10.02.2020

Manteltarifvertrag – Klauseln, auf die geachtet werden sollte

In Deutschland existieren mehr als 50.000 Tarifverträge, bis zu 7.000 davon werden jährlich neu verhandelt. Arbeitnehmer profitieren besonders vom sogenannten Manteltarifvertrag. Er regelt die wesentlichen Rahmenbedingungen des Arbeitsverhältnisses und trägt auf diese Weise maßgeblich zur Rechtssicherheit bei. Doch was genau ist ein Manteltarifvertrag überhaupt? Was beinhaltet dieser und auf welche Klauseln sollten Arbeitnehmer achten?

Manteltarifvertrag: Was ist das überhaupt?

Ein Manteltarifvertrag, häufig auch als Rahmentarifvertrag bezeichnet, ist eine besondere Form des Tarifvertrags. Er wird zwischen einzelnen Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden und Arbeitnehmer-Gewerkschaften ausgehandelt und bildet den „Mantel“ für die detaillierten, individuellen Tarifverträge.

Gemäß der in Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes definierten Vertragsfreiheit haben alle Vertragsparteien das Recht, die Inhalte eines Manteltarifvertrages unabhängig von Einschränkungen und Einflussnahme des Staates zu gestalten.

Manteltarifvertrag: Tarifvertragsgesetz als Rahmen

Den Rahmen für einen Manteltarifvertrag gibt das Tarifvertragsgesetz (kurz: TVG) vor. An die Regelungen des TVG sind alle Gewerkschaften, Arbeitgeber sowie Arbeitnehmervereinigungen gebunden.

Das Tarifvertragsgesetz regelt, dass Vereinbarungen und Rechtsnormen eines Manteltarifvertrages bezüglich:

  • Abschluss
  • Inhalt
  • und Beendigung

 

von Arbeitsverhältnissen nur für Arbeitsverhältnisse gelten, die beiderseits an den jeweiligen Tarif gebunden sind. Arbeitsverhältnisse, bei denen eine der beiden Vertragsparteien nicht an den Tarifvertrag gebunden ist, sind von einem Manteltarifvertrag also nicht erfasst – Arbeitgeber können im Rahmen des Arbeitsvertrages mit jedem Mitarbeiter individuelle Konditionen aushandeln. Aber: Sobald diese Konditionen nachteilig für den Arbeitnehmer sind, gelten automatisch die Regelungen aus dem übergeordneten Manteltarifvertrag. Insofern profitieren von einem Manteltarifvertrag alle Arbeitnehmer – unabhängig von ihrer Gewerkschaftszugehörigkeit.

Für wen gelten Manteltarifverträge?

Ein Manteltarifvertrag gilt jedoch nicht automatisch für jedes Einzelarbeitsverhältnis. Vielmehr ist es erforderlich, dass eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Tarifgebundenheit beider Vertragspartner

Ein Manteltarifvertrag ist für das individuelle Arbeitsverhältnis nur dann gültig, wenn sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber in einer Gewerkschaft oder einem Arbeitgeber- bzw. Arbeitnehmerverband organisiert sind.

2. Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag

Auch wenn keine offizielle Tarifbindung vorliegt, kann ein Manteltarifvertrag Anwendung finden. Dann nämlich, wenn im Rahmen einer sogenannten Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag auf die Gültigkeit des Manteltarifvertrags verwiesen wird.

3. Allgemeinverbindlichkeit des Manteltarifvertrags

Jeder Rahmentarifvertrag kann durch das Bundesarbeitsministerium für allgemeinverbindlich erklärt werden. Diese Allgemeinverbindlichkeit kann sich sowohl auf eine bestimmte Branche als auch auf ein einzelnes Bundesland beziehen. Wird ein Rahmentarifvertrag als allgemeinverbindlich erklärt, müssen sich alle Arbeitgeber an die entsprechenden Inhalte halten – auch dann, wenn ein Arbeitnehmer nicht Mitglied einer Gewerkschaft ist.

Was regeln Manteltarifverträge – und was nicht?

Ein Manteltarifvertrag regelt die wesentlichen Rahmenbedingungen für ein Arbeits- bzw. Angestelltenverhältnis. Er beinhaltet beispielsweise:

  • die Bedingungen zu Einstellung und Kündigung
  • Regelungen zur Arbeitszeit
  • Regelungen zu Krankheit, Krankmeldung und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
  • die Urlaubsdauer
  • die Höhe der Zuschläge für Mehr-, Schicht- und Nachtarbeit
  • Vermögenswirksame Leistungen

 

Regelungen zu Löhnen und Gehältern beinhaltet ein Manteltarifvertrag jedoch nicht. Welche Mindestvergütung in der jeweiligen Branche üblich ist, wird in einem separaten Lohn- oder Gehaltstarifvertrag vereinbart.

Achtung: In einigen Manteltarifverträgen sind sogenannte Ausschlussfristen definiert. Diese regeln, innerhalb welcher Zeit ein Arbeitnehmer Forderungen gegenüber seinem Arbeitgeber geltend machen kann. Hält sich der Arbeitgeber beispielsweise nicht an die vereinbarte Urlaubsregelung, muss der Angestellte innerhalb der Ausschlussfrist seinen rechtmäßigen Urlaubsanspruch geltend machen – andernfalls würde der Anspruch verfallen. Die Geltendmachung sollte stets mithilfe eines Rechtsbeistandes erfolgen, um Formfehler zu vermeiden. Eine zuverlässige Berufs-Rechtsschutzversicherung hilft bei der Suche nach einem fachkundigen Anwalt.

Manteltarifvertrag: Besonderheiten bei Kündigungsfristen und Urlaub

Gemäß § 622 BGB gelten folgende gesetzliche Kündigungsfristen, die für Arbeitgeber und -nehmer bindend sind:

Dauer der BetriebszugehörigkeitKündigungsfrist
2 JahreEin Monat zum Ende eines Kalendermonats
5 JahreZwei Monate zum Ende eines Kalendermonats
8 JahreDrei Monate zum Ende eines Kalendermonats
10 JahreVier Monate zum Ende eines Kalendermonats
12 JahreFünf Monate zum Ende eines Kalendermonats
15 JahreSechs Monate zum Ende eines Kalendermonats
20 JahreSieben Monate zum Ende eines Kalendermonats

Zwar darf ein normaler Arbeitsvertrag diese gesetzlichen Kündigungsfristen nicht unterschreiten, in einem Manteltarifvertrag sind jedoch sowohl längere als auch kürzere Kündigungsfristen möglich.

Auch sind Abweichungen zum im Bundesurlaubsgesetz definierten Urlaubsanspruch für Arbeitnehmer möglich. Allerdings nur zu Gunsten des Arbeitnehmers. Der gesetzliche Mindesturlaub muss stets gewährt werden, im Rahmen eines Manteltarifvertrages können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern jedoch zusätzliche Urlaubstage zusprechen.

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