08.02.2024

Beerdigungskosten: Wer zahlt die Bestattung?

Stirbt ein Familienmitglied, stellt sich auch die Frage nach den Beerdigungskosten. Wer muss diese tragen – und wer nicht? Kann man die Übernahme der Kosten ablehnen und wann kommt eine Sozialbestattung in Frage? Die Antworten liefert dieser Artikel.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Beerdigungskosten sind von erbenden Personen zu tragen.
  • Bei Zahlungsunfähigkeit geht die Kostentragungspflicht auf andere Erbende über.
  • Sind keine zahlungsfähigen Erbenden vorhanden, übernimmt der Staat die Beerdigungskosten.
  • Sofern die Kosten für eine Bestattung nicht aus der Erbmasse bestritten werden, können sie von der Steuer abgesetzt werden.

Beerdigungskosten: Wer muss zahlen?

Die Frage, wer die Kosten einer Beerdigung zu tragen hat, beantwortet § 1968 BGB. Darin heißt es:

„Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.“

Folglich muss die erbende Person – die auch die Verbindlichkeiten aus dem Erbe begleichen muss – die Beerdigungskosten übernehmen. Erben mehrere Personen, sind die Kosten gemeinschaftlich zu tragen. Wer erbt, richtet sich entweder nach dem Testament oder nach der gesetzlichen Erbfolge.

Beispiel: Der Erblasser hat eine Ehefrau und zwei Kinder. Alle treten das Erbe an und müssen folglich auch die Beerdigungskosten übernehmen.

Ein Sonderfall tritt ein, sofern eine eigentlich erbberechtigte Person von der verstorbenen Person enterbt wurde. Zwar besteht in diesem Fall noch Anspruch auf den Pflichtteil, allerdings müssen die Beerdigungskosten nicht mehr übernommen werden.

Gut zu wissen: Kommt es durch einen Todesfall innerhalb der Familie zu Rechtsstreitigkeiten zwischen den erbenden Personen, leistet der ALLRECHT Privat-Rechtsschutz umfangreiche Hilfe – von einer kompetenten Beratung bis hin zur gerichtlichen Durchsetzung möglicher Ansprüche. Mit der Premium-Mitgliedschaft sind auch Beerdigungskosten von bis zu 10.000 Euro gedeckt.

Kann man die Beerdigungskosten vom Konto des Verstorbenen zahlen?

Erfährt eine Bank vom Tod einer kontoinhabenden Person, wird das Konto als Nachlasskonto geführt. Noch zu Lebzeiten erteilte Daueraufträge und Lastschriften (z.B. für Versicherungen) werden bis auf Widerruf weiterhin ausgeführt. Auch die Kosten für eine Bestattung können von einem solchen Nachlasskonto gezahlt werden. Dazu müssen die legitimierten Erbenden die entsprechenden Rechnungen bei der Bank einreichen, zusätzlich muss das Konto eine ausreichende Deckung aufweisen.

Erbe ausschlagen: Kann man Beerdigungskosten ablehnen?

Erbberechtigte Personen können die Übernahme der Beerdigungskosten nicht ablehnen. Sogar eine Erbausschlagung entbindet Nachlassberechtigte nicht.

Tipp: Mehr Informationen zum Thema liefert unser Artikel über Erbverzicht.

Sofern mindestens eine Person das Erbe antritt, muss diese auch die Beerdigungskosten tragen. Schlagen alle Erbberechtigten das Erbe aus, erbt der Staat im Rahmen einer sog. Fiskalerbschaft. Dann haftet er zwar gegenüber Gläubigerinnen oder Gläubigern der verstorbenen Person. Jedoch nur für Verbindlichkeiten, die aus der Erbmasse beglichen werden können.

Lassen sich die Beerdigungskosten nicht aus der Erbschaft heraus begleichen, geht die sogenannte Kostentragungspflicht in absteigender Reihenfolge auf die erbenden Personen über – auch dann, wenn diese die Erbschaft ausgeschlagen haben:

  • Ehepartner(in)
  • Kinder
  • Eltern
  • Geschwister
  • Großeltern
  • Enkelkinder
  • entfernte Verwandte bis 3. Grades

 

Hier wird klar: Sogar Geschwister können durch die Kostentragunspflicht dafür zuständig sein, die Beerdigungskosten zu tragen. Dann nämlich, wenn alle Erbenden die Erbschaft ausgeschlagen haben und weder Ehepartner noch Kinder oder Eltern der verstorbenen Person existieren.

Ebenfalls interessant: Wer die Pflege eines Grabes übernehmen muss, klärt unser Artikel zum Thema Grabpflege.

Wer zahlt die Beerdigungskosten, wenn kein Geld da ist?

Erst wenn die Erbmasse für die Beerdigungskosten nicht ausreicht und keine zahlungsfähigen Erbenden vorhanden sind (§ 74 SGB XII), kann eine Sozialbestattung beantragt werden. Für die Beantragung müssen Angehörige die Sterbeurkunde und Nachweise über die Erbmasse vorlegen. Darüber hinaus sind Einkommens- und Vermögensnachweise beim Sozialamt einzureichen.

Im Rahmen einer Sozialbestattung werden u.a. folgende Leistungen übernommen:

  • Überführungskosten
  • Aufbewahrungskosten
  • Nutzung der Trauerhalle
  • Friedhofsgebühren
  • einfache Erd- oder Feuerbestattung (Pauschalbetrag)
  • Krematoriumsgebühren

Sind Beerdigungskosten von der Steuer absetzbar?

Beerdigungskosten können von Angehörigen als außergewöhnliche Belastung in der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden. Jedoch nur, sofern die Beerdigungskosten nicht aus der Erbmasse heraus oder durch sonstige Geldleistungen (z.B. Sterbegeldversicherungen) beglichen wurden. Anrechenbar sind ausschließlich Kosten, die unmittelbar mit der Beerdigung selbst zusammenhängen. Hierzu zählen beispielsweise Überfügungs- und Aufbewahrungskosten sowie die Kosten für die Bestattung. Sonstige Aufwendungen, wie z.B. für Trauerkleidung oder Trauerkaffee, sind jedoch nicht absetzbar.

Wurden die Kosten für eine Bestattung aus der Erbmasse heraus beglichen, können Bestattungs- und Grabpflegekosten bei der Erbschaftssteuererklärung in Abzug gebracht werden. Gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG existiert hier ein Pauschalbetrag i.H.v. 10.300 EUR – sofern kein Nachweis über höhere Kosten erbracht wird.

Was kostet eine Beerdigung?

Die Kosten für eine Bestattung setzen sich aus 3 Teilen zusammen: den Kosten für das Bestattungsunternehmen, Friedhofskosten sowie sonstigen Kosten. Wie hoch die einzelnen Posten ausfallen, hängt maßgeblich von den individuellen Vorstellungen und Wünschen der verstorbenen Person bzw. ihrer Angehörigen ab.

Die folgende Tabelle liefert einen Überblick über die bundesweiten Durchschnittskosten im Jahr 2022 einer Beerdigung.

Leistungen

Durchschnitt

Bestattungsunternehmen (Überführung, Aufbewahrung, Sarg/Urne)

3.000 EUR

Friedhof (Grabkosten, Beisetzungsgebühr)

2.500 EUR

Steinmetz (Grabstein, Grabeinfassung)

5.000 EUR

Blumenschmuck

300 EUR

Grabpflege

350 EUR (pro Jahr)

Sonstige Kosten (Kirche, Trauerredner, Leichenschmaus)

1.830 EUR

gesamt

12.980 EUR

Quelle: https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1102200/umfrage/durchschnittliche-kosten-von-bestattungen-in-deutschland/

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