16.09.2019 – zuletzt aktualisiert am: 02.04.2024

Pflege von Angehörigen – Rentenpunkte, Pflichten, Kosten und Leistungen

Mehr als zwei Drittel der rund 4,17 Millionen Pflegebedürftigen in Deutschland werden von Angehörigen oder Bekannten gepflegt. Der Gesetzgeber unterstützt dieses Engagement in Form von finanziellen Zuschüssen. Doch wie werden diese beantragt und welche gesetzlichen Leistungsansprüche haben Pflegepersonen aufgrund ihrer pflegerischen Tätigkeiten, wie etwa bei der Anrechnung der Pflegezeit für die Rente?

Übersicht

Pflegeleistungen: Tabelle über finanzielle Unterstüzung

Wer eine pflegerische Versorgung benötigt, hat nach § 37 SGB XI Anspruch auf Zahlung von Pflegegeld oder nach § 36 SGB XI Anspruch auf Zahlung einer Pflegesachleistung. Das Pflegegeld ist eine monatliche Sozialleistung der Pflegeversicherung und wird immer dann ausgezahlt, wenn die Pflege selbst sichergestellt wird – beispielsweise durch Angehörige oder Bekannte. Ein Anspruch auf Pflegesachleistung besteht, wenn die Pflege zu Hause durch einen Pflegedienst übernommen wird. Die Höhe des Pflegegeldes bzw. der Pflegesachleistung variiert je nach Pflegegrad:

Pflegegrad

Pflegegeld pro Monat

Pflegesachleistung pro Monat

Pflegegrad 1

0 Euro

0 Euro

Pflegegrad 2

332      Euro

761      Euro

Pflegegrad 3

573      Euro

1.432      Euro

Pflegegrad 4

765      Euro

1.778      Euro

Pflegegrad 5

947      Euro

2.200     Euro

Liegt ein Pflegegrad vor, haben Pflegebedürftige unter Umständen zusätzlichen Anspruch auf einen Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Zuschussfähig sind behindertengerechte Anpassungen in der Wohnung sowie im Eingangsbereich. Der Antrag ist bei der zuständigen Pflegekasse zu stellen.

Eine Alternative zur häuslichen Pflege ist die Betreuung in einer Einrichtung. Die Pflegeversicherung übernimmt die Pflegekosten je nach Pflegegrad der Bewohnerin oder des Bewohners. Weitere Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie eine Pauschale für die Investitionskosten des Heims müssen die Bewohnenden bzw. deren Angehörige tragen.

Finanzielle Unterstützung für pflegende Angehörige: Antrag auf Pflegegeld

Voraussetzung für Pflegegeld als Sozialleistung der Pflegekasse ist, dass der oder die Versicherte einen anerkannten Pflegegrad hat und die häusliche Pflege durch Angehörige, Bekannte oder andere Pflegepersonen sichergestellt ist. Hinweis: Pflegepersonen im Sinne der Pflegeversicherung sind ausschließlich Angehörige, Bekannte, die den Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig in seiner häuslichen Umgebung pflegen.

Der Pflegegrad ist abhängig von der Pflegebedürftigkeit des Versicherungsnehmers. Diese kann mittels eines Pflegegradrechners ermittelt werden. Die endgültige Feststellung der Pflegebedürftigkeit erfolgt durch die zuständige Pflegekasse mit Hilfe des medizinischen Dienstes, kurz MDK.

Fällt die Einschätzung des MDK nicht zur Zufriedenheit des oder der Pflegebedürftigen oder der Pflegepersonen aus, kann Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist binnen vier Wochen bei der zuständigen Pflegekasse einzureichen. Aus Beweisgründen sollte der Widerspruch stets per Einschreiben mit Rückschein oder per Fax mit Sendebericht erfolgen. Auch die persönliche Übergabe in der Geschäftsstelle der Pflegekasse mit schriftlicher Empfangsbestätigung ist möglich.

Pflegekosten für Eltern, andere Verwandte und Ehepartner: Wer muss zahlen?

Die Unterhaltspflichten gegenüber Eltern und anderen Verwandten sind in § 1601 BGB geregelt. Darin heißt es:

„Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.“

Kinder sind also per Gesetz verpflichtet, für den Unterhalt und somit auch für die Pflege ihrer Eltern zu sorgen. Reicht weder das Geld aus der gesetzlichen Pflegekasse, noch die Rente des Pflegebedürftigen und dessen Vermögen für die Versorgung aus, können Kinder in die Pflicht genommen werden. Jedoch nur, sofern ihre finanziellen Möglichkeiten dies zulassen. Bei der Berechnung werden sowohl das Einkommen als auch das Vermögen, die eigene Altersvorsorge sowie individuelle Familienverhältnisse berücksichtigt.

In der Düsseldorfer Tabelle zum Elternunterhalt gibt es den Hinweis, dass Unterhaltspflichtigen ihr angemessener Eigenbedarf gesichert sein muss. Bei der Festlegung dieses Selbstbehalts müssen die Intention und die rechtlichen Grundlagen des Angehörigenentlastungsgesetzes berücksichtigt werden. Dieses Gesetz, verabschiedet am 10. Dezember 2019, zielt darauf ab, Angehörige, die zu Sozial- und Eingliederungshilfeleistungen verpflichtet sind, finanziell zu entlasten. Einen festgelegten Beitrag gibt es derzeit aber nicht.

Eine zuverlässige Privat-Rechtsschutzversicherung hilft bei der Suche nach einem fachkundigen Anwalt. Ehegatten sind einander ebenfalls unterhaltspflichtig – sofern die Beteiligung an den Pflegekosten zumutbar ist. Nicht zur Übernahme der Pflegekosten verpflichtet sind Geschwister, Schwiegerkinder sowie Enkel. Diese sind keine Verwandte in gerader Linie im Sinne des § 1601 BGB.

Auch interessant: Wer muss die Pflegeheim-Kosten zahlen?

Pflegekosten für Angehörige steuerlich absetzen

In Zusammenhang mit der Pflege sind verschiedene Ausgaben steuerlich absetzbar. Dazu zählen:

  • Unterhaltsaufwendungen gegenüber anderen Personen, also Ausgaben für Unterbringung, Nahrung und Kleidung
  • ein Pauschbetrag für behinderte Menschen
  • ein Pflegepauschbetrag (nur, wenn die Pflege in der eigenen Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen durchgeführt wird)
  • Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen, sofern diese im eigenen Haushalt oder bei der Unterbringung in einem eigenständigen Haushalt im Pflegeheim entstehen

Pflege von Angehörigen zu Hause: Zusatzzahlung bei häuslicher Pflege: Pflege- und Rentenversicherung für pflegende Angehörige

Die Pflegeversicherung zahlt die Beiträge zur Rentenversicherung grundsätzlich nur für Pflegepersonen, die neben ihrer Pflegetätigkeit weniger als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind. Als Pflegeperson gilt, wer eine oder mehrere Personen des Pflegegrades 2 bis 5 in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig für wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig zwei Tage die Woche, pflegt. Die Höhe der Zusatzzahlung richtet sich nach dem Pflegegrad sowie der bezogenen Leistungsart der gepflegten Person und beträgt zwischen 115,66 und 611,94 (Stand 2022) Euro monatlich.

Für Pflegepersonen, die aus dem Beruf aussteigen, um Angehörige zu pflegen, zahlt die Pflegeversicherung zusätzlich die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für die gesamte Dauer der Pflege.

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Pflegende Angehörige: Freistellung, Sonderurlaub und Anspruch auf Pflegezeit

10 Tage bezahlter Sonderurlaub: Für eine akute Pflegesituation eines nahen Angehörigen, stehen arbeitenden Angehörigen seit 2015 10 Tage bezahlter Sonderurlaub (Pflegeunterstützungsgeld) zu. Für die kurzfristige Auszeit kommt nicht die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber auf, sondern die gesetzliche Pflegeversicherung des Angehörigen. Diese zahlt 90 Prozent des ausbleibenden Nettoeinkommens.

6 Monate Pflegezeit: Wer bei einem Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten angestellt ist, kann sich gem. §3 PflegeZG bis zu sechs Monate unbezahlt, aber sozialversichert für die Pflege freistellen lassen. Voraussetzung dafür ist, dass es sich bei der pflegebedürftigen Person um einen nahen Angehörigen handelt:

  • Ehegatten und Lebenspartner
  • Eltern und Geschwister
  • Schwiegereltern und Stiefeltern
  • Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder

 

Wichtig: Die Pflegezeit muss gegenüber dem Arbeitgeber zehn Arbeitstage vor Antritt schriftlich angekündigt werden.

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Externe Pflegekraft einstellen: Darauf ist zu achten

Wer eine externe Pflegekraft einstellt, hat Arbeitgeberpflichten. Das bedeutet im Detail:

  • die Pflegekraft muss bei der gesetzlichen Sozialversicherung angemeldet werden
  • eine gelernte Pflegekraft (dreijährige Ausbildung) hat Anspruch auf die Zahlung18,25 Euro pro Stunde. Ab Mai 2024 sind es dann 19,50 Euro.
  • qualifizierte Pflegehilfskräfte (mit mindestens 1-jähriger Ausbildung) erhalten 15,25 Euro die Stunde.
  • eine ungelernte Pflegekraft hat das Recht auf 14,15 Euro die Stunde.    
  • die Pflegekraft hat Anspruch auf eine reguläre Arbeitszeit von acht Stunden pro Tag.

 

Kommt die externe Pflegekraft aus einem Land außerhalb der EU, sind darüber hinaus eine Arbeitserlaubnis sowie eine Aufenthaltsgenehmigung nötig. Ein Touristenvisum reicht nicht aus.

Pflege Angehörige: Rente & Rentenpunkte

Wird ein Familienmitglied pflegebedürftig, übernehmen meist Angehörige die Pflege – und geben dafür nicht selten ihren Beruf auf. Damit die Pflege von Angehörigen keine negativen Auswirkungen auf die eigene Altersvorsorge hat, übernimmt die Pflegekasse des Pflegebedürftigen die Rentenbeiträge der Pflegeperson.

Rente für pflegende Angehörige: Was bedeutet „nicht erwerbsmäßige Pflege“?

Ein Rentenanspruch für pflegende Angehörige besteht nur dann, wenn die Pflege ehrenhalber – also nicht erwerbsmäßig – ausgeübt wird.

Eine Pflegetätigkeit gilt als nicht erwerbsmäßig, wenn die Pflegeperson für ihre Pflegetätigkeit keine oder lediglich eine kleine Vergütung erhält. Je nach Höhe der Anerkennung kann die Pflegekasse prüfen, ob tatsächlich eine nicht erwerbsmäßige Pflege oder ein echtes Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Überschreitet die Vergütung das gesetzlich festgelegte Pflegegeld der jeweiligen Pflegestufe, gehen die Rentenkassen von einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung aus. In diesem Fall entfällt die Rentenversicherungspflicht der Pflegeperson und damit auch ihr Rentenanspruch.

Rentenanspruch für pflegende Angehörige: Wann besteht dieser?

Für einen Rentenanspruch für die Pflege eines Angehörigen setzen die Pflegekassen neben der nicht erwerbsmäßigen Pflege folgende Kriterien voraus:

  • Die Pflege muss durch eine Feststellung des medizinischen Dienstes der Krankenkasse (kurz: MDK) als notwendig eingestuft sein.
  • Die zu pflegende Person hat Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung und mindestens den Pflegegrad 2.
  • Die Pflege umfasst mindestens 10 Stunden pro Woche in häuslicher Umgebung und ist regelmäßig auf mindestens zwei Wochentage verteilt.
  • Die Pflegeperson arbeitet neben der Pflege maximal 30 Stunden in der Woche.
  • Der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort der Pflegeperson ist in Deutschland, im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz.

 

Hinweis: Es ist möglich, dass sich zwei Personen die Pflege teilen. Dabei muss jedoch der Mindestpflegeaufwand von 10 Stunden pro Woche je Person erreicht werden. Andernfalls kann der Rentenanspruch entfallen.

Grundsätzlich gilt: Wer vor der Regelaltersgrenze eine Voll- oder Teilrente oder wer nach dem Überschreiten der Regelaltersgrenze eine Teilrente bezieht, kann zusätzliche Rentenpunkte durch die Pflege von Angehörigen verdienen. Für Personen, die nach der Regelaltersgrenze eine Vollrente beziehen, ist eine Aufstockung der Rentenpunkte durch die Pflegeleistung jedoch nicht mehr möglich.

Pflegende Angehörige: Wie wirkt sich die Pflege auf die Rente aus?

Die Pflegezeit wird von den Rentenkassen als Beitragszeit gezählt und auf die sogenannte Wartezeit angerechnet. Zusätzlich zahlt die Pflegekasse die Rentenbeiträge für die Pflegeperson. Wie hoch die Beiträge im Einzelnen ausfallen, hängt vom zeitlichen Einsatz, dem Pflegegrad der pflegebedürftigen Person sowie dem Ort, an dem die Pflege ausgeübt wird, ab.

Wieviel Rente bei Pflege von Angehörigen

Je höher der Pflegegrad und je weniger professionelle Hilfe in Anspruch genommen wird, desto höher fällt die Rente für pflegende Angehörige aus.

Zur Festlegung der Rentenhöhe bestimmt die Pflegeversicherung jährlich ein fiktives Gehalt als Richtlinie. Dieses orientiert sich an der sogenannten Bezugsgröße die jedes Jahr vom Arbeitsministerium festgelegt wird. Im Jahr 2024 liegt die Bezugsgröße im Westen bei 42.420 Euro und im Osten bei 41.580 Euro jährlich.

Auf diese Bezugsgröße wird der aktuelle Rentenversicherungsbeitrag von 18,6 Prozent angerechnet. Abhängig vom jeweiligen Pflegeaufwand liegt das Gehalt für pflegende Angehörige zwischen 18,9 und 100 Prozent der Bezugsgröße.

Ein Beispiel: Ein in Hamburg lebender Mann betreut seinen Vater, dem der Pflegegrad 3 zugeordnet wurde. Für die Pflege werden keine ambulanten Pflegekräfte benötigt, zudem nimmt der Mann keine Pflegesachleistungen in Anspruch. Das Pflegegeld wird voll ausgezahlt, der Pflegeperson steht ein Rentenplus in Höhe von 13,97 Euro zu.

Rentenansprüche für pflegende Angehörige: Ist ein Antrag notwendig?

Nein. Wer einen Angehörigen zu Hause pflegt, muss keinen direkten Antrag stellen. Stattdessen muss der „Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht-erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen“ ausgefüllt und bei der Pflegeversicherung eingereicht werden. Im Anschluss entscheidet die Pflegekasse, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Pflege für Angehörige: Versicherungsfreiheit prüfen!

Gemäß § 5 des SGB VI sind unter anderem folgende Personengruppen versicherungsfrei:

  • Beamtinnen, Beamte und Richterinnen und Richter
  • Geistliche
  • Soldatinnen und Soldaten
  • geringfügig Beschäftigte 
  • unbezahlte Praktikantinnen und Praktikanten

 

Rechtsschutztipp 

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