11.06.2020

Bewohnerrechte im Pflegeheim – Wie das Gesetz pflegebedürftige Menschen schützt

Der Umzug eines Pflegebedürftigen in ein Pflegeheim ist ein großer Einschnitt in die bisherige Lebensplanung. Gleichzeitig benötigen pflegebedürftige Personen aufgrund ihrer körperlichen und/oder geistigen Verfassung einen besonderen Schutz. Der Gesetzgeber hat zahlreiche Gesetze und Regelungen erlassen, welche die Rechte von Heimbewohnern schützen und für eine qualifizierte Betreuung sorgen. Dieser Artikel fasst das Wichtigste zum Thema „Bewohnerrechte im Pflegeheim“ zusammen.

Rechte im Pflegeheim: Die aktuelle Rechtslage

Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (kurz: WBVG) gilt seit dem 1.1.2009 bundesweit und schützt Menschen, die in Pflegeeinrichtungen leben, vor Benachteiligungen. Es regelt unter anderem:

  • welche Informationspflichten Anbieter haben, bevor ein Pflegevertrag geschlossen wird
  • was passiert, wenn sich der Pflege- und Betreuungsbedarf des Pflegebedürftigen ändert
  • unter welchen Voraussetzungen der Anbieter die Pflegekosten erhöhen darf
  • wann ein Vertrag gekündigt werden kann
  • welche Inhalte im Pflegevertrag stehen müssen

 

Ergänzt wird das WBVG von den Heimgesetzen der einzelnen Bundesländer. Diese bestimmen beispielsweise:

  • wie Pflegeheime baulich gestaltet sein müssen
  • welche Einrichtung vorgeschrieben ist
  • welche personelle Ausstattung in Pflegeheimen vorhanden sein muss (Personalschlüssel)
  • welche Sanktionen greifen, wenn die gesetzlichen Vorgaben missachtet werden

 

Was muss im Heimvertrag stehen?

Der Heimvertrag bildet die rechtliche Grundlage für den Aufenthalt sowie die Pflege in einem stationären Pflegeheim. Er wird grundsätzlich zwischen dem Heimbewohner – auch als Verbraucher bezeichnet – und dem Heimbetreiber (Unternehmer) geschlossen.

Im Heimvertrag ist geregelt, unter welchen Bedingungen sich der Heimbetreiber verpflichtet, dem Bewohner Wohnraum sowie die benötigten Pflege- und Betreuungsleistungen anzubieten. Rechtzeitig, bevor der Vertrag abgeschlossen wird, muss der Heimbetreiber den Bewohner oder dessen Vertretung über die Vertragsinhalte schriftlich informieren. Zu den vorgeschriebenen Vertragsinhalten zählen:

  • Ausstattung und Lage des Pflegeheims, in dem sich der Wohnraum befindet
  • Ausstattung der für den gemeinschaftlichen Gebrauch genutzten Räumlichkeiten
  • Art, Inhalt und Umfang der zu erbringenden Leistungen
  • die Höhe der Entgelte für Wohnraum, Verpflegung und Betreuung

 

Ferner sind Heimbetreiber gem. § 3 S. 2 Abs. 3 WBVG dazu verpflichtet, über die Ergebnisse der Qualitätsprüfung sowie die Ergebnisse der Kontrollen des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse (kurz: MDK) zu informieren.

Rechte als Heimbewohner: Die Heimaufsicht

Die Heimaufsicht kontrolliert, ob sich Pflegeheime an die vorgeschriebenen Qualitätsanforderungen halten. Sie wird von den einzelnen Bundesländern organisiert und beschäftigt Verwaltungsfachleute, Sozialarbeiter und Pflegekräfte.

Angaben über die zuständige Heimaufsicht müssen zwingend im Heimvertrag enthalten sein. Zudem besteht die Möglichkeit, beim zuständigen Sozialamt anzufragen, welche Behörde für die Aufsicht eines speziellen Pflegeheims zuständig ist.

Grundrechte im Pflege- und Altenheim: Recht zur Mitsprache

Grundsätzlich gilt: Heimbewohner haben ein Recht zur Mitsprache. Von diesem Recht können Bewohner in Form von drei unterschiedlichen Vertretungsorganen Gebrauch machen:

1. Der Heimbeirat

In den Heimbeirat können sowohl Heimbewohner als auch deren Angehörige und andere Vertrauenspersonen gewählt werden. Neben der Ausarbeitung von Veränderungen sowie der Weiterleitung von Beschwerden hat der Heimbeirat die Aufgabe, an den Vergütungsverhandlungen sowie den Verhandlungen über Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen teilzunehmen. Er wird also in die Qualitätssicherung und die Überwachung durch die Heimaufsicht einbezogen, unter anderem in folgenden Situationen:

  • Ausarbeitung von Heimmusterverträgen
  • Änderung der Heimkosten
  • Aufstellen der Heimordnung
  • Bauliche Veränderungen

 

2. Der Heimfürsprecher

Ein Heimfürsprecher wird immer dann gewählt, wenn sich in einem Pflegeheim nicht mindestens drei Freiwillige finden, die gemeinsam den Heimbeirat bilden. Als Heimfürsprecher kommen sowohl Bewohner als auch deren Angehörige oder Betreuer in Frage. Grundsätzlich bleibt ein Heimfürsprecher so lange im Amt, bis ein neuer Heimbeirat bestellt worden ist.

3. Das Ersatzgremium

Das Ersatzgremium ist eine Alternative zum Heimfürsprecher. Es setzt sich aus Angehörigen, Betreuern sowie Vertreten von Senioren- oder Behindertenselbsthilfegruppen zusammen und hat die gleichen Aufgaben und Rechte wie der Heimbeirat.

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