30.08.2021

Strafe bei Fahrerflucht: Mit welchen Folgen muss gerechnet werden?

Beim Einparken oder Rangieren wurde ein anderes Fahrzeug beschädigt. Wer sich jetzt einfach vom Unfallort entfernt, begeht Fahrerflucht – oder doch nicht? Was genau als Fahrerflucht zählt, welche Strafen der Gesetzgeber vorsieht und wie sich Autofahrer im Falle eines Unfalls richtig verhalten, erläutert dieser Ratgeber.

Fahrerflucht: Straftatbestand des StGB

Die gesetzlichen Regelungen zur Fahrerflucht (häufig auch als Unfallflucht bezeichnet) finden sich in § 142 Strafgesetzbuch (kurz: StGB). Der Straftatbestand bezeichnet das unerlaubte Entfernen eines Unfallbeteiligten vom Unfallort – nach einem Verkehrsunfall mit Personen- oder Sachschaden.

Doch wann genau wertet der Gesetzgeber ein Entfernen vom Unfallort als unerlaubt? Fahrerflucht begeht ein Unfallbeteiligter, wenn:

  • er die Unfallstelle verlässt, ohne dass seine Personalien dokumentiert wurden
  • er nicht ausreichend lange wartet, damit seine Personalien festgestellt werden können


Die aktuelle Rechtsprechung hält eine Wartefrist von ca. 15 Minuten (bei Unfällen mit geringem Sachschaden) bzw. 2 Stunden oder mehr (bei Unfällen mit Personenschaden) für angemessen.

Grundsätzlich muss bei einem Unfall mit Personenschaden die Polizei informiert werden. Bei Sachschäden ist sie jedoch nur zu benachrichtigen, wenn:

  • ein Mietwagen am Unfall beteiligt ist
  • einer der Unfallbeteiligten vermeintlich unter Alkohol- oder Drogeneinfluss steht
  • ein ausländisches Fahrzeug ohne Versicherungsnachweis am Unfall beteiligt ist
     

Fahrerflucht nicht bemerkt: Was nun?

Was ist, wenn ich den Unfall gar nicht bemerkt habe? Grundsätzlich ist der Straftatbestand der Fahrerflucht ein Vorsatzdelikt. Das bedeutet: Eine Fahrerflucht liegt nur vor, wenn sich ein Unfallbeteiligter wissentlich unerlaubt vom Ort des Geschehens entfernt.

Aus diesem Grund begeht keine Fahrerflucht, wer:

  • den Unfall nicht bemerkt hat
  • sich von der Unfallstelle entfernt, um die Polizei oder den Rettungsdienst zu kontaktieren
  • ausreichend lange gewartet hat
  • die Fahrt nach einem Unfall mit Tierschaden fortsetzt


Ebenfalls gilt es nicht als Fahrerflucht, wenn ein Unfallbeteiligter eine berechtige Entschuldigung für das Entfernen vom Unfallort hat. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn er aufgrund von Verletzungen auf dem Weg ins Krankenhaus ist.

Aus der Praxis: Im Zweifel kann es mitunter schwierig sein, vor Gericht glaubhaft zu machen, dass ein Unfall vom Verursacher unbemerkt geblieben ist. In solchen Fällen sind Nachweise zu erbringen, die belegen, dass der Verursacher sich nicht vorsätzlich von der Unfallstelle entfernt hat. Hierzu kann beispielsweise ein Gutachten herangezogen werden, welches den Tathergang rekonstruiert.

Fahrerflucht: mögliche Strafen

Die Folgen einer Fahrerflucht sind mitunter weitreichend. Der Gesetzgeber sieht – je nach Schwere des Verstoßes – eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren vor. Zudem drohen Punkte im Flensburger Fahreignungsregister.

Höhe des Sachschadens

Geldstrafe

Punkte

Fahrverbot/Führerscheinentzug

bis zu 600 Euro

gering

 

 

600 bis 1.300 Euro

ca. 30 Tagessätze

2

bis zu 3 Monate Fahrverbot

über 1.300 Euro

hohe Geldstrafe

3

Entzug der Fahrerlaubnis für mind. 6 Monate

In besonders schweren Fällen droht bei einem Unfall mit Fahrerflucht sogar eine Haftstrafe, zum Beispiel bei:

  • Fahrerflucht mit Todesfolge
  • Unfallflucht unter Drogeneinfluss
  • einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, z.B. wenn sich der Unfallverursacher vom Unfallort entfernt, ohne Blechteile oder eine Ölspur zu beseitigen
     

Sonderfall: Fahrerflucht in der Probezeit

In der Probezeit wird der Straftatbestand der Fahrerflucht hart bestraft. Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort wird als A-Verstoß gewertet. Bereits ein Verstoß dieser Art führt zu einer Verlängerung der Probezeit um 2 auf insgesamt 4 Jahre. Darüber hinaus müssen Fahranfänger ein Aufbauseminar besuchen.

Folgen einer Fahrerflucht: Wer haftet?

Üblicherweise übernimmt die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers Schäden am Fahrzeug eines Dritten. Lässt sich der Unfallverursacher nicht ermitteln, bleibt der Geschädigte häufig auf den Kosten sitzen. Ausnahme: Der Geschädigte verfügt über eine Vollkaskoversicherung. Diese haftet auch für Schäden am Fahrzeug durch unbekannte Dritte. Allerdings ist es in solchen Fällen ratsam, einen Rechtsbeistand zu Rate zu ziehen. Eine zuverlässige Verkehrs-Rechtsschutzversicherung hilft Betroffenen, einen Anwalt zu finden.

Parkendes Auto angefahren: Was sollten Geschädigte tun?

Für Geschädigte ist ein Unfall mit Fahrerflucht besonders ärgerlich. Zunächst ist es empfehlenswert, die Polizei zu kontaktieren. Unter Umständen hat sich der Verursacher bereits selbst gemeldet und die Unfallumstände können auf diesem Wege aufgeklärt werden. Ist dies nicht der Fall, kann Anzeige gegen Unbekannt gestellt werden. Zeugen helfen, das Geschehen vor den Behörden glaubhaft darzulegen.

Das richtige Verhalten nach einem Unfall

Ob Parkrempler oder Auffahrunfall: Wie sich ein Verkehrsteilnehmer nach einem Unfall zu verhalten hat, regelt § 34 StVO.

Passiert ein Unfall während der Fahrt, muss der Verursacher sofort anhalten und aussteigen. Das Weiterfahren – beispielsweise auf den nächstgelegenen Parkplatz – ist unzulässig. Anschließend ist der Warnblinker einzuschalten, die Unfallstelle abzusichern und (sofern erforderlich) der Rettungsdienst zu rufen.

Erst jetzt werden die Personalien aller Unfallbeteiligten ausgetauscht. Befindet sich ein geschädigter Autobesitzer nicht im Fahrzeug, muss der Unfallverursacher ausreichend lange auf diesen warten oder selbst die Polizei informieren. Die Polizei ist auch dann zu kontaktieren, wenn der geschädigte Fahrzeugführer gar nicht auftaucht und ein Austausch der Personalien nicht möglich ist.

Wichtig: Eine Zuwiderhandlung gegen die sich aus § 34 StVO ergebenden Pflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Einige Verstöße werden vom Gesetzgeber sogar als Straftat gewertet. Über die Strafbarkeit von Rechtsverstößen im Straßenverkehr klärt unser Artikel „Ordnungswidrigkeit vs. Straftat“ ausführlicher auf.

Rechtsschutztipp 

  • Eine zuverlässige Verkehrs-Rechtsschutzversicherunghilft im Schadensfall bei der Klärung von Haftungsfragen und schützt Betroffene vor den finanziellen Folgen eines Rechtsstreits.
  • Dringende Rechtsfragen können ALLRECHT Kunden bequem und direkt mit Hilfe einer telefonischen Erstberatung durch die Vermittlung von kompetenten Anwälten klären lassen.

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