30.06.2022

Pflichtteilsentzug: Bedeutung, Gründe und Rechtslage

Wer zu Lebzeiten kein gutes Verhältnis zu seinen nahen Angehörigen hat, möchte häufig nicht, dass diese im Todesfall profitieren. „Dann enterbe ich dich“ ist – vor allem bei Familienstreitigkeiten – ein häufig genutzter Satz. Doch die Praxis sieht anders aus, denn Hinterbliebenen steht ein Pflichtteil zu. In Einzelfällen können bestimmte Personen jedoch vom Pflichtteil des Erbes ausgeschlossen werden. Wie das funktioniert, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen und ob man sich gegen einen unrechtmäßigen Pflichtteilsentzug wehren kann, klärt dieser Artikel.

Definition Pflichtteilsentzug und Unterschied zur Enterbung

Die Erbfolge ergibt sich im Todesfall aus der gesetzlichen Erbfolge. Diese ist in den §§ 1924 ff. BGB geregelt. Demnach erben in absteigender Reihenfolge:

  • Ehepartner (Erben 1. Ordnung)
  • Kinder (Erben 1. Ordnung)
  • Eltern (Erben 2. Ordnung)
  • Geschwister (Erben 2. Ordnung)
  • Nichten & Neffen (Erben 2. Ordnung)
  • Großeltern (Erben 3. Ordnung)

 

Existiert ein Testament, setzt dieses die gesetzliche Erbfolge außer Kraft. Erblassende können im Rahmen eines Testaments also selbst bestimmen, wer erben soll – und wer nicht. Das Ausschließen bestimmter Personen vom Erbe wird im Volksmund häufig als „Enterbung“ bezeichnet. Der Begriff ist jedoch dahingehend unpräzise, als dass die vom Erbe ausgeschlossenen Personen nicht gänzlich leer ausgehen. Sie haben unter Umständen weiterhin Anspruch auf den sog. Pflichtteil. Dann nämlich, wenn es sich bei den Betroffenen gem. § 2303 Abs. 1 BGB um nahe Angehörige (z.B. Kinder und Enkelkinder) handelt.

Soll sichergestellt werden, dass bestimmte Personen wortwörtlich nichts erben, müssen sie per Testament oder Erbvertrag vom Pflichtteil ausgeschlossen werden. Diese Willensäußerung wird als „Pflichtteilsentzug“ bezeichnet.

Pflichtteilsentzug nach BGB: Diese Pflichtteilsentziehungsgründe sind möglich

Damit der Pflichtteil wirksam entzogen werden kann, müssen besonders schwerwiegende Gründe vorliegen. Die gesetzliche Grundlage bildet § 2333 BGB. Demnach können Erblassende einer pflichtteilsberechtigten Person den Pflichtteil entziehen, wenn diese:

  • versucht hat, den Erblassenden oder eine ihm nahestehende Person (z.B. Ehepartner, Kinder) zu töten
  • sich gegenüber dem Erblassenden oder einer diesem nahestehenden Person eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens (z.B. körperliche Misshandlung) strafbar gemacht hat
  • die Unterhaltspflicht gegenüber der erblassenden Person böswillig verletzt hat
  • rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr ohne Bewährung verurteilt wurde

 

Auch dann, wenn Pflichtteilsberechtigte aufgrund einer Straftat in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt untergebracht wurden, ist ein Pflichtteilsentzug denkbar.

Wissenswert: Wird das Erbe ausgeschlagen, verlieren Erbberechtigte in der Regel auch ihren Anspruch auf den Pflichtteil.

Pflichtteil und Erbe ausschließen – So läuft ein Pflichtteilsentzug ab

Um bestimmte Personen wirksam vom Pflichtteil auszuschließen, muss der Pflichtteilsentzug gem. § 2336 BGB in einem gültigen Testament oder Erbvertrag aufgeführt werden. Im Rahmen dessen muss der Grund für den Pflichtteilsentzug angegeben und unter Vorlage etwaiger Belege (Strafanzeige, Gerichtsurteil o.ä.) näher erläutert werden.

Wichtig: Der Grund für den Pflichtteilsentzug muss zum Zeitpunkt der Testamentsaufsetzung bestehen. Liegt der Grund bereits längere Zeit in der Vergangenheit oder hat die erblassende Person der pflichtteilsberechtigten Person ihr Verhalten verziehen, erlischt das Recht auf Pflichtteilsentziehung (§ 2337 BGB).

Pflichtteil umgehen: Alternativen zur Pflichtteilsentziehung

Eine Alternative zur Enterbung vom Pflichtteil ist, bereits zu Lebzeiten Schenkungen vorzunehmen. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass diese, sofern sie bis zu 10 Jahre vor dem Erbfall stattfand, anteilig in die Erbmasse eingehen. Darüber hinaus existieren für verschenkte Immobilien, die ein Nießbrauchrecht beinhalten, Sonderregelungen, welche den Pflichtteilsentzug erschweren.

Auch die „Enterbung“ von Ehepartnern ist aufgrund von Sonderregeln aufwändiger. So setzt die 10-Jahres-Frist bei verschenkten Immobilien mit Nießbrauchrecht erst ein, wenn die Nießrechte abgelaufen sind oder die Person, die das Nießbrauchrecht hält, von diesem keinen Gebrauch mehr machen kann. Daraus folgt: Pflichtteilsberechtigte können auch 15 oder 20 Jahre nach dem Erbfall Anspruch auf eine Pflichtteilsergänzung haben. Bei Schenkungen an den Ehepartner beginnt die Frist erst mit Ende der Ehe. Bestand diese bis zum Tod der erblassenden Person, begründet jede Schenkung an den überlebenden Ehepartner einen Pflichtteilsergänzungsanspruch der anderen Pflichtteilsberechtigten – und zwar in voller Höhe.

Alternativ ist es gem. § 2315 BGB auch möglich, der pflichtteilsberechtigten Person Zuwendungen auf ihren Pflichtteil anzurechnen, welche ihr bereits zu Lebzeiten vom Erblasser gemacht wurden. Dafür ist jedoch eine entsprechende Verfügung erforderlich, dass Zuwendungen zu berücksichtigen sind.

Welches Vorgehen im Einzelfall empfehlenswert ist, sollten Betroffene frühzeitig mit einem Rechtsbeistand besprechen. Die ALLRECHT Privatrechtsschutzversicherung bietet mit dem erweiterten Beratungs-Rechtsschutz die Möglichkeit einer anwaltlichen Beratung in familien- und erbrechtlichen Angelegenheiten.

Pflichtteil bei Enterbung: So können sich Betroffene gegen eine Pflichtteilsentziehung wehren

Sind Pflichtteilsberechtigte der Ansicht, der Pflichtteilsentzug sei unwirksam – z.B. weil dieser nicht ausreichend begründet wurde – können diese mittels einer Testamentsanfechtung gegen die Pflichtteilsentziehung vorgehen. Im Rahmen dieser Feststellungsklage wird geprüft, ob der Pflichtteil wirksam ausgeschlossen wurde.

Ebenfalls können Pflichtteilsberechtigte mithilfe einer negativen Feststellungsklage bereits zu Lebzeiten des Erblassers gerichtlich feststellen lassen, dass eine angeordnete Pflichtteilsentziehung unwirksam ist. (BGH-Urteil, Az.: IV ZR 123/03).

Die Beweislast liegt in beiden Fällen bei den Erbberechtigten, welche die Pflichtteilsentziehung geltend machen – also von ihr profitieren würden (§ 2336 Abs. 3 BGB).

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