13.01.2022

Steuerersparnisse für Personengesellschaften: Wie Unternehmen ab 2022 sparen können

Verbesserte steuerliche Rahmenbedingungen für mittelständische Personengesellschaften und Familienunternehmen: Das verspricht das neue Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts. Personenhandelsgesellschaften können auf Antrag zukünftig wie Kapitalgesellschaften besteuert werden. Doch was genau ändert sich? Welche Folgen hat das Gesetz für Gesellschaftende und wo muss der entsprechende Antrag gestellt werden?

Was ist das KöMoG?

Das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (kurz: KöMoG) wurde von Bundesrat und Bundestag im Sommer 2021 beschlossen. Es tritt am 1. Januar 2022 in Kraft und soll die internationale Wettbewerbsfähigkeit von Familienunternehmen – insbesondere in der Rechtsform einer KG oder OHG KG – verbessern. Darüber hinaus wird die derzeit aktuelle sogenannte Thesaurierungsbegünstigung für Personengesellschaften (§ 34a EStG) vereinfacht und optimiert.

Körperschaftsteuergesetz: Das ist neu ab 2022

Das Herzstück des KöMoG ist eine Option zur Körperschaftsteuer. Alle Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften können ab 2022 beantragen, wie eine Körperschaft besteuert zu werden. Das wirkt sich unmittelbar auf alle Ertragssteuern aus, also auf:

  • die Einkommenssteuer
  • die Körperschaftsteuer und
  • die Gewerbesteuer


So ist die effektive Steuerbelastung von Körperschaften mit rund 30 Prozent deutlich geringer als die von Gesellschaftern einer mittelständischen Personengesellschaft (knapp 50 Prozent).

Zwar ändert sich durch den fiktiven Formwechsel die Besteuerung, die Vorteile beider Gesellschaftsformen – beispielsweise eine einfache Organisationsstruktur und geringere Publizitätspflichten – bleiben jedoch erhalten.

Der Optionsantrag muss spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres gestellt werden, ab dem eine Besteuerung nach dem Körperschaftsteuergesetz (kurz: KStG) erfolgen soll. Die Antragstellung läuft über das zuständige Finanzamt und ist gem. § 1a Abs. 1 S.1 KStG unwiderruflich. Wichtig: Da sich der Antrag unmittelbar auf die Besteuerung der Gesellschafter auswirkt, ist ein mehrheitlicher Gesellschafterbeschluss erforderlich. Dieser bedarf mindestens 75 % der abgegebenen Stimmen.

Neben der Option zur Körperschaftsteuer beinhaltet das KöMoG einige weitere Änderungen.

Mehr- und Minderabführungen

Neu im KöMoG ist auch die sogenannte Einlagelösung (§§ 14 und 27 KStG). Dieses System ersetzt die steuerlichen Ausgleichsposten für Mehr- und Minderabführungen bei einer körperschaftsteuerlichen Organschaft.

Zukünftig bedingen organschaftliche Minderabführungen eine Einlage durch die Organtragenden in die Organgesellschaft. Mehrabführungen hingegen stellen eine Einlagenrückgewähr dar. Darüber hinaus wird für organschaftliche Mehrabführungen ein Direktzugriff auf das steuerliche Einlagekonto eingeführt (siehe § 27 Abs. 1 S. 3 KStG). Die Folge: Organschaftliche Mehrabführungen führen – anders als bisher – zu keinen Beteiligungserträgen.

Währungskursschwankungen

Das KöMoG beinhaltet einen Betriebsausgabenabzug für Verluste aus Währungskursschwankungen. Voraussetzung: Diese stehen im Zusammenhang mit einem Gesellschaftsdarlehen oder werden bei einer Inanspruchnahme von Sicherheiten für Darlehensforderungen relevant (vgl. § 8b Abs. 3 S. 6 KStG). Zudem gilt die bisher vorzunehmende Hinzurechnung bei der Einkommensermittlung für Währungskursbedingte Gewinnminderungen nicht mehr, sofern diese nach dem 31.12.2021 eintreten.

Umwandlungssteuerrecht

Das Umwandlungssteuerrecht galt bisher nur im Inland und nur für Gesellschaften im Europäischen Wirtschaftsraum (kurz: EWR). Auf Grundlage des KöMoG ist eine steuerneutrale Umwandlung unter Beteiligung von Gesellschaften zukünftig auch in Drittstaaten möglich. Eine Steuerneutralität ist weiterhin nur dann zulässig, wenn die Umwandlung essentielle Strukturmerkmale einer inländischen Umwandlung aufweist und das deutsche Steuerrecht nicht beschränkt oder gar ausgeschlossen wird.

Optionsmodell im KöMoG: Das ändert sich für Gesellschafter

Zieht eine Personenhandelsgesellschaft oder eine Partnerschaftsgesellschaft die Option zur Körperschaftsteuer in Betracht, hat dies auch Folgen für die Gesellschafter. Sie werden nach der fiktiven Umwandlung wie Anteilsinhaber einer Kapitalgesellschaft behandelt. Das bedeutet: Eine Tätigkeitsvergütung, welche bisher als Sondervergütung galt, gilt zukünftig als Arbeitslohn i.S.d. § 19 EStG und ist zu versteuern. Auch durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Leistungen zugunsten der Gesellschafter führen bei diesen zu Einkünften aus Kapitalvermögen und unterliegen dem Kapitalertragssteuerabzug (§ 43 ff. EStG). Entnommene Gewinnanteile gelten ab 2022 als steuerpflichtige Gewinnausschüttung i.S.d. § 1a Abs. 3 S.5 KStG.

Zusammenfassung: Vor- und Nachteile des KöMoG

Vorteile

Nachteile

Geringere Steuerbelastungen für Gewinne auf Ebene der Gesellschaft

Höhere Steuerbelastung, sofern die Gewerbesteuer hinzukommt

Betriebsausgabenabzug für Tätigkeitsvergütungen

Keine Einnahme- Überschussrechnung mehr möglich

Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit

Hoher Beratungsaufwand in den Steuerabteilungen

Thesaurierungsbegünstigung wird vereinfacht

Viele Gesellschaftsverträge müssen angepasst werden

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