09.07.2020 – zuletzt aktualisiert am: 02.04.2024

Mehrere Minijobs – Was ist erlaubt?

Minijobs sind populär. Über 7,6 Millionen Menschen in Deutschland üben laut der Bundesagentur für Arbeit eine geringfügige Beschäftigung aus – häufig sogar neben ihrer Hauptbeschäftigung. Der Gesetzgeber gibt für die Befreiung von Steuern und Sozialabgaben jedoch enge Grenzen vor. Das gilt vor allem dann, wenn mehrere Minijobs gleichzeitig ausgeübt werden. Doch was genau definiert einen Minijob? Welche Sozialabgaben müssen entrichtet werden und wann können sich Minijobber von diesen befreien lassen?

Was ist ein Minijob?

Bei einem Minijob handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung Sie liegt gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV vor, wenn der regelmäßige Arbeitslohn höchstens 538 Euro im Monat beträgt. Auch zeitlich begrenzte Arbeitsverhältnisse – sogenannte kurzfristige Beschäftigungen – zählen gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV als Minijob, sofern die Tätigkeit auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr begrenzt ist, nicht regelmäßig ausgeübt wird und die Entlohnung die Grenze von 538 Euro im Monat nicht übersteigt.

Darf man mehrere Minijobs haben?

Grundsätzlich gilt: Neben einem versicherungspflichtigen Hauptjob ist lediglich ein einziger Minijob steuerfrei. Als versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung gelten – neben einem klassischen Arbeitsverhältnis – auch:

 

Wer jedoch keinen versicherungspflichtigen Hauptjob hat, darf beliebig viele Minijobs ausüben. Das gilt auch für Minijobbende, die:

 

Mehrere Minijobs gleichzeitig: Welche Regelungen gelten?

Mehrere Minijobs ohne Hauptbeschäftigung

Minijobber, die mehrere Minijobs ohne versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausüben, dürfen insgesamt nicht mehr als 538 Euro pro Monat verdienen. Nur auf diese Weise bleibt die Befreiung von der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bestehen. Wer mehr als 538 Euro verdient, muss die Beiträge zur Sozialversicherung zahlen – und zwar für jeden Minijob.

Mehrere Minijobs mit Hauptbeschäftigung

Ein einziger Minijob neben dem versicherungspflichtigen Hauptjob ist steuerfrei. Zudem fallen keine Abgaben für Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an. Zwar ist es grundsätzlich zulässig, neben einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis mehrere Minijobs auszuüben, dabei gelten jedoch folgende Regeln:

  • Alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen über die Minijobs informiert werden und diesen zustimmen.
  • Lediglich einer der Minijobs ist steuer- und sozialversicherungsfrei.
  • Ein zweiter sowie jeder weitere Minijob werden zur Hauptbeschäftigung hinzugerechnet und sind sozialversicherungspflichtig.
  • Welcher Minijob abgabenfrei bleibt, entscheidet sich nach dem Datum der Beschäftigungsaufnahme. Der Minijob, der zuerst angetreten wurde, gilt als „erster“ und ist von der Pflicht zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge befreit.

 

Minijob als Selbstständiger: Ist das erlaubt?

Ja – auch mehrere. Allerdings dürfen die Einkünfte daraus insgesamt 538 Euro pro Monat nicht übersteigen. Andernfalls werden alle Minijobs sozialversicherungspflichtig.

Minijob und Rentner: Ist das erlaubt?

Ja, Rentnerinnen und Rentner dürfen mehrere Minijobs haben. Ob diese der Sozialversicherungspflicht unterliegen, hängt davon ab:

 

Personen im Ruhestand mit Minijob zahlen keine Beiträge zur Krankenversicherung und sind von der Sozialversicherungspflicht befreit – sofern die Verdienstgrenze von 538 Euro pro Monat nicht überschritten wird. In der Rentenversicherung besteht grundsätzlich Versicherungspflicht.

Ausnahme: Die jobbenden Rentnerinnen oder jobbende Rentner beziehen bereits eine Altersvollrente. Entscheiden sich diese zur freiwilligen Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge, ist diese Entscheidung für die gesamte Dauer des Minijobs bindend.

Hat eine Altersvollrentnerin oder ein Altersvollrentner die Regelaltersgrenze erreicht, kann er unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass sich sein Minijob auf die Höhe der Rente auswirkt.

Sonderfall: Mehrere Minijobs beim selben Arbeitgeber

Werden mehrere Minijobs beim selben Arbeitgeber ausgeübt, gelten diese sozialversicherungsrechtlich als ein einziges Beschäftigungsverhältnis. Das gilt auch, wenn der Minijobber in unterschiedlichen Bereichen des Betriebes eingesetzt wird.

Ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis liegt jedoch nicht vor, wenn Minijobbende zeitgleich bei unterschiedlichen Unternehmen beschäftigt sind, welche organisatorisch und wirtschaftlich eng miteinander verflochten sind und/oder ein und dieselbe Person die Entscheidungsbefugnis über die zu erbringende Arbeitsleistung der Minijobbenden hat.

Rechtsschutztipp 

  • Die Berufs-Rechtsschutzversicherung von ALLRECHT gibt Ihnen die notwendige finanzielle Sicherheit, damit Sie Ihr gutes Recht in Streitigkeiten rund um Ihre berufliche Tätigkeit durchsetzen können. Jetzt informieren! 
  • Dringende Rechtsfragen können ALLRECHT Kunden bequem und direkt mit Hilfe einer telefonischen Erstberatung durch die Vermittlung von kompetenten Anwälten klären lassen.

Alles was Recht ist

Rentner im Einkaufsladen

14.11.2019 – zuletzt aktualisiert am: 03.04.2024

Rentner im Minijob – Was zu beachten ist

Viele ältere Menschen arbeiten, um ihre Rente aufzubessern. Welche Regeln dabei gelten, wie hoch der Nebenverdienst sein darf, ohne dass mit Rentenkürzungen zu rechnen ist und welche Rolle die Regelaltersgrenze bei der Versicherungspflicht spielt, klärt dieser Artikel.

MEHR
Mann mit Baby am Arbeiten

Durchstarten als Alltagshelfer. Was fällt unter den Bereich „haushaltsnahe Dienstleistungen“, welche rechtlichen Stolperfallen gibt es und welche Behördengänge sind notwendig?

MEHR

Unsere Partnerkanzlei

Der eingestellte Blog-Beitrag wurde von unserer Partnerkanzlei ALEGOS Rechtsanwälte juristisch überprüft.

Jetzt optimalen Tarif konfigurieren

Selbstbeteiligung 250€
Vertragslaufzeit 3 Jahre
Ich bin und möchte absichern.

Gesamtsumme mtl.-,--Tarif zusammenstellen