16.07.2019

Impressumspflicht – Das richtige Impressum für Freiberufler

Ob Onlineshop, Blog oder Informationswebseite: Nahezu jeder Selbständige bewirbt seine Tätigkeit heutzutage im Internet – und unterliegt dabei der Impressumspflicht. Demzufolge müssen auch Freiberufler ein rechtssicheres Impressum erstellen, wenn sie ihre Waren oder Dienstleistungen im Internet präsentieren. Doch warum gibt es die Impressumspflicht für Freiberufler überhaupt, wie hat ein Impressum auszusehen und darf dieses in den AGB untergebracht werden? Dieser Artikel beantwortet die wichtigsten Fragen.

Was ist ein Impressum?

Das Wort „Impressum“ stammt aus dem Lateinischen und bedeutet „Hineingedrücktes“ bzw. „Aufgedrücktes“. Es bezeichnet eine Inhaltsangabe innerhalb einer Publikation, welche Informationen über den Verfasser, den Verleger, den Ort und das Datum der Publikation enthält.

Warum gibt es die Impressumspflicht für Freiberufler?

Die Impressumspflicht für Freiberufler ergibt sich aus § 5 des Telemediengesetzes. Darin heißt es:

„Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:[...]“

Diensteanbieter im Sinne des § 5 TMG ist jede natürliche und juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Achtung: Bereits die bloße Werbung für Waren oder Dienstleistungen ohne Bestellmöglichkeit ist als Telemediendienst (PDF) anzusehen, unabhängig davon, ob für die Nutzung der Internetseite ein Entgelt erhoben wird.

Die Impressumspflicht für Freiberufler dient vor allem dem Verbraucherschutz. Verbraucher sind mit Hilfe der Anbieterkennzeichnung in der Lage, Diensteanbieter auf ihre Seriosität zu überprüfen, bevor sie deren Waren bestellen oder ihre Dienste in Anspruch nehmen.

Checkliste: Was muss im Impressum stehen?

Die notwendigen Pflichtangaben eines Impressums sind im § 5 TMG geregelt. Um Abmahnungen und Bußgelder zu vermeiden, dürfen die folgenden Daten nicht fehlen:

  • der vollständige Name und die Anschrift der Niederlassung des Freiberuflers
  • Daten, welche eine schnelle, direkte Kontaktaufnahme ermöglichen. Dazu zählen beispielsweise eine Telefonnummer und E-Mail-Adresse
  • die zuständigen Aufsichtsbehörden (bei Tätigkeiten, die eine behördliche Zulassung erfordern)
  • der Eintrag im Handelsregister mit Registernummer (bei eintragungspflichtigen Gesellschaftsformen z. B. GmbH)
  • die Umsatzsteuernummer

Für einige freie Berufe existieren zusätzliche Regelungen. So müssen Ärzte, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer im Impressum Angaben zur Kammerzugehörigkeit machen. Auch die Nennung der gesetzlichen Berufsbezeichnung sowie des Staates, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, zählen zu den Pflichtangaben.

Grundsätzlich gilt: Bestehen Zweifel über Inhalt und Gestaltung des Impressums, ist es sinnvoll, einen Rechtsbeistand zu Rate zu ziehen. Eine zuverlässige Firmen-Rechtsschutzversicherung hilft Freiberuflern bei der Suche nach einem fachkundigen Rechtsanwalt.

Erkennbarkeit und Erreichbarkeit beim Impressum für Freiberufler

Wie genau ein rechtssicheres Impressum auf einer Homepage platziert werden muss, regelt der § 5 Abs. 1 TMG. Demnach ist das Impressum leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.

1. Leichte Erkennbarkeit

Mit dem Urteil des BGH vom 20.07.2006 (Az. I ZR 228/03) wurde eine umfassende Klarheit über die Form und die Erkennbarkeit des Impressums geschaffen. Ein Impressum ist leicht erkennbar, wenn es an gut wahrnehmbarer Stelle steht und ohne langes Suchen auffindbar ist. Die aktuelle Rechtsprechung hält eine Anbieterkennzeichnung für leicht erkennbar, welche optisch ohne Schwierigkeiten wahrnehmbar und durch Links auffindbar ist, welche aufgrund ihrer eindeutigen Bezeichnung als Hinweis auf das Impressum verstanden werden können.

2. Unmittelbare Erreichbarkeit

Gem. § 5 TMG muss das Impressum zwingend unmittelbar erreichbar sein. Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Anbieterkennzeichnung unmittelbar erreichbar, welche mit maximal zwei Klicks aufgerufen werden kann. Dies kann beispielsweise durch das Einfügen des Impressums selbst auf jeder Unterseite der Homepage oder einen entsprechenden Hyperlink realisiert werden.

Achtung: Die Erreichbarkeit des Impressums darf nicht von bestimmten Scripten oder Browser-Plug-Ins abhängig sein. Auch das Einbinden als reine JPEG- oder GIF-Grafik ist laut BGH unzulässig, da dies keine ausreichende Barrierefreiheit für blinde Menschen gewährleistet.

3. Ständige Verfügbarkeit

Das Impressum muss ständig verfügbar sein, d.h. es muss jederzeit abrufbar und mit den Standard-Einstellungen gängiger Internet-Browser kompatibel sein. Zusätzlich erfordert das Gesetz eine Möglichkeit zur dauerhaften Archivierung durch den Webseitennutzer. Aus diesem Grund ist das Impressum so zu gestalten, dass es vom Nutzer ausgedruckt werden kann.

Darf das Impressum allein in den AGB untergebracht werden?

Das ist nicht empfehlenswert. Das Landgericht Stuttgart hat in seinem Urteil vom 11.03.2003 (Az. 20 O 12/03) entschieden, dass es nicht ausreicht, wenn das Impressum ausschließlich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen dargestellt wird. Die Anbieterkennzeichnung sei üblicherweise kein Bestandteil von Geschäftsbedingungen und müsse vielmehr nach kaufmännischen Grundsätzen gem. § 37a HGB auf allen Geschäftspapieren enthalten sein, auch wenn deren Verwendung nicht im Zusammenhang mit Vertragsabschlüssen stehe.

Das Impressum für Freiberufler ist also zwingend außerhalb der AGB unter klar indizierender Bezeichnung als eigene Rubrik auf der Homepage darzustellen.

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