15.11.2023

Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung: Rechtliche Fallstricke und Risiken

Ob für Events, Messen oder die Gastronomie: Zahlreiche Unternehmen vermitteln ihre Angestellten als temporäre Aushilfskräfte an ihre Kundschaft. Diese sogenannte Arbeitnehmerüberlassung ist grundsätzlich erlaubt, sofern die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.

Doch welche Regelungen gelten für eine Arbeitnehmerüberlassung, wann liegt eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung vor und in welchen Fällen spricht der Gesetzgeber von einem Scheinwerkvertrag? Dieser Artikel fasst die wichtigsten Informationen für Arbeitgeber zusammen.

Was ist eine (verdeckte) Arbeitnehmerüberlassung?

Eine Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn bestimmte Unternehmen – z.B. Personaldienstleister oder Zeitarbeitsfirmen – Mitarbeitende einstellen, um diese wiederum gegen Gebühr an ihre Kundschaft zu verleihen. Dabei arbeiten die Teamkräfte nicht in dem Unternehmen, in dem sie angestellt sind, sondern bei der Kundschaft ihres Arbeitgebers.

Beispiel: Eine Zeitarbeitsfirma stellt Person A als Monteur ein und verleiht diesen an eine Wartungsfirma für Aufzüge, bei der Person A die anfallenden Reparaturen durchführt.

Beschäftigte finden hier alle relevanten Informationen: Das müssen Beschäftigte zum Thema Arbeitnehmerüberlassung wissen

Eine solche Arbeitnehmerüberlassung ist an Voraussetzungen geknüpft. So ist hierfür eine entsprechende Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Zudem muss zwischen dem verleihenden Unternehmen (im Beispiel die Zeitarbeitsfirma) und dem entleihenden Unternehmen (der Wartungsfirma) ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen werden.

Fehlt es an einer oder beiden Voraussetzungen, wird dies als verdeckte bzw. illegale Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet.

Wissenswert: Welche gesetzlichen Regelungen gelten bei einem Subunternehmervertrag?

Unterschied zum (Schein-)Werkvertrag

Ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ist von einem Werkvertrag zu unterscheiden. Denn: Bei einer Arbeitnehmerüberlassung profitieren betroffene Beschäftigte von Vorteilen und Kontrollmechanismen, die eine ungerechte Bezahlung bzw. Behandlung beim entleihenden Unternehmen unterbinden.

Wird jedoch ein Werkvertrag geschlossen, entscheidet das entleihende Unternehmen selbst, unter welchen Bedingungen die Leihangestellten tätig werden. So ist denkbar, dass diese nur zum Mindestlohn und unter schlechten Arbeitsbedingungen arbeiten müssen.

Um einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag von einem Werkvertrag zu unterscheiden, kommt es auf die tatsächliche Umsetzung des jeweiligen Vertrages in der Praxis an.

Sogenannte Scheinwerkverträge werden üblicherweise geschlossen, um Kosten zu sparen. Dabei werden Beschäftigte unter dem Deckmantel der Arbeitnehmerüberlassung per Werkvertrag an Fremdfirmen verliehen – jedoch zu deutlich günstigeren Konditionen als es bei einer zulässigen Arbeitnehmerüberlassung der Fall wäre.

Außerdem gut zu wissen: Wann liegt eine Scheinselbstständigkeit vor?

Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung: Wann ist eine Arbeitnehmerüberlassung illegal – und wann nicht?

Die konkreten Rahmenbedingungen einer legalen Arbeitnehmerüberlassung sind in § 1 AÜG geregelt. Demnach ist eine Arbeitnehmerüberlassung zulässig, wenn:

  • zwischen dem Verleih-Unternehmen und dem Leihbeschäftigten ein Arbeitsverhältnis besteht
  • die Überlassung eine maximale Überlassungsdauer von 18 aufeinander folgenden Monaten nicht überschreitet
  • die Arbeitnehmerüberlassung von der Agentur für Arbeit im Vorwege genehmigt wurde
  • zwischen Verleiher und Entleiher ein wirksamer Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen wurde

Um eine verdeckte/illegale Arbeitnehmerüberlassung handelt es sich, sofern:

  • ein Unternehmen einen Arbeitnehmer im Rahmen eines Werkvertrags entleiht, dieser vor Ort jedoch Anweisungen des Entleihers zu befolgen hat
  • der Leiharbeitnehmer offiziell einen Werkvertrag ausführt, jedoch in die betrieblichen Abläufe des Entleihers eingebunden ist
  • der Leiharbeitnehmer mit Werkvertrag vor Ort bestimmte Aufgaben eigenverantwortlich verrichten soll, dabei jedoch an feste Regelungen (z.B. Pausenzeiten, Arbeitsbeginn bzw. -ende) gebunden ist

Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung: Diese Strafen drohen

Wer Arbeitskräfte entleiht, sollte bei einer geplanten Arbeitnehmerüberlassung rechtzeitig prüfen, ob alle rechtlichen Vorschriften eingehalten wurden. Das gilt vor allem für die erforderliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung und den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag.

Liegt eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung vor, kann dies für das betroffene Unternehmen weitreichende Folgen haben. Es drohen Bußgelder und in besonders schweren Fällen sogar Freiheitsstrafen.

So kann ein Verstoß gegen die Meldepflicht zur Sozialversicherung ein Bußgeld i.H.v. bis zu 25.000 Euro nach sich ziehen, eine fehlende Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung kostet bis zu 30.000 Euro. Werden im Rahmen der illegalen Arbeitnehmerüberlassung seitens des Entleihers Arbeitsentgelte vorenthalten oder veruntreut, droht eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren.

Arbeitnehmerüberlassung beantragen: So geht's

Die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung ist bei der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen. Der Antrag kann online gestellt werden. Im Rahmen der Antragstellung sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • Antrag auf Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung
  • chronologischer Handelsregisterauszug
  • Kopf des Gesellschaftsvertrages, der Gesellschafterliste und der Gewerbeanmeldung
  • Führungszeugnis für die vertretungsberechtigten Personen des Unternehmens
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für die vertretungsberechtigten Personen des Unternehmens
  • Bescheinigung der zuständigen Berufsgenossenschaft
  • Nachweis über liquide Mittel über 2.000 Euro pro geplantem Leiharbeitskraft
  • Muster des Arbeitsvertrages für Leihbeschäftigung
  • Übersicht über den Lebenslauf der vertretungsberechtigten Personen des Unternehmens (bei erstmaliger Beantragung)

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz: Was besagt die Kennzeichnungspflicht?

Im Jahr 2017 wurde das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (kurz: AÜG) überarbeitet. Eingeführt wurde eine sogenannte Kennzeichnungs- und Konkretisierungspflicht. Nach dieser sind verleihendes und entleihendes Unternehmen verpflichtet, die Überlassung von Leihbeschäftigten als solche im Arbeitsvertrag zu kennzeichnen. Darüber hinaus muss der Vertrag explizit als „Arbeitnehmerüberlassungsvertrag" bezeichnet werden und den Namen des jeweiligen Leiharbeitnehmers enthalten.

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