07.10.2019

Grabpflege – Wer muss zahlen?

Nach der Beerdigung eines Angehörigen ist die Grabpflege für viele Angehörige ein Herzenswunsch. Und nicht selten auch Anlass für Streitigkeiten innerhalb der Familie: Wer zahlt die Beerdigung, wer übernimmt die Grabpflegekosten? Und wer ist zur Pflege des Grabes verpflichtet?

Beerdigungs- und Grabpflegekosten: Das sind die Unterschiede

Zunächst muss zwischen den Beerdigungskosten und den Grabpflegekosten unterschieden werden.

Zu den Beerdigungskosten gehören alle Kosten der Bestattung einschließlich der landesüblichen kirchlichen und bürgerlichen Leichenfeierlichkeiten sowie die Kosten eines angemessenen Grabdenkmals.

Der Aufwand für die Pflege, Unterhaltung und den Schmuck des Grabes nach der Beisetzung zählen nicht mehr zu den Beerdigungskosten, diese Positionen gehören zu den Grabpflegekosten.

Beerdigungs- und Grabpflegekosten: Wer zahlt was?

Die Frage, wer für die Beerdigungskosten aufkommen muss, ist im Gesetz klar geregelt. In § 1968 BGB heißt es:

„Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.“

Sofern der Erblasser bzgl. seiner Beerdigung keine abweichende Anordnung getroffen hat, müssen die Erben die Kosten für eine angemessene Bestattung übernehmen. Haben alle Erben das Erbe ausgeschlagen oder kann einem Erben die Übernahme der Kosten nicht zugemutet werden, so übernimmt der Sozialhilfeträger nach § 74 SGB XII die erforderlichen Bestattungskosten.

Eine entsprechende Regelung zur Übernahme der Grabpflegekosten existiert in Deutschland nicht. Die überwiegende Meinung in der Literatur geht davon aus, dass Erben die Grabpflegekosten nicht übernehmen müssen und allenfalls im Einzelfall eine sittliche Pflicht der Erben besteht, die Kosten für die Pflege der Grabstätte zu tragen. Ein Gerichtsurteil des Oberlandesgerichtes Schleswig (Az. 3 U 98/08) bestätigt diese Ansicht.

Allerdings existieren einige Gerichtsurteile, welche eine Verpflichtung der Erben annehmen, sich nicht nur um die Bestattung selber, sondern auch um die Grabpflege zu kümmern. So entschied das Amtsgericht Neuruppin in einer Entscheidung aus dem Jahr 2006 (Az. 42 C 324/05), dass:

„[...]die Grabpflegekosten für die Mindestdauer der Totenruhe als Kosten der Beerdigung nach § 1968 BGB von den Erben zu tragen sind.“

Auch das Landgericht Heidelberg stellte in seinem Urteil vom 31.05.2011 (Az. 5 O 306/09) unter Verweis auf § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStg fest, dass die laufenden Grabpflegekosten als Beerdigungskosten im Sinne des § 1968 BGB zu sehen sind.

Grundsätzlich gilt: Derjenige, ob Erbe, Angehöriger oder Bekannter, der mit der Gemeinde einen Nutzungsvertrag für die Grabstelle abschließt bzw. diejenige Person, die einen entsprechenden Grabpflegevertrag unterzeichnet, ist zivilrechtlich zur Zahlung der anfallenden Grabpflegekosten verpflichtet. Bei Unklarheiten über bestehende Nutzungsverträge sollte ein Rechtsbeistand zu Rate gezogen werden. Eine zuverlässige Privat-Rechtsschutzversicherung hilft bei der Suche nach einem fachkundigen Anwalt.

Grabpflege: Wer ist zuständig?

Die Pflicht zur Grabpflege ist nicht einheitlich gesetzlich geregelt, sie ergibt sich aus der Friedhofssatzung der jeweiligen Kommune.

Dies bedeutet in der Regel: Der Nutzungsberechtigte einer Grabstelle ist für deren Pflege zuständig. Das ist die Person, welche die Grabstätte erworben hat und/oder einen entsprechenden Vertrag unterzeichnet hat. Ist das Eigentum an der Grabstätte Teil des Nachlasses, beispielsweise weil der Erblasser die Grabstätte noch zu Lebzeiten gekauft hat, oder kauft der Erbe die Grabstätte, so ist er zu ihrer Pflege verpflichtet.

Wird der Verstorbene in einem Familiengrab beigesetzt, ist der Nutzungsberechtigte der gesamten Grabstätte zur Pflege verpflichtet – und nicht alle Erben der einzelnen Verstorbenen. Die Nutzungsrechte an einer Grabstätte können auf Wunsch an eine andere Person übertragen werden.

Der neue Nutzungsberechtigte übernimmt in diesem Fall die Zahlungspflichten und hat das Recht, das Grab nach seinen Vorstellungen zu gestalten.

Private Grabpflegevereinbarung: So kann der Erblasser vorsorgen

Möchte der Erblasser Streit unter den Erben vermeiden, kann er bereits zu Lebzeiten vorsorgen und einen Vertrag mit der Friedhofsgärtnerei schließen. Die Kosten für die Grabpflege kann er entweder selbst entrichten oder ausdrücklich zu einem Teil des Nachlasses machen. Wurden die Grabpflegekosten vom Erblasser zu einem Teil des Nachlasses ernannt, müssen diese von allen Erben gemeinschaftlich übernommen und aus der Erbmasse bezahlt werden.

Zudem ist es möglich, die Grabpflege testamentarisch zu regeln. Der Erblasser kann eine bestimmte Person, eventuell in Verbindung mit einem Geldvermächtnis, explizit mit der Grabpflege beauftragen.

Bestattung und Grabpflege: Wenn es keine Erben gibt

Sind keine Erben vorhanden, trägt die Gemeinde die Beerdigungs- und Grabpflegekosten. Diese werden entweder aus dem Nachlass des Erblassers beglichen oder gem. § 74 SGB XII als sogenannte Sozialbestattung vom zuständigen Sozialamt übernommen.

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