23.03.2020 – zuletzt aktualisiert am: 08.04.2024

Vorwurf der Steuerhinterziehung bei Selbstständigen: Wie kann das vermieden werden?

Sein eigener Chef oder Chefin zu sein, bringt viele Vorteile: Entscheidungsfreiheit, flexible Arbeitszeiten und unabhängiges Arbeiten ohne Vorgesetzten. Diese Freiheit ist jedoch nicht grenzenlos, die Pflicht zur jährlichen Steuererklärung trifft auch Selbstständige. Häufig wird mit Abgabe der Steuererklärung festgestellt, dass die Steuerpflicht absichtlich oder unabsichtlich flexibel umgangen wurde. Doch was können Selbstständige tun, um den Vorwurf der Steuerhinterziehung zu vermeiden? Wo fängt diese überhaupt an und bei welchen Sachverhalten sollten Selbstständige genau hinsehen?

Was ist Steuerhinterziehung: Die aktuelle Rechtslage

Der Tatbestand der Steuerhinterziehung ist in § 370 Abgabenordnung (kurz: AO) geregelt. Wer

  • falsche oder unzureichende Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen macht,
  • pflichtwidrig keine Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen macht,
  • keine Steuerstempel oder Steuerzeichen verwendet,

 

macht sich der Steuerhinterziehung strafbar.

Die Handlungen müssen grundsätzlich vorsätzlich ausgeführt werden. Der Täter muss also wissen, dass er sich durch sein aktives Handeln oder bewusstes Unterlassen strafbar macht und die Folgen der Steuerhinterziehung wissentlich oder zumindest billigend in Kauf nehmen. Auch der Versuch ist strafbar.

Selbstständig und Steuern: Wann fängt Steuerhinterziehung an?

Wer dem Finanzamt vorsätzlich oder leichtfertig Steuern vorenthält, macht sich grundsätzlich ab dem ersten hinterzogenen Euro strafbar. Ernste Folgen drohen häufig jedoch erst bei gröberen Verstößen. Jede Entscheidung ist eine Einzelfallentscheidung. Laut aktueller Rechtsprechung fällt in der Regel jedoch ab einem Betrag von 50.000 Euro eine Geldstrafe an, ab 100.000 Euro droht eine Freiheitsstrafe.Übersteigt der hinterzogene Steuerbetrag eine Höhe von 500.000 Euro, halten Gerichte Freiheitsstrafen von mehr als zwei Jahren für angemessen.

Steuererklärung von Selbstständigen: Beispiele für Steuerhinterziehung

Geschäftsessen mit Kunden oder Partnern können Selbstständige als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen. Wird jedoch ein Essen mit Freunden oder Bekannten als Betriebsausgabe geltend gemacht, gilt dies nach aktueller Rechtsprechung als Steuerhinterziehung.

Wer auf gängigen Online-Plattformen gewerblich Gebraucht- oder Neuwaren verkauft, benötigt einen Gewerbeschein. Werden Waren unter dem Deckmantel des Privatverkaufs veräußert, ohne die Einkünfte zu versteuern, ist ebenfalls der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt.

Stattet ein Unternehmen seine Büroräume mit neuer IT aus und schreibt es die Ausgaben rechtswidrig über 24 statt über 36 Monate ab, liegt eine Steuerhinterziehung vor. Denn: Aufgrund des verkürzten Abschreibungszeitraums erhöhen sich die AfA-Kosten pro Jahr und somit auch die steuerlich absetzbaren Betriebsausgaben.

Steuerfallen: Hier sollten Selbstständige genau hinsehen

Selbstständige, die in der gesetzlichen Krankenversicherung oder privat krankenversichert sind, können ihre Krankenkassenbeiträge zur Basisabsicherung steuerlich geltend machen. Vor dem Übertrag der Beiträge in das Steuerformular ist unbedingt deren Richtigkeit zu überprüfen – ansonsten drohen hohe Steuernachzahlungen.

Wer im Rahmen von Homeoffice seine eigenen vier Wände als Arbeitsplatz nutzt, kann die Miet-, Strom- und Einrichtungskosten für ein etwaiges Arbeitszimmer von der Steuer absetzen. Das gilt jedoch nur dann, wenn das Zimmer tatsächlich den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt und nicht zu Wohnzwecken dient. Eine nachträgliche Nichtanerkennung durch das Finanzamt führt zu hohen Nachzahlungen.

Selbstständige können ihre Krankheitskosten – wie beispielsweise Aufwendungen für Zahnarztbesuche, logopädische Behandlungen oder eine Physiotherapie - über die Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Dies ist jedoch erst ab Erreichen gewisser Grenzen, der sogenannten zumutbaren Eigenbelastung, möglich. Gemäß § 33 Einkommensteuergesetz (kurz: EStG) existieren aktuell drei Einkommensstufen, in denen je nach Familienstand unterschiedlich hohe Prozentanteile des Einkommens als zumutbare Belastung aufgewendet werden müssen:

 

Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte

Bis 15.340 Euro

Über 15.340 Euro
bis 51.130 Euro

Über 51.130 Euro

bei Steuerpflichtigen ohne Kinder

   

- nach dem Grundtarif

5 %

6 %

7 %

- nach dem Splitting-Tarif

4 %

5 %

6 %

bei Steuerpflichtigen

   

- mit 1 oder 2 Kindern

2 %

3 %

4 %

- mit 3 oder mehr Kindern

1 %

1 %

2 %

des Gesamtbetrags der Einkünfte

   

 

Wichtig: Transparenz bei der Steuererklärung

Wer ein Gewerbe betreibt, freiberuflich oder selbstständig tätig ist, muss eine Steuererklärung abgeben, sofern die Einkünfte über dem sogenannten Grundfreibetrag liegen. Dieser beträgt im Jahr 2024 für Alleinstehende 11.604 Euro und 23.208 für Verheiratete. Dabei gilt: Alle steuerrechtlich relevanten Sachverhalte müssen für das Finanzamt prüfbar sein. Ordnung ist also Pflicht. Selbstständige sollten Rechnungen, Meldungen zur Sozialversicherung, AfA-Belege sowie weitere Dokumente sorgfältig für einen Zeitraum von zehn Jahren aufbewahren.

Steuererklärung für Selbstständige: Hilfe durch Software oder Berater

Selbstständige sollten ihre Steuererklärung stets mithilfe einer Steuersoftware oder eines Steuerberaters anfertigen. Jedes Jahr gibt es neue komplizierte Sachverhalte, die in der Steuererklärung berücksichtigt werden müssen. Die Zusammenarbeit mit einem Steuerberater bietet Selbstständigen zudem den Vorteil der Fristverlängerung für die Steuererklärung bis zum 31. Dezember des Folgejahres – und das sogar ohne entsprechenden Antrag.

Rechtsschutztipp 

  • Als Selbstständiger und Unternehmer sind Sie in besonderer Weise einer Vielzahl von Rechtsrisiken ausgesetzt. Im Falle eines Rechtsstreits hilft Ihnen der umfangreiche Rechtsschutz für Selbstständige und Unternehmer, Ihr gutes Recht durchzusetzen. Jetzt informieren!
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