12.08.2019

Gesetzliche Erbfolge – Wer erbt, wenn es kein Testament gibt?

Verstirbt ein Mensch, ohne ein Testament oder eine letztwillige Verfügung zu hinterlassen, stellt sich oft die Frage: Wer erbt was? Die gesetzliche Erbfolge stellt sicher, dass es auch ohne entsprechende Verfügung des Erblassers einen Erben gibt. Doch in welcher Reihenfolge erben die Hinterbliebenen? Zählt der überlebende Ehegatte zu den Erbberechtigten und wie sieht es mit dem Erbanspruch von Adoptivkindern aus?

Voraussetzungen für die gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Sie tritt nur ein, wenn:

  • der Erblasser in seinem Testament oder in einem Erbvertrag keine letztwillige Verfügung von Todes wegen verfasst hat oder
  • die Erbeinsetzung in einer solchen letztwilligen Verfügung unwirksam ist oder
  • eine wirksame letztwillige Verfügung nicht umgesetzt werden kann. Zum Beispiel weil der Bedachte verstorben ist, das Erbe ausschlägt oder für erbunwürdig erklärt wurde.

 

Tipp: In Fällen, in denen eine letztwillige Verfügung zunächst als unwirksam erklärt wurde, ist ein Rechtsbeistand zu Rate zu ziehen. Dieser überprüft, ob die Verfügung tatsächlich unwirksam ist oder im Rahmen der Erbfolge zur Anwendung kommt. Eine zuverlässige Privat-Rechtsschutzversicherung hilft Betroffenen bei der Suche nach einem fachkundigen Anwalt.

Erben: die gesetzliche Reihenfolge

Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten richtet sich nach dem Parentel- oder Ordnungssystem. Die Erben werden hierbei in Ordnungen aufgeteilt:

  1. Erben erster Ordnung gem. § 1924 BGB: Kinder und Enkelkinder des Erblassers
  2. Erben zweiter Ordnung gem. § 1925 BGB: Eltern, Geschwister sowie Nichten und Neffen des Erblassers. Auch geschiedene Elternteile des Erblassers sind Erben zweiter Ordnung.
  3. Erben dritter Ordnung gem. § 1926 BGB: Großeltern, Onkel und Tanten sowie Cousinen und Cousins des Erblasser.

Grundsätzlich gilt: Erben der vorhergehenden Ordnung schließen Erben einer nachfolgenden Ordnung aus (§ 1930 BGB).

Das Repräsentationsprinzip der gesetzlichen Erbfolge

Das Ordnungssystem beruft die nächsten Angehörigen des verstorbenen Erblassers von Gesetz wegen zur Verwandtenerbfolge. Das sogenannte Repräsentationsprinzip gibt dabei innerhalb der einzelnen Erbenordnungen die Erbberechtigung der Erben vor. Es besagt, dass der Repräsentant eines Stammes alle anderen Erben des gleichen Stammes von der Erbfolge ausschließt. Dies bedeutet im Detail:

Erben der ersten Ordnung

Lebt zum Zeitpunkt des Todesfalls ein Kind des Erblassers, erbt dieses neben dem überlebenden Elternteil. Leben mehrere Kinder, teilen sie das Erben unter sich und dem überlebenden Elternteil auf. Ist ein Kind des Erblassers bereits verstorben, erben dessen Kinder, also die Enkelkinder des Erblassers. Bei mehreren Enkelkindern erben diese wiederum anteilig. Hinweis: Nichteheliche Kinder, die nach dem 1. Juli 1949 geboren sind, sind ehelichen Kindern gleichgestellt. Stiefkinder und nicht adoptierte Pflegekinder gelten nicht als gesetzliche Erben. Möchte der Erblasser diese am Nachlass beteiligen, muss er eine letztwillige Verfügung verfassen.

Erben zweiter Ordnung

Hat der Erblasser keine Kinder oder Enkelkinder, kommen zunächst die Eltern und Geschwister als Erben in Frage. Leben beide Eltern des Verstorbenen zum Zeitpunkt des Erbfalls, erben sie zu gleichen Teilen die Hälfte des Nachlasses. Ist ein Elternteil bereits verstorben, treten dessen Nachkommen an seine Stelle – also die Geschwister des Erblassers sowie deren Kinder.

Erben dritter Ordnung

Erst, wenn der Verstorbene keine eigenen Kinder, Enkel, Urenkel und Eltern hinterlässt, kommen die Erben dritter Ordnung zum Zuge. In diesem Fall erben die Großeltern des Erblassers. Sind diese bereits verstorben, fällt die Erbschaft deren Nachkommen, also den Tanten und Onkeln des Erblassers sowie deren Kindern, zu.

Gesetzliche Erbfolge von Adoptivkindern

Durch eine Adoption erlangt ein Kind eine rechtliche Verwandtschaft mit dem Erblasser. Ein adoptiertes minderjähriges Kind ist den gemeinsamen Kindern der Ehegatten gemäß § 1754 BGB gleichgestellt. Es gehört zu den Erben erster Ordnung. Hinweis: gemäß § 1755 BGB erlischt mit der Adoption das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Verwandten und die sich aus diesem ergebenden Rechte und Pflichten. Das Kind ist gegenüber seinen leiblichen Eltern nicht mehr erbberechtigt.

Gesetzliches Erbrecht des Staates

Ist kein Testament oder Erbvertrag vorhanden und gibt es keine gesetzlichen Erben oder haben diese das Erbe ausgeschlagen, erbt gem. § 1936 BGB das Land, in welchem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz hatte.

Recht auf den Mietvertrag beim Todesfall

Für eine Wohnung, bei welcher der Mietvertrag von beiden unterschrieben wurde, wird das Mietverhältnis mit dem überlebenden Partner oder Partnerin allein fortgeführt (§ 563a BGB). War die Wohnung nur vom verstorbenen Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin gemietet, wird der oder die Überlebende in das Mietverhältnis aufgenommen, sofern mit dem verstorbenen Mieter oder die Mieterin ein dauerhafter gemeinsamer Haushalt geführt wurde (§ 563 Abs. 2 Satz 3 BGB).

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