, Rechte und Pflichten des gesetzlichen Betreuers

Eine gesetzliche Betreuung kann für einzelne, mehrere oder alle Aufgabenkreise angeordnet werden. In seinem Aufgabenbereich vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich (§ 1902 BGB). Dabei hat der gesetzliche Betreuer die Angelegenheiten im Sinne und zum Wohl des Betreuten im Rahmen der Aufgabenkreise zu regeln. Wichtige Entscheidungen sollten, soweit möglich, mit dem Betreuten vorher besprochen werden. Zu den wichtigsten Aufgabenkreisen zählen:

  • Gesundheitssorge: gesundheitliche und pflegerische Angelegenheiten, medizinische Behandlungen und Untersuchungen
  • Vermögenssorge: wirtschaftliche Verwaltung des Vermögens, Vertretung in finanziellen Belangen, Bankgeschäfte, Versicherungen, Abos, laufende Verträge
  • Wohnungs- und Mietangelegenheiten: Mietverhältnis, Wertgegenstände in der Wohnung, Haustiere
  • Aufenthaltsbestimmung: Unterbringung, z.B. Wohnen zu Hause oder in einem Pflegeheim
  • Persönliche Angelegenheiten: Behördengänge, Post-, Email- und Telefonangelegenheiten


Hinweis: Rechtliche Betreuer müssen dem Gericht einmal im Jahr Auskunft über den Zustand des Betreuten geben. Dazu gehört beispielsweise auch eine Einsicht in die Vermögensverwaltung.

Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte

Weit reichende Entscheidungen dürfen mitunter erst nach Rücksprache mit den Betreuungsgerichten getroffen werden. Zu den genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäften zählen beispielsweise:

  • Grundstücksgeschäfte
  • Erbauseinandersetzungen, Erbausschlagungen
  • Kreditaufnahme / Überziehung Girokontos
  • Arbeitsverträge
  • Mietverträge, wenn sie für längere Dauer als vier Jahre abgeschlossen werden
  • Lebensversicherungsverträge


Auch schwerwiegende medizinische Maßnahmen bedürfen der Genehmigung durch das Betreuungsgericht.

Entschluss über Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung spätestens nach sieben Jahren

Eine gesetzliche Betreuung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen, die die Betreuung erforderlich gemacht haben, wegfallen (§ 1908d (1) BGB). Eine entsprechende Mitteilung sollten Betreuer und Betreuter an das Betreuungsgericht machen, um auf die Aufhebung hinzuwirken. Die gerichtliche Bestellung des Betreuers gibt bereits den Zeitpunkt vor, an dem die getroffene Maßnahme überprüft werden muss. Spätestens nach sieben Jahren aber ist eine Entscheidung über Verlängerung oder Aufhebung fällig.

Tipp: Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung regeln, wer im Notfall handeln darf oder Entscheidungen treffen soll, wenn man selbst dazu nicht mehr in der Lage ist. Die Betreuungsbehörden prüfen bei einer gerichtlichen Anordnung einer Betreuung, ob etwaige Dokumente vorliegen. Der Rechtsschutz-Service der ALLRECHT bietet Kunden die Möglichkeit einer rechtswirksamen Erstellung von Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht.

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