28.05.2020 – zuletzt aktualisiert am: 30.07.2026
Angehörige pflegen ohne Arbeitsplatzverlust dank der gesetzlichen Pflegezeit

Tritt ein plötzlicher Pflegefall in der Familie ein, verlangt dies von Berufstätigen oft rasches Handeln. Die Organisation einer häuslichen Versorgung erfordert meist eine zeitweise Anpassung der vertraglichen Arbeitszeit. Damit die Pflege naher Angehöriger nicht zum existenziellen Risiko wird, greift das Pflegezeitgesetz. Die gesetzliche Pflegezeit bietet Beschäftigten in dieser anspruchsvollen Lebensphase den nötigen Freiraum, während der bestehende Arbeitsplatz rechtlich geschützt bleibt.
Das Wichtigste in Kürze
- Gesetzlicher Anspruch: Das Pflegezeitgesetz gewährt Beschäftigten einen gesetzlichen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit, um nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen.
- Mindestgröße des Betriebs: Ein Anspruch auf Pflegezeit besteht nur gegenüber Arbeitgebenden mit mehr als 15 Beschäftigten. In Betrieben mit 15 oder weniger Beschäftigten kann sie nur auf freiwilliger Basis vereinbart werden.
- Festgelegte Höchstdauer: Die Freistellung durch gesetzliche Pflegezeit kann je pflegebedürftiger Person für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten in Anspruch genommen werden.
- Kündigungsschutz: Beschäftigte genießen ab der Ankündigung (frühestens jedoch 12 Wochen vor Beginn) bis zum Ende der Pflegezeit einen besonderen Kündigungsschutz.
- Finanzielle Überbrückung: Das Unternehmen zahlt für die ausgefallene Arbeitszeit kein Gehalt. Um den Verdienstausfall abzufedern, kann beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ein zinsloses Darlehen beantragt werden.
In diesem Beitrag:
- Der rechtliche Rahmen der Pflegezeit: Wann ein Anspruch auf Freistellung besteht
- Ankündigung, Dauer und Verlängerung der Pflegezeit
- Gesetzlicher Kündigungsschutz für pflegende Angehörige
- Vorsorgen für den Verdienstausfall
- Abgrenzung zur Familienpflegezeit
- Akuter Pflegefall: Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung
- Praxisnahe Fallbeispiele
- Checkliste: Pflegezeit beantragen
- Vorausschauende Planung sichert eine reibungslose Pflegezeit
- Häufige Fragen & Antworten zum Thema „Pflegezeit”
Der rechtliche Rahmen der Pflegezeit: Wann ein Anspruch auf Freistellung besteht
Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) ermöglicht es Beschäftigten, zur Organisation oder eigenständigen Übernahme der Pflege von Angehörigen eine vollständige oder teilweise Arbeitsfreistellung in Anspruch zu nehmen. Um diesen Anspruch im Betrieb wirksam geltend zu machen, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein.
Größe des Betriebs
Die Pflegezeit steht grundsätzlich allen Angestellten zu, ist jedoch an die Größe des Unternehmens gekoppelt. Ein Rechtsanspruch auf Pflegezeit besteht nur in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten. In kleineren Unternehmen mit 15 oder weniger Mitarbeitenden müssen Beschäftigte auf eine individuelle Vereinbarung mit der Arbeitgeberseite hoffen.
Häusliche Umgebung und gesetzliche Ausnahmen
Als Grundvoraussetzung verlangt der Gesetzgeber, dass die pflegebedürftige Person in häuslicher Umgebung gepflegt wird. Von dieser strikten Regelung gibt es jedoch präzise definierte Ausnahmen:
- Nahe Angehörige unter 18 Jahren: Handelt es sich bei der pflegebedürftigen Person um ein minderjähriges Kind, besteht der Anspruch auf Freistellung auch bei einer außerhäuslichen Betreuung, wie etwa bei einer stationären Unterbringung in einer Klinik.
- Sterbebegleitung: Für die Begleitung eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase für bis zu drei Monate ist die häusliche Umgebung ebenfalls nicht zwingend vorgeschrieben. So gilt diese Regelung beispielsweise auch dann, wenn die Versorgung in einem Hospiz stattfindet.
- Pflege im Ausland: Sofern die Pflege im häuslichen Umfeld durchgeführt wird, darf diese auch im Ausland erfolgen. Voraussetzung hierfür ist, dass das Beschäftigungsverhältnis der pflegenden Person in Deutschland fortbesteht.
Definition des Familienkreises: Welche Personen gelten rechtlich als nahe Angehörige?
Der Gesetzgeber beschränkt den Kreis der anspruchsberechtigten Personen strikt auf nahe Angehörige. Gemäß der rechtlichen Definition fallen folgende Personen unter diesen gesetzlichen Schutzbereich:
- Ehe- sowie Lebenspartner und -partnerinnen
- Personen in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft
- Eltern, Stiefeltern, Schwiegereltern, Großeltern
- Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Schwiegerkinder und Enkelkinder (sowie die des Lebenspartners bzw. der -partnerin)
- Geschwister, Schwager und Schwägerinnen (auch Geschwister von Lebenspartnern und -partnerinnen)
Für entferntere Verwandte oder Personen aus dem Bekanntenkreis greifen die Regelungen des Pflegezeitgesetzes nicht.
Nachweispflicht im Betrieb: Mindestpflegegrad und Bescheinigungen
Die Inanspruchnahme der Pflegezeit setzt eine offiziell anerkannte Pflegebedürftigkeit voraus. Als gesetzliche Mindestvoraussetzung gilt das Vorliegen von Pflegegrad 1. Der Medizinische Dienst ermittelt diesen Pflegegrad im Auftrag der zuständigen Pflegekasse.
Beschäftigte sind verpflichtet, dem Betrieb diese Pflegebedürftigkeit nachzuweisen. Ohne den offiziellen Nachweis ist die Arbeitgeberseite berechtigt, die Freistellung zu verweigern. Als gültiges Dokument dient eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes. Bei privat versicherten Personen wird ein entsprechender Nachweis der privaten Pflege-Pflichtversicherung eingereicht.
Ankündigung, Dauer und Verlängerung der Pflegezeit
Wer die Pflegezeit rechtssicher in Anspruch nehmen möchte, muss die gesetzlichen Höchstgrenzen sowie die Vorgaben zur schriftlichen Mitteilung genau beachten.
Höchstdauer und Ausgestaltung der Arbeitsfreistellung
Die gesetzliche Höchstdauer der Pflegezeit beträgt sechs Monate (§ 4 PflegeZG). Diese Freistellung muss grundsätzlich in einem Stück genommen werden. Eine Aufteilung in mehrere Zeitabschnitte ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Diese Zeitspanne kann als vollständige Freistellung von der Arbeit genutzt werden. Alternativ besteht die Option einer Arbeitszeitreduzierung, bei der Beschäftigte weiterhin in Teilzeit im Betrieb tätig sind.
Wichtig für die langfristige Planung: Sämtliche Freistellungsformen nach dem Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) sind pro pflegebedürftiger Person auf eine gesetzliche Gesamtdauer von maximal 24 Monaten gedeckelt.
Fristen und Vorgaben für die Ankündigung
Wer eine Pflegezeit beanspruchen möchte, muss dies der Arbeitgeberseite spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn schriftlich ankündigen. In dieser Ankündigung muss auch mitgeteilt werden, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung gewünscht ist. Wird eine teilweise Freistellung angestrebt, soll direkt eine schriftliche Vereinbarung über die Verteilung der verbleibenden Arbeitszeit getroffen werden.
Verlängerung der Pflegezeit
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Az.: 9 AZR 348/10) erlischt mit der erstmaligen Inanspruchnahme ein weiterer Anspruch auf Pflegezeit für denselben nahen Angehörigen.
Wurde jedoch zu Beginn eine Zeitspanne unterhalb der Höchstdauer gewählt, ist eine Verlängerung der Pflegezeit bis zur Höchstdauer möglich, aber an zwei strikte Bedingungen geknüpft:
Die Arbeitgeberseite muss der Verlängerung ausdrücklich zustimmen.
Der Verlängerungszeitraum muss sich unmittelbar und ohne Unterbrechung an den ersten Abschnitt der Freistellung anschließen.
Sonderfall: Die Freistellung zur Sterbebegleitung
Einen besonderen rechtlichen Status nimmt die Begleitung naher Angehöriger in der letzten Lebensphase ein. Für diesen Zweck besteht ein Anspruch auf eine Arbeitsfreistellung von bis zu drei Monaten. Diese Regelung greift auch dann, wenn die sterbende Person in einem Hospiz oder einer stationären Pflegeeinrichtung betreut wird.
Anders als bei der regulären Pflegezeit ist die Einstufung in einen Pflegegrad und die damit einhergehende Pflegebedürftigkeit hier nicht erforderlich. Beschäftigte müssen dem Betrieb stattdessen ein ärztliches Attest vorlegen, das die begrenzte Lebenserwartung des Familienmitglieds bestätigt.
Diese Freistellung muss zudem nicht an eine vorherige Pflegephase anschließen. Allerdings gilt hierbei eine wichtige Deckelung: Die Zeit der Sterbebegleitung wird auf den maximalen Gesamtleistungszeitraum von 24 Monaten angerechnet, der laut Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz für alle Freistellungsformen insgesamt pro pflegebedürftiger Person zur Verfügung steht.
Wann die Pflegezeit vorzeitig endet
Ändert sich die Pflegesituation grundlegend, sieht das Gesetz ein vorzeitiges Ende der Freistellung vor. Dies ist der Fall, wenn:
- die betroffene Person verstirbt,
- eine häusliche Pflege nicht mehr realisierbar oder nicht mehr angemessen ist,
- eine stationäre Aufnahme (z. B. im Pflegeheim) erfolgt,
- die finanziellen Ressourcen für die Durchführung der Pflege nicht mehr ausreichen.
Tritt einer dieser Fälle ein, endet die Pflegezeit vier Wochen nach der Änderung der Situation. Beschäftigte sind verpflichtet, das Unternehmen unverzüglich über den Wegfall der Voraussetzungen zu informieren. Liegen keine gravierenden Gründe vor und besteht lediglich der Wunsch nach einer vorzeitigen Rückkehr in den Betrieb, ist dies nur mit Zustimmung der Arbeitgeberseite möglich.
Gesetzlicher Kündigungsschutz für pflegende Angehörige
Ein zentraler Baustein des Gesetzes ist der Schutz des Arbeitsplatzes. Der Kündigungsschutz gemäß § 5 PflegeZG beginnt mit der Ankündigung der Pflegezeit, jedoch höchstens 12 Wochen vor dem mitgeteilten Beginn. Er endet mit dem Ablauf der Freistellung. Während dieser Phase darf der Betrieb keine Kündigungen aussprechen.
Nur in absoluten Ausnahmefällen kann eine Kündigung durch die zuständige Landesbehörde für zulässig erklärt werden. Wer dennoch eine unzulässige Kündigung erhält, muss sich im Rahmen des Arbeitsrechts wehren. Informationen zu Fristen und dem Ablauf bei einer Entlassung bietet der Ratgeber zur Kündigungsschutzklage.
Vorsorgen für den Verdienstausfall
Wer sich für eine teilweise oder vollständige Freistellung nach dem Pflegezeit- oder Familienpflegezeitgesetz entscheidet, hat Anspruch auf ein zinsloses Darlehen, das beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragt wird. Diese Lohnersatzleistung des Bundes soll den Verdienstausfall während der Pflegezeit oder Familienpflegezeit abfedern. Die rechtliche Grundlage dafür findet sich im Familienpflegezeitgesetz, auch wenn umgangssprachlich oft vom "Pflegezeit-Darlehen" gesprochen wird.
Höhe des Darlehens
Die monatliche Rate deckt die Hälfte der Differenz ab, die zwischen dem pauschalierten monatlichen Nettoentgelt vor der Freistellung und dem reduzierten Nettoentgelt während der Pflegephase entsteht. Es muss jedoch mindestens 50 Euro pro Monat betragen.
Bei vollständiger Freistellung wird die Rate auf den Betrag bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 15 Wochenstunden gedeckelt. Dadurch wird sichergestellt, dass eine komplette Freistellung finanziell nicht besser gestellt wird als eine Teilfreistellung.
Das Darlehen gilt steuerrechtlich nicht als Einkommen und muss dem Finanzamt nicht gemeldet werden.
Voraussetzungen und Antragsfristen
Für die Bewilligung des Darlehens müssen die generellen Voraussetzungen einer Pflegezeit erfüllt sein und nachgewiesen werden. Hier kommt jedoch hinzu, dass meist ein Pflegegrad 2 gegeben sein muss. In Ausnahmefällen, wie bei der schweren Erkrankung eines Kindes, ist auch Pflegegrad 1 ausreichend.
Wichtig zur Frist: Ab dem Vorliegen der Voraussetzungen erhalten Betroffene drei Monate Zeit, das Darlehen zu beantragen, damit es rückwirkend zum Pflegebeginn gewährt wird. Wird diese Frist versäumt, verfallen die Ansprüche für die ersten Monate, und das Geld wird erst ab dem Monat der Antragstellung gezahlt.
Rückzahlung des Darlehens
Das Darlehen muss im Anschluss an die Freistellung in monatlichen Raten zurückgezahlt werden. Die generelle Frist hierfür beträgt 48 Monate nach Beginn der Freistellung.
Das Gesetz sieht jedoch Flexibilität vor: Betroffene können beantragen, dass der Beginn der Rückzahlung um bis zu 24 Monate verschoben wird. Auch das Antreten einer weiteren Pflegephase direkt im Anschluss kann dazu führen, dass die Rückzahlung bis zum Ende dieser neuen Phase aussetzt. Bei finanzieller Not greift eine Härtefallregelung, durch die die Raten reduziert oder zeitlich befristet erlassen werden können.
Berücksichtigung von Bürgergeld und anderen Sozialleistungen
Ein besonders wichtiges Detail betrifft das Verhältnis zu bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen wie dem Bürgergeld, Wohngeld, Kinderzuschlag oder der Sozialhilfe.
- Gesetzlicher Vorrang: Das zinslose BAFzA-Darlehen ist absolut vorrangig vor diesen Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen. Der Gesetzgeber möchte damit vermeiden, dass sich pflegende Angehörige vom Sozialstaat abhängig machen, wenn ein zinsloses Darlehen des Bundes verfügbar ist.
- Auswirkungen auf das Bürgergeld: Wer ergänzend zur Pflegezeit Bürgergeld beantragen möchte, muss zuvor das Darlehen beantragen und ausschöpfen. Die ausgezahlte Darlehensrate wird bei der Berechnung des Bürgergelds als Einkommen angerechnet.
- Sanktionen: Wer darauf verzichtet, das Darlehen zu beantragen, obwohl die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, riskiert Kürzungen bei den ergänzenden Sozialleistungen.
Abgrenzung zur Familienpflegezeit
Häufig wird die klassische Pflegezeit mit der Familienpflegezeit verwechselt. Während die reguläre Pflegezeit auf maximal sechs Monate begrenzt ist und eine vollständige Freistellung erlaubt, dient die Familienpflegezeit einer längerfristigen Begleitung. Auch in anderen Voraussetzungen wie der Höchstdauer oder der Mindestarbeitszeit unterscheiden sich die beiden Modelle:
| Merkmal | Pflegezeit (PflegeZG) | Familienpflegezeit (FPfZG) |
| Höchstdauer | Maximal 6 Monate | Maximal 24 Monate |
| Arbeitsleistung | Vollständige oder teilweise Freistellung | Teilzeit mit mindestens 15 Wochenstunden |
| Mindestbetriebsgröße | Mehr als 15 Beschäftigte | Mehr als 25 Beschäftigte |
| Ankündigungsfrist | 10 Arbeitstage vor Beginn | 8 Wochen vor Beginn |
| Nachweis | Pflegegrad 1 oder ärztliches Attest | Mindestens Pflegegrad 1 |
Akuter Pflegefall: Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung
Tritt eine Pflegesituation unvorhergesehen ein, bleibt meist keine Zeit für eine zehntägige Ankündigungsfrist. Für solche Notfälle sieht das Gesetz die kurzzeitige Arbeitsverhinderung vor. Gemäß § 2 PflegeZG haben Beschäftigte das Recht, der Arbeit unverzüglich fernzubleiben, um eine akute Pflege zu organisieren oder die Pflege selbst sicherzustellen. Diese kurzzeitige Freistellung umfasst bis zu 10 Arbeitstage.
Während dieser Zeit ruht der Anspruch auf das normale Arbeitsentgelt, sofern keine andere Regelung im Arbeits- oder Tarifvertrag greift. Als finanzielle Kompensation zahlt die zuständige Pflegekasse auf Antrag eine gesetzliche Lohnersatzleistung. Dieses sogenannte Pflegeunterstützungsgeld beträgt grundsätzlich 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Haben Beschäftigte in den vorangegangenen 12 Monaten Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld erhalten, kann der Anspruch auf bis zu 100 % steigen, begrenzt durch den gesetzlichen Höchstbetrag von derzeit 135,63 Euro (2026).
Wichtig: Auf Verlangen ist eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit vorzulegen.
Praxisnahe Fallbeispiele
Die rechtlichen Rahmenbedingungen lassen sich anhand typischer Szenarien verdeutlichen:
Fallbeispiel 1: Plötzlicher Schlaganfall (Akutsituation)
Ein Familienmitglied erleidet unerwartet einen schweren Schlaganfall und wird aus dem Krankenhaus entlassen. Die häusliche Pflege ist noch nicht organisiert. Hier greift die kurzzeitige Arbeitsverhinderung. Ohne Einhaltung einer Frist darf der Arbeit ferngeblieben werden, um bis zu 10 Arbeitstage lang Pflegedienste zu koordinieren. Für diesen Zeitraum wird das Pflegeunterstützungsgeld (i. d. R. 90 % des Nettoentgelts) beantragt.
Fallbeispiel 2: Übernahme der Pflege für einen längeren Zeitraum
Nach der Akutphase steht fest, dass die pflegebedürftige Person (mindestens Pflegegrad 1) dauerhaft in der häuslichen Umgebung betreut werden soll. Eine in einem Betrieb mit 30 Mitarbeitenden beschäftigte, nahe Angehörige der pflegebedürftigen Person kündigt dem Unternehmen schriftlich 10 Arbeitstage im Voraus an, für fünf Monate in Pflegezeit zu gehen, um die Pflege selbst durchzuführen. Das Arbeitsverhältnis bleibt bestehen, der Kündigungsschutz greift ab dem Zeitpunkt der Ankündigung.
Checkliste: Pflegezeit beantragen
Um den gesetzlichen Anspruch rechtssicher geltend zu machen, empfiehlt sich das folgende Vorgehen:
Pflegebedürftigkeit nachweisen: Einstufung in einen Pflegegrad durch den Medizinischen Dienst (MDK) oder Einholen eines ärztlichen Attests (bei Sterbebegleitung).
Umfang festlegen: Entscheidung treffen, ob eine vollständige Freistellung oder eine Reduzierung der Arbeitszeit (Teilzeit) für die Pflegesituation notwendig ist.
Schriftliche Ankündigung formulieren: Das Schreiben an das Unternehmen aufsetzen. Dieses muss zwingend den gewünschten Zeitraum sowie den Umfang der Freistellung enthalten.
Vereinbarung dokumentieren: Bei einer gewünschten Teilzeitregelung die konkrete Verteilung der Arbeitsstunden schriftlich mit dem Betrieb fixieren.
Fristen wahren: Die Ankündigung muss der Arbeitgeberseite spätestens 10 Arbeitstage vor dem geplanten Beginn nachweislich vorliegen.
Finanzierung sichern: Den Antrag auf ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben stellen, um den Verdienstausfall auszugleichen.

Vorausschauende Planung sichert eine reibungslose Pflegezeit
Die gesetzliche Pflegezeit garantiert Berufstätigen den notwendigen Spielraum, um familiäre Pflegeverpflichtungen ohne den Verlust des Arbeitsplatzes zu bewältigen. Der Kündigungsschutz und finanzielle Hilfen wie das zinslose Darlehen fangen existenzielle Risiken ab.
Da die Freistellung und das Beantragen des Darlehens bürokratische Hürden an verschiedenen Stellen bergen und im gesamten Prozess strenge Fristen einzuhalten sind, ist eine präzise Vorbereitung über die reibungslose Umsetzung wichtig. Wer die Pflegezeit beantragen beziehungsweise im Betrieb ankündigen möchte und vorab alle Kriterien prüft, schafft verlässliche Planungssicherheit für alle Beteiligten.
Rechtliche Sicherheit bei Konflikten um die Pflegezeit
Die Vereinbarkeit von Beruf und der Pflege naher Angehöriger birgt erhebliches Konfliktpotenzial. Trotz klarer gesetzlicher Vorgaben kommt es im Betrieb oft zu Unstimmigkeiten – sei es durch die unberechtigte Ablehnung der Pflegezeit oder durch Probleme bei der Rückkehr an den Arbeitsplatz. Eine unzulässige Versetzung oder gar eine Kündigung trotz Sonderkündigungsschutz verlangen schnelles Handeln. In solchen arbeitsrechtlichen Krisen bietet der ALLRECHT Berufsrechtsschutz verlässlichen Rückhalt.
Da eine Pflegesituation zudem Verträge mit ambulanten Pflegediensten oder behördliche Streitigkeiten mit der Pflegekasse nach sich ziehen kann, schützt der ALLRECHT Privatrechtsschutz Betroffene auch in privaten Lebensbereichen umfassend vor hohen Kosten.
Häufige Fragen & Antworten zum Thema „Pflegezeit”
Wer zahlt das Gehalt während der Pflegezeit?
Während der gesetzlichen Pflegezeit besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Betrieb. Das Arbeitsverhältnis ruht in dieser Zeit unbezahlt. Um den Verdienstausfall auszugleichen, kann beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein zinsloses Darlehen beantragt werden. Bei einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung hingegen zahlt die Pflegekasse auf Antrag ein Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung.
Wie beantrage ich Pflegezeit?
Die Pflegezeit wird nicht im klassischen Sinne beantragt, sondern dem Betrieb schriftlich angekündigt. Diese Ankündigung muss spätestens zehn Arbeitstage vor dem geplanten Beginn beim Arbeitgeber eingehen. Dem Schreiben ist ein Nachweis über die Pflegebedürftigkeit beizufügen, beispielsweise eine Bescheinigung der Krankenkasse oder des Medizinischen Dienstes.
Besteht während der Pflegezeit ein Anspruch auf Urlaub?
Der Urlaubsanspruch kann für jeden vollen Monat der vollständigen Freistellung um ein Zwölftel gekürzt werden. Dies liegt im Ermessen des Betriebs. Bei einer teilweisen Freistellung in Teilzeit bleibt der Urlaubsanspruch hingegen anteilig bestehen und berechnet sich nach den verbleibenden Arbeitstagen.
Kann die Pflegezeit vorzeitig beendet werden?
Ändert sich die Pflegesituation – beispielsweise weil die pflegebedürftige Person in ein Hospiz oder ein Pflegeheim umzieht oder verstirbt –, endet die Freistellung vorzeitig. Beschäftigte müssen den Betrieb darüber unverzüglich informieren. Das Arbeitsverhältnis lebt dann vier Wochen nach Wegfall der Voraussetzungen wieder voll auf.
Gilt die Pflegezeit auch für die Begleitung am Lebensende?
Ja, das Gesetz sieht eine spezielle Freistellung für die Begleitung naher Angehöriger in der letzten Lebensphase vor. Beschäftigte können sich für bis zu drei Monate vollständig oder teilweise freistellen lassen, um ein Familienmitglied im Hospiz oder in der häuslichen Umgebung in den Tod zu begleiten.
Was ist Kurzzeitpflege?
Die Kurzzeitpflege ist eine zeitlich begrenzte, vollstationäre Betreuung einer pflegebedürftigen Person in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung. Dieser Anspruch greift, wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang sichergestellt werden kann – etwa direkt nach einem Krankenhausaufenthalt oder bei einer plötzlichen Verschlimmerung des Krankheitsbildes.
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Weiterführende Informationen:
- Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ): Offizielles Serviceportal „Wege zur Pflege“ mit detaillierten Informationen zur Pflegezeit
- Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA): Darlehens-Rechner für die (Familien-)Pflegezeit
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag ausschließlich der allgemeinen Information dient und keine Rechtsberatung darstellt oder ersetzt. Die hier geteilten Inhalte können eine individuelle und verbindliche rechtliche Prüfung durch eine/n Rechtsanwältin/Rechtsanwalt oder eine andere qualifizierte Beratungsstelle nicht ersetzen.
Der eingestellte Blogbeitrag wurde von unserer Partnerkanzlei ALEGOS Rechtsanwälte juristisch überprüft.
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