23.09.2019 – zuletzt aktualisiert am: 19.09.2023

Urheberrecht im Internet: Was ist erlaubt?

In Zeiten, in denen die meisten Menschen mit wenigen Klicks Inhalte teilen, verändern oder neu veröffentlichen kann, ist es umso wichtiger, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu kennen. Nicht alles, was technisch möglich ist, ist auch rechtlich erlaubt. Welche Internetmedien unter das Urhebergesetz fallen, welche Konsequenzen im Falle einer Urheberrechtsverletzung im Internet drohen, und was bei einer Abmahnung zu tun ist, klärt dieser Artikel.

Was wird durch das Urheberrecht im Internet geschützt?

Bei einer Urheberrechtsverletzung handelt es sich um einen Verstoß gegen das Urheberrecht. Dieses ist im Urhebergesetz (UrhG) definiert. Sein Zweck ist es, die Urheberin bzw. den Urheber von urheberrechtlich geschützten Inhalten sowie dessen Werk zu schützen und eine finanzielle Vergütung für die Person zu sichern.

Zu den geschützten Werken gem. § 2 UrhG zählen unter anderem:

  • Sprachwerke wie Schriften, Reden und Computerprogramme
  • Lichtbildwerke wie etwa Fotos
  • Werke der Musik
  • Filmwerke, zum Beispiel auch YouTube-Videos
  • Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Skizzen und Tabellen

 

Die verschiedenen Bestandteile im Urheberrecht

Dabei gliedert sich das Urheberrecht in mehrere Bestandteile:

  • Die Verwertungsrechte (UrhG § 15) eines Werkes liegen ausschließlich bei der Urheberin oder dem Urheber. Diese legen fest, wie das Werk verwendet werden kann. Es ist jedoch möglich, dass Dritte die sogenannten Nutzungsrechte kaufen und dadurch ebenfalls das Werk verwerten dürfen.
  • Durch die Nutzungsrechte nach UrhG § 31 kann der Urheber oder die Urheberin das eigene Werk anderen zur Verwertung überlassen. Veranstalter, Verlage können bestimmte Nutzungsrechte erwerben, um ein schöpferisches Werk auf eine vorher vereinbarte Weise zu veröffentlichen und/oder zu verkaufen.
  • Die Urheberpersönlichkeitsrechte gewährleisten der Schöpferin oder dem Schöpfer des Werks Schutz vor Verfälschungen. Zudem ermöglichen sie ihnen durch das Recht auf Namensnennung, selbst zu bestimmen, ob und wie mit sie mit ihrem Werk assoziiert werden.
  • Durch das Vervielfältigungsrecht nach UrhG § 16 steht es dem Urheber oder der Urheberin zu, darüber zu entscheiden, wer das Werk kopieren darf.
  • Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (UrhG § 19a) umfasst drahtgebundene und drahtlose Übertragungen. Deshalb schließt es alle technischen Möglichkeiten der Weitergabe eines Werkes mit ein.

 

Wird eines dieser Rechte verletzt, so greift das Urheberrecht und der Verstoß kann rechtlich verfolgt werden. Dies kann beispielsweise eine zivilrechtliche Abmahnung erfolgen.

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Häufige Verstöße gegen das Urheberrecht im Internet

In der Regel handelt es sich bei Verletzungen des Urheberrechts im Internet um nicht genehmigte Kopien. Dies geschieht beispielsweise, wenn ein Foto aus einer Google-Suche heruntergeladen und ohne Zustimmung des Fotografen oder der Fotografin auf einer eigenen Webseite oder in einem Online-Shop veröffentlicht wird.

Ein weiterer üblicher Fall ist die Nutzung von Musik in Videos auf Plattformen wie YouTube ohne Einwilligung des Rechteinhabers. Auch illegales Filesharing und unautorisiertes Streaming werden als Verletzungen des Urheberrechts im Internet angesehen.

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Bei Feststellung einer Urheberrechtsverletzung können nur die Geschädigten rechtliche Maßnahmen ergreifen. Ist man nicht der Urheber oder die Urheberin, wird empfohlen, diesen über den Verstoß zu informieren.

Rechtliche Folgen einer  Urheberrechtsverletzung im Internet

Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt die geistige und persönliche Beziehung zwischen Werk und Urheber und umfasst:

  • das Veröffentlichungsrecht gem. § 12 UrhG
  • das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft gem. § 13 UrhG
  • den Schutz vor Entstellung des Werkes (§ 14 UrhG)

 

Die Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken ist nur durch den Urheber bzw. die Urheberin oder Inhaberinnen bzw. Inhabern von Nutzungsrechten zulässig. Bei Verstößen gegen das Urheberrecht können diese verschiedene Ansprüche geltend machen:

Liegt eine Urheberrechtsverletzung vor und besteht die Gefahr auf Wiederholung, hat die Person mit Urheber- oder Nutzungsrecht aus § 97 Abs.1 UrhG einen Anspruch auf Unterlassung. Ein Unterlassungsanspruch fordert die Person, die die Urheberrechtsverletzung begeht, dazu auf, das rechtsverletzende Verhalten zu unterlassen.

Der Beseitigungsanspruch ergänzt den Unterlassungsanspruch in Fällen, in denen eine Urheberrechtsverletzung trotz des Unterlassens einer bestimmten Handlung weiterhin besteht. Ist beispielsweise eine Fotografie ohne Einwilligung der Urheberin oder des Urhebers Teil einer Ausstellung, würde ein Unterlassungsanspruch lediglich ein erneutes Ausstellen des Fotos verhindern. Mit Hilfe des Beseitigungsanspruches wird die Veranstaltung jedoch dazu verpflichtet, das Bild aus der aktuell laufenden Ausstellung zu entfernen.

Entsteht durch die Urheberrechtsverletzung ein finanzieller Schaden, hat die Urheberin oder der Urheber Anspruch auf Schadenersatz. Dieser bezieht sich wahlweise auf die Herausgabe der Einnahmen, welche durch die widerrechtliche Verwendung des schöpferischen Werkes erzielt wurden, oder den Gewinn, der dem Urheber oder der Urheberin aufgrund der Urheberrechtsverletzung entgangen ist.

Personen mit Urheberrecht steht es frei, die Person wegen einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung direkt zu kontaktieren und diese über ihren Verstoß zu informieren. Dies ist vor allem dann sinnvoll, wenn es sich bei beiden Parteien um Privatpersonen handelt.

Bei groben und/oder wiederholten Verstößen kommt das Rechtsmittel der Abmahnung in Frage. Bei der Abmahnung handelt es sich um eine zivilrechtliche Maßnahme, die zur Vermeidung eines Prozesses dient. Durch die Abmahnung wird die Person, die eine vermeintliche Urheberrechtsverletzung begeht, über ihr Fehlverhalten informiert und eine Unterlassung erfordert. Gegebenenfalls wird auch ein Anspruch auf Schadenersatz erhoben.

Eine Abmahnung sollte stets mit rechtlichem Bestand erfolgen. Eine zuverlässige Privat-Rechtsschutzversicherung hilft Betroffenen bei der Suche nach einem fachkundigen Rechtsbeistand.

Kommt die Gegenseite den Forderungen aus der Abmahnung nicht nach, muss ein Gericht zur Klärung eingeschaltet werden. Die Unterlassungsansprüche können dort häufig im Wege einer einstweiligen Verfügung oder per Unterlassungsklage durchgesetzt werden.

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Urheberrechtsverletzungen im Internet vermeiden

Im Kontext des Urheberrechts im Internet sollte man grundsätzlich davon ausgehen: Was man nicht selbst erschaffen habt, gehört im Zweifel einer Urheberin oder einem Urheber. Um diese Werke nutzen zu dürfen, benötigt man immer eine vorherige Zustimmung dieser Person.

Auch bei eigenen Videos oder Fotos sollte man vorsichtig sein, um keine Urheberrechte im Hintergrund zu verletzen. Wenn beispielsweise während einer Videoaufnahme das Radio läuft, könnte nach dem Hochladen auf Plattformen wie YouTube eine urheberrechtliche Abmahnung wegen der nicht berechtigten Nutzung der Radiomusik folgen.

Es gibt folgende 3 Möglichkeiten, wie urheberrechtliches Material benutzt werden darf:

  1. Die Nutzungsrechtseinräumung: Diese erfolgt in der Regel durch einen schriftlichen Vertrag, welcher sowohl die finanzielle Vergütung, die Beschränkungen und den festgelegten Umfang der Nutzung regelt. Sollen beispielsweise fremde Fotos und/oder Texte auf der eigenen Homepage verwendet werden, so ist mit der Urheberin bzw. dem Urheber eine entsprechende Vereinbarung zu treffen, welche das Nutzungsrecht detailliert festlegt.
  2. Die Nutzung von lizenzfreien Inhalten: Abhilfe kann durch Datenbanken mit lizenzfreiem Content geschaffen werden. Dabei ist zu beachten, dass lizenzfrei nicht zwangsläufig kostenfrei bedeutet. Üblicherweise muss eine Standardlizenz einmalig erworben werden, woraufhin keine zusätzlichen Gebühren anfallen.
    Je nach Lizenz können unterschiedliche Nutzungsbedingungen gelten, etwa ob eine Veränderung der Werke erlaubt ist. Daher wird empfohlen, die Bedingungen vor der Nutzung sorgfältig zu prüfen.
  3. Inhalte selbst erstellen: Durch das eigene Erstellen von hochwertigem Content wie Bildern, Texten und Videos liegen die betreffenden Rechte bei der Person, die sie erstellt hat. So können selbsterstellte Inhalte problemlos auf der eigenen Website verwendet werden.

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung: Was tun?

Mit einem Abmahnschreiben wirft ein juristischer Beistand der Person, die die vermeintliche Rechtsverletzung begeht, als Vertretung der Rechteinhaberin bzw. -inhabers eine illegale Handlung im Internet vor. Dies kann beispielsweise die unberechtigte Verwendung eines Bildes oder die unautorisierte Einstellung eines fremden Textes auf der eigenen Homepage sein.

Wer eine solche Abmahnung erhält, sollte das Schreiben zunächst von einem fachkundigen Rechtsbeistand überprüfen lassen. Dabei ist unbedingt auf die genannten Fristen zu achten. Diese sind häufig sehr kurz gesetzt, so dass es sinnvoll sein kann, zunächst eine Fristverlängerung zu erwirken.

Wurde die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung tatsächlich begangen, sollte der abgemahnte Inhalt so schnell wie möglich gelöscht werden und unter Umständen eine Unterlassungserklärung, wenn auch modifiziert, abgegeben werden, um eine kostenintensive gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden.

Urheberrecht gilt auch für Kinder

Eltern von Kindern, die über einen Internetzugang verfügen, sollten besonders aufmerksam sein: Sie sind bei Urheberrechtsverletzungen ihrer Sprösslinge aufgrund einer Verletzung der Aufsichtspflicht mitunter schadenersatzpflichtig.

Zwar besteht nach einem Urteil des BGH vom 12.5.2010 (I ZR 121/08) keine elterliche Pflicht, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, Eltern müssen ihren Nachwuchs jedoch über die Rechtswidrigkeit von bestimmten Aktivitäten im Internet belehren und ihm die Teilnahme an diesen verbieten (vgl. BGH Urteil Az. I ZR 7/14).

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