18.02.2019 – zuletzt aktualisiert am: 12.08.2026
Impressumspflicht auf Webseiten und Social Media: So gelingt der rechtssichere Online-Auftritt

Eine eigene Internetpräsenz bringt enorme Reichweite – aber auch rechtliche Pflichten. Wer im Netz Angebote bereitstellt, kommt an einem Thema nicht vorbei: der gesetzlichen Anbieterkennzeichnung, besser bekannt als Impressum. Fehlt sie oder ist sie fehlerhaft, zählt das zu den häufigsten Ursachen für teure juristische Auseinandersetzungen im Online-Bereich. Eine saubere Umsetzung lohnt sich also für jeden geschäftlichen Internetauftritt. Dieser Blogbeitrag erklärt, für wen die Impressumspflicht gilt und welche Angaben erforderlich sind.
Das Wichtigste in Kürze
- Gesetzliche Grundlage: Das frühere Telemediengesetz (TMG) wurde vollständig durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ersetzt.
- Entscheidend ist die Geschäftsmäßigkeit: Alle geschäftsmäßigen Online-Angebote brauchen ein Impressum. Rein private Seiten ohne Werbung oder Monetarisierung sind davon befreit.
- Social Media zählt mit: Auch geschäftlich genutzte Profile auf Facebook, Instagram oder LinkedIn benötigen eine Anbieterkennzeichnung.
- Zusätzliche Pflichten bei redaktionellen Inhalten: Wer journalistisch-redaktionelle Beiträge veröffentlicht, muss zusätzlich eine verantwortliche Person nach dem Medienstaatsvertrag (MStV) benennen.
- Risiko bei Verstößen: Unvollständige oder fehlende Angaben können Abmahnungen und Bußgelder nach sich ziehen.
In diesem Beitrag:
- Vom TMG zum DDG: neue gesetzliche Grundlage
- Wer benötigt ein Impressum?
- Impressumspflicht in sozialen Netzwerken
- Diese Angaben gehören ins Impressum
- Redaktionelle Inhalte: zusätzliche Vorgaben nach dem Medienstaatsvertrag
- Beispiele für ein Impressum
- Folgen bei einem Verstoß gegen die Impressumspflicht
- Häufige Fragen zur Impressumspflicht
Vom TMG zum DDG: neue gesetzliche Grundlage
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für digitale Dienste in Deutschland wurden vor zwei Jahren grundlegend modernisiert. Seit dem 14. Mai 2024 regelt § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) die Impressumspflicht – das frühere Telemediengesetz (TMG) gilt nicht mehr. Inhaltlich hat sich dabei wenig geändert: Die neue Regelung setzt lediglich die Vorgaben des europäischen Digital Services Act um und ersetzt alte Begriffe wie „Telemedien" durch „digitale Dienste". Wer sein Impressum noch mit „§ 5 TMG" überschrieben hat, sollte diesen Verweis zeitnah aktualisieren, um formale Fehler zu vermeiden.
Nach § 5 DDG müssen Anbietende geschäftsmäßiger, in der Regel entgeltlicher digitaler Dienste bestimmte Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar bereithalten. Diese Pflichten dienen dem Verbraucherschutz und der Transparenz im E-Commerce – Nutzende sollen im Bedarfsfall schnell und unkompliziert Kontakt aufnehmen können.
Wer benötigt ein Impressum?
Ob eine Anbieterkennzeichnung erforderlich ist, hängt von Art und Zweck des Internetauftritts ab. Ausschlaggebend ist dabei ein einziges Kriterium: die Geschäftsmäßigkeit.
Geschäftsmäßigkeit als Maßstab
Ein Online-Angebot gilt als geschäftsmäßig, wenn es auf Dauer angelegt ist und eine wirtschaftliche Tätigkeit unterstützt. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist dafür nicht nötig. Sobald eine Website, ein Onlineshop oder ein Dienst ein Gewerbe, eine freiberufliche Tätigkeit oder ein Unternehmen fördert, greift die gesetzliche Pflicht.
Wann bleiben private Blogs wirklich privat?
Private Websites und Blogs sind nur dann von der Pflicht befreit, wenn sie ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen. Sobald Werbebanner geschaltet, Affiliate-Links genutzt, Vermittlungsprovisionen erzielt oder Dienstleistungen beworben werden, verliert eine Seite ihren privaten Charakter. Angesichts der strengen Rechtsprechung gilt: Im Zweifel lohnt sich ein Impressum – auch auf Blogs und reinen Infoseiten.
Impressumspflicht in sozialen Netzwerken
Facebook, Instagram, YouTube, Xing oder LinkedIn bieten Unternehmen und Selbstständigen effektive Kanäle für die Kundenkommunikation. Wird ein Social-Media-Profil zur Repräsentation eines Unternehmens, für Werbung oder zur Vertragsanbahnung genutzt, besteht auch dort eine uneingeschränkte Impressumspflicht. Die Anbieterkennzeichnung muss mit maximal zwei Klicks erreichbar sein – am einfachsten über einen Link im Profil, der entweder zum Impressum auf der Website führt oder die Daten direkt auf der Plattform zeigt.
Diese Angaben gehören ins Impressum
Der genaue Inhalt eines Impressums hängt von der Rechtsform des Unternehmens und dem jeweiligen Berufsstand ab. Ein paar Basisdaten müssen aber immer enthalten sein.
Name, Anschrift und Kontaktmöglichkeiten
Jedes Impressum braucht den vollständigen Namen und eine ladungsfähige Anschrift. Eine virtuelle Adresse oder ein reines Postfach reichen nicht aus. Hinzu kommt eine E-Mail-Adresse, über die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme möglich ist. Zusätzlich verlangt das Gesetz einen weiteren Weg für eine unmittelbare Kommunikation. In der Praxis ist das meist eine Telefonnummer – zwingend vorgeschrieben ist sie nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aber nicht, solange ein gleichwertig schneller Kontaktweg besteht, etwa ein Kontaktformular. Aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt es sich trotzdem, eine Telefonnummer anzugeben.
Zusätzliche Angaben für Unternehmen
Je nach Gesellschaftsform müssen juristische Personen weitere Daten offenlegen:
- Rechtsform des Unternehmens – zum Beispiel GmbH, AG oder GbR
- Vertretungsberechtigte Personen – bei einer GmbH muss die amtierende Geschäftsführung als gesetzliche Vertretung namentlich genannt werden
- Register und Registernummer – falls eingetragen: zuständiges Handelsregister und Registergericht
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) – sofern vorhanden, ebenso wie die Wirtschafts-Identifikationsnummer
Angaben für reglementierte Berufe
Wer einen Beruf ausübt, der an eine gesetzliche Berufsbezeichnung oder eine besondere Zulassung gebunden ist – etwa in der Rechtsberatung, Steuerberatung oder Medizin –, muss zusätzlich informieren über:
- die zuständige Kammer,
- die gesetzliche Berufsbezeichnung sowie
- den Staat, in dem diese verliehen wurde.
Ist für die Berufsausübung eine behördliche Zulassung nötig, gehört auch die zuständige Aufsichtsbehörde samt Anschrift ins Impressum.
Redaktionelle Inhalte: zusätzliche Vorgaben nach dem Medienstaatsvertrag
Enthält eine Website nicht nur Produkt- oder Unternehmensinformationen, sondern auch journalistisch-redaktionelle Inhalte, gelten strengere Regeln. Die frühere Regelung im Rundfunkstaatsvertrag (§ 55 RStV) wurde durch § 18 des Medienstaatsvertrags (MStV) ersetzt.
Wer regelmäßig Nachrichten oder politische Beiträge veröffentlicht, muss dafür eine verantwortliche Person benennen. Diese Person muss voll geschäftsfähig sein, einen festen Wohnsitz in Deutschland haben und darf nicht vom Recht zur Ausübung öffentlicher Ämter ausgeschlossen sein. Vollständiger Name und eine zustellungsfähige Postadresse müssen leicht erkennbar im Impressum stehen.
Beispiele für ein Impressum
Muster für eine GmbH
Anbieterkennzeichnung gemäß § 5 DDG
Musterfirma GmbH
Musterstraße 12
12345 Musterstadt
Vertreten durch die Geschäftsführung:
Max Mustermann
Kontakt:
Telefon: +49 (0) 123 456789
E-Mail: kontakt@musterfirma-gmbh.de
Registereintrag:
Eintragung im Handelsregister
Registergericht: Amtsgericht Musterstadt
Registernummer: HRB 98765
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27a UStG:
DE 123456789
Verantwortlich für journalistisch-redaktionelle Inhalte gemäß § 18 Abs. 2 MStV:
Erika Mustermann
Musterstraße 12
12345 Musterstadt
Muster für ein Einzelunternehmen (freiberufliche Tätigkeit)
Anbieterkennzeichnung gemäß § 5 DDG
Rechtsanwaltskanzlei Dr. iur. Thomas Muster
Kanzleistr. 4
54321 Kanzleistadt
Kontakt:
Telefon: +49 (0) 987 654321
E-Mail: info@kanzlei-muster.de
Gesetzliche Berufsbezeichnung:
Rechtsanwalt (verliehen in der Bundesrepublik Deutschland)
Zuständige Kammer und Aufsichtsbehörde:
Rechtsanwaltskammer Kanzleistadt
Musterweg 1, 54321 Kanzleistadt
Berufsrechtliche Regelungen:
Es gelten die folgenden berufsrechtlichen Regelungen, einsehbar über die
Bundesrechtsanwaltskammer (www.brak.de):
* Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
* Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
* Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Folgen bei einem Verstoß gegen die Impressumspflicht
Ein lückenhaftes, mangelhaftes oder ganz fehlendes Impressum ist ein ernsthaftes Risiko. Die Rechtsprechung bewertet Verstöße gegen die Anbieterkennzeichnung streng, weil dadurch wichtige Informationsrechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern verletzt werden.
Teure Abmahnungen durch Konkurrenz und Verbände
Fehler im Impressum sind ein häufiger Grund für kostenpflichtige Abmahnungen. Andere Unternehmen oder Verbraucherschutzvereine können unvollständige Angaben als Wettbewerbsverstoß melden. Neben der Unterlassungserklärung entstehen dabei oft hohe Kosten – bei erneuten Mängeln drohen zusätzlich Vertragsstrafen. Auch ein korrekter Cookie-Consent-Banner oder eine vollständige Datenschutzerklärung schützen nicht vor den Folgen eines fehlerhaften Impressums.
Neben Verletzungen der Impressumspflicht können im Internet auch Verstöße gegen das Urheberrecht zu empfindlichen Geldstrafen führen.
Bußgelder durch Aufsichtsbehörden
Wer gegen das Digitale-Dienste-Gesetz verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Zuständige Behörden wie die Landesmedienanstalten können dafür ein Bußgeld verhängen – je nach Schwere des Verstoßes bis zu 50.000 Euro.
Streitbeilegung: Was Online-Händler beachten sollten
Wer online Waren oder Dienstleistungen an Verbraucherinnen und Verbraucher verkauft, muss zusätzlich über die Bereitschaft zur Teilnahme an einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren informieren (§ 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, VSBG). Der frühere Verweis auf die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) gehört inzwischen nicht mehr ins Impressum: Die Plattform wurde zum 20. Juli 2025 abgeschaltet, ein fortbestehender Link kann als irreführend abgemahnt werden. Stattdessen reicht eine Formulierung wie: „Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen."
Besteht eine Teilnahmepflicht oder -bereitschaft, muss stattdessen die zuständige Schlichtungsstelle mit Anschrift genannt werden. Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten sind von dieser Informationspflicht befreit, sofern keine Teilnahmepflicht besteht.
Abmahnungen im Online-Bereich: Absicherung durch Rechtsschutz
Formale Fehler bei der Impressumspflicht, Affiliate-Links oder der Gestaltung von Geschäftsseiten können schnell zu langwierigen rechtlichen Auseinandersetzungen führen. Da Abmahnvereine und Konkurrenz gezielt nach fehlerhaften Websites suchen, lohnt sich eine präventive Absicherung.
Die Rechtsschutzversicherung für Selbstständige und Unternehmer der ALLRECHT bietet Schutz im digitalen Raum: Bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen hilft sie, das finanzielle Risiko von Anwalts- und Gerichtskosten bei unberechtigten Forderungen abzufedern – damit der Kopf frei bleibt für das eigentliche Geschäft.
Häufige Fragen zur Impressumspflicht
Benötigt ein rein privater Blog ein Impressum?
Eine Befreiung gilt nur für Angebote, die ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen. Sobald ein Blog Werbebanner schaltet, Produkte empfiehlt, über Affiliate-Links Einnahmen erzielt oder redaktionell gestaltet ist, greift die Impressumspflicht nach DDG und MStV.
Reicht ein Kontaktformular anstelle von E-Mail-Adresse und Telefonnummer?
Eine E-Mail-Adresse ist in jedem Fall Pflicht. Als zweiten, weiteren Kontaktweg verlangt das Gesetz eine Möglichkeit zur schnellen, unmittelbaren Kommunikation – meist wird dafür eine Telefonnummer angegeben. Ein Kontaktformular kann diesen zweiten Weg darstellen, ersetzt aber nicht die E-Mail-Adresse selbst.
Wo genau muss das Impressum auf der Website stehen?
Die Anbieterkennzeichnung muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. In der Praxis reicht ein klar benannter Link – etwa „Impressum" – im Footer, der von jeder Unterseite aus mit einem Klick erreichbar ist. Versteckte Platzierungen in den AGB genügen diesen Anforderungen nicht.
Gilt die Impressumspflicht auch für Newsletter und E-Mails?
Ja. Im geschäftlichen Schriftverkehr müssen E-Mails und Newsletter ebenfalls eine ordnungsgemäße Anbieterkennzeichnung tragen. In die geschäftliche E-Mail-Signatur gehören Firmenname, Rechtsform, Sitz der Gesellschaft, Registergericht mit Registernummer sowie die vertretungsberechtigten Personen.
Alles was Recht ist
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag ausschließlich der allgemeinen Information dient und keine Rechtsberatung darstellt oder ersetzt. Die hier geteilten Inhalte können eine individuelle und verbindliche rechtliche Prüfung durch eine/n Rechtsanwältin/Rechtsanwalt oder eine andere qualifizierte Beratungsstelle nicht ersetzen.
Weiterführende Informationen:
- IHK Rhein-Neckar: EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung ist abgeschafft – Informationspflicht entfällt
- E-Recht24: Ist eine Telefonnummer im Impressum Pflicht?
- IHK Chemnitz: Informationspflichten im Internet – Die Impressumspflicht
Der eingestellte Blogbeitrag wurde von unserer Partnerkanzlei ALEGOS Rechtsanwälte juristisch überprüft.
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