08.07.2021

Inhalte des Ausbildungsvertrages: Das müssen Azubis wissen

Eigenes Geld verdienen, neue Erfahrungen sammeln, unabhängig sein: Viele Schüler sehnen das Ende ihrer schulischen Laufbahn herbei. Wer sich danach für eine Ausbildung entscheidet, muss sich früher oder später mit dem Thema „Ausbildungsvertrag“ befassen. Was es zu beachten gilt, welche Inhalte ein Berufsausbildungsvertrag enthalten sollte und wie dieser gekündigt werden kann, wird hier erklärt.

Ausbildungsvertrag unterschreiben: Worauf ist bei Vertragsabschluss zu achten?

Erhält ein Azubi die Zusage für einen Ausbildungsplatz, schließt er mit dem ausbildenden Betrieb zunächst einen mündlichen Ausbildungsvertrag. Dieser muss gem. § 10 und § 11 Berufsbildungsgesetz (kurz: BBiG) schriftlich fixiert werden – und zwar, bevor die Ausbildung beginnt.

Der schriftliche Berufsausbildungsvertrag wird vom Azubi und seinem Ausbilder unterschrieben. Ist der Auszubildende noch minderjährig, muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Haben beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht, sind beide Unterschriften erforderlich.

Berufsausbildungsvertrag: Welche Inhalte rechtens sind – und welche nicht

Was genau in einem Ausbildungsvertrag stehen muss, regelt § 11 BBiG:

  • Beginn und Dauer der Ausbildung
  • Sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung
  • Ausbildungsort und Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
  • Dauer der Probezeit
  • Dauer der täglichen Arbeitszeit
  • Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung
  • Dauer des Urlaubs
  • Hinweis auf geltende Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge
  • Voraussetzungen für eine Kündigung


Wichtig: Ist in einem Ausbildungsvertrag ein niedrigeres Gehalt festgelegt als ein gültiger Tarifvertrag vorschreibt, gilt grundsätzlich die Angabe des Tarifvertrages. Weiterführende Informationen zu diesem Thema liefert unser Ratgeber „Ausbildungsvergütung“.

Darüber hinaus bestimmt § 12 BBiG, welche Vereinbarungen in einem Berufsausbildungsvertrag nichtig sind. So darf der Azubi zum Beispiel nicht dazu verpflichtet werden, nach seiner Ausbildung im Unternehmen bleiben zu müssen. Auch eine Klausel, welche es dem Azubi verbietet, den erlernten Beruf nach der Ausbildung auszuüben – beispielsweise bei der Konkurrenz – ist unwirksam.

Die Ausbildungskosten müssen grundsätzlich vom ausbildenden Betrieb getragen werden. Sie dürfen nicht per Vertrag an den Azubi übertragen werden. Ähnliches gilt für Beschränkungen oder Ausschlüsse von Schadenersatzansprüchen. Hat der Azubi Anspruch auf Schadenersatz, darf nicht der Ausbildungsbetrieb über die Höhe entscheiden.

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Ausbildungsvertrag eintragen: Handwerkskammer oder Handelskammer – wer ist zuständig?

Ist der Ausbildungsvertrag ausgefüllt und unterschrieben, muss dieser gem. § 36 BBiG auf Antrag des Azubis an die berufsständische Körperschaft geschickt werden. Welche zuständig ist, regelt § 71 BBiG:

  • Handwerkskammer: Für handwerkliche Berufe, wie beispielsweise Kfz-Mechaniker
  • Industrie- und Handelskammer: Für Handelsberufe wie Bankkaufmann oder Einzelhandelskaufmann
  • Landwirtschaftskammer: Für landwirtschaftliche Berufe, z.B. Landwirt
  • Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammer: Für Berufe im Bereich der Rechtspflege, beispielsweise Notarfachangestellte
  • Wirtschaftsprüfer- und Steuerberaterkammer: Für Berufe im Bereich der Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung, z.B. Steuerfachangestellte
  • Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte, Apothekenkammer: Für Gesundheitsberufe wie beispielsweise medizinische Fachangestellte

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Ausbildungsvertrag kündigen: Das ist zu beachten

Es kommt durchaus vor, dass ein Ausbildungsverhältnis beendet werden muss. Zum Beispiel, weil der Azubi unzufrieden ist oder sich in der Ausbildung ein Fehlverhalten geleistet hat. Welche Kündigungsbedingungen zu berücksichtigen sind, hängt davon ab, ob sich der Azubi noch in der Probezeit befindet.

Kündigung in der Probezeit

Das Ausbildungsverhältnis kann beidseitig ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden (§ 22 BBiG). Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Ob eine Begründung erforderlich ist und in welchen Fällen ein Azubi sogar Anspruch auf Schadenersatz hat, fasst unser Ratgeber zum Thema „Kündigung in der Probezeit“ zusammen.

Kündigung während der Ausbildung

Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis auf 3 verschiedene Arten gekündigt werden:

  • Fristlose Kündigung: Sie ist beidseitig möglich. Jedoch nur dann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Beispielsweise, wenn der Ausbilder den Azubi beschimpft oder bedroht. Auch ein Diebstahl durch den Azubi ist ein Grund für eine fristlose Kündigung.
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  • Ordentliche Kündigung: Möchte ein Auszubildender seine Berufsausbildung abbrechen, kann er gem. § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen kündigen. Als Begründung reicht ein kurzer Text, wie beispielsweise „weil ich meine Berufsausbildung aufgeben möchte“, aus.
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  • Aufhebungsvertrag: Das Ausbildungsverhältnis kann durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden. Beispielsweise dann, wenn sich der Azubi beruflich umorientieren möchte und der ausbildende Betrieb damit einverstanden ist. Eine entsprechende Einigung ist gem. 623 BGB schriftlich zu formulieren.

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