02.06.2022 – zuletzt aktualisiert am: 20.12.2023

Grenzbebauung: Wenn der Nachbar zu nah am Grundstück bauen will

Auf dem eigenen Grundstück kann man machen, was man möchte – eigentlich... Doch spätestens, wenn es um die Bebauung geht, gibt es Grenzen. Dann nämlich, wenn die Baumaßnahme unmittelbar an das Nachbargrundstück mündet und eine sogenannte Grenzbebauung entsteht. Was genau verbirgt sich hinter diesem Begriff? Welche Abstände müssen eingehalten werden und welche Handhabe besteht bei einer widerrechtlichen Grenzbebauung des benachbarten Grundstücks?

Was gilt als Grenzbebauung?

Bei Grenzbebauung handelt es sich um einen Begriff aus dem öffentlichen Baurecht. Darunter fallen Bauvorhaben, welche direkt an der Grenze zum Nachbargrundstück stattfinden sollen und nur unter Einschränkung der Grundstücksrechte durchgeführt werden dürfen.

Ab wann es sich bei einem solchen Bauvorhaben tatsächlich um eine Grenzbebauung handelt, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Die Bestimmung bzw. Berechnung der Abstandsfläche ist in § 6 der jeweiligen Bauordnung des Bundeslandes festgelegt.

Wie viel Abstand zum Nachbarsgrundstück muss eingehalten werden?

Aufgrund der regional unterschiedlichen Regelungen ist es schwer, eine allgemeine Abstandsfläche bei Grenzbebauungen zu definieren.

Als grober Richtwert für den Abstand zum Nachbarsgrundstück gilt:

  • Mindestabstand von 2,50 bis 3 m
  • Die Abstandsfläche erstreckt sich über die komplette Fassadenbreite
  • Ist das Nachbargrundstück eine öffentliche Fläche/ein öffentlicher Weg, muss sich die Abstandsfläche mindestens zur Hälfte auf dem eigenen Grundstück befinden

 

Eine Faustformel zur Berechnung der Tiefe der Abstandsfläche lautet:

Tiefe = Faktor x (Gebäudehöhe bis zum Dach + Faktor aus Dachneigung per Landesbauordnung x Dachhöhe)

Der Begriff „Faktor“ bezeichnet einen Wert zwischen 0,25 und 1 – abhängig vom Bundesland, der Gebäudeart sowie der Lage des Grundstücks.

Ein Beispiel: Ein mehrstöckiges Einfamilienhaus in Bayern ist 5,80 m hoch und hat eine Dachhöhe von 3 m, welche nur zu einem Drittel angerechnet wird. Die Dachneigung ist kleiner als 45 Grad, außerhalb von Kerngebieten ist in Bayern mit einem Faktor 1 zu multiplizieren. Das bedeutet: Tiefe der Abstandsfläche= 1 x (5,8 m + 1/3 x 3 m)= 6,80 m

Bundesland

Faktor zur Berechnung der Abstandsfläche

Faktor für Dach- und Giebelflächen

Mindestabstand in Metern

Baden-Württemberg

0,4 bzw. 0,2 (in Kerngebieten)

> 70 Grad: 1
> 45 Grad: 1/3

2,5 m
bei Außenwänden unter 5 m Länger reichen 2 m

Bayern

1 bzw. 0,5 (in Kerngebieten)

> 70 Grad: 1
< 70 Grad: 1/3

3

Berlin

0,4

> 70 Grad: 1
< 70 Grad: 1/3

3

Brandenburg

0,4 (abhängig von Gebäudeart)

keine Angaben
Dach wird mit Faktor 1 gerechnet

3

Bremen

0,4 (abhängig von Gebäudeart)

> 70 Grad: 1
< 70 Grad: 1/3

3 m
je nach Gebiet 2,5 m möglich

Hamburg

0,4

> 70 Grad: 1
< 70 Grad: 1/3

2,5

Hessen

0,4, in Sondergebieten 0,2 möglich

> 70 Grad: 1
> 45 Grad: 1/3

3

Mecklenburg-Vorpommern

0,4

> 70 Grad: 1
< 70 Grad: 1/3

3

Niedersachsen

0,5, in Sondergebieten 0,25 möglich

keine Angaben
Dach wird mit Faktor 1 gerechnet

3

Nordrhein-Westfalen

0,8, in Kerngebieten 0,25-0,5 möglich

> 70 Grad: 1
> 45 Grad: 1/3
Giebel < 70 Grad: 1/3

3

Rheinland-Pfalz

0,4, in Kerngebieten weniger möglich

> 70 Grad: 1
< 70 Grad: 1/3

3

Saarland

0,4, in Kerngebieten weniger möglich

> 70 Grad: 1
> 45 Grad: 1/3

3

Sachsen

0,4

> 70 Grad: 1
< 70 Grad: 1/3

3

Sachsen-Anhalt

0,4 (abhängig von Gebäudeart)

> 70 Grad: 1
< 70 Grad: 1/3

3

Schleswig-Holstein

0,4 (abhängig von Gebäudeart)

> 70 Grad: 1
> 45 Grad: 0,25
Giebel: 0,5

3

Thüringen

0,4, in Sondergebieten 0,2 möglich

> 70 Grad: 1
< 70 Grad: 1/3

3

Quelle: https://www.bauen.de/a/grenzbebauung-so-viel-abstand-brauchen-haus-und-garage-zum-nachbarn.html

Grenzbebauung zu benachbartem Grundstück: Diese Ausnahmen gibt es

Die Grenzbebauung mit einem Zaun, einer Mauer oder einem Gebäude erfordert grundsätzlich die Einhaltung der gesetzlichen Abstandsflächen sowie eine Genehmigung der Baubehörde – ansonsten droht ein Bußgeld wegen Bauen ohne Baugenehmigung. Es gibt jedoch Ausnahmen. Carports, Garagen und Gartenhäuser können ohne entsprechenden Abstand gebaut werden, sofern die Höchstmaße des jeweiligen Bundeslandes nicht überschritten werden.

Weitere Ausnahme: Hat der Nachbar an seiner Grenze gebaut, dürfen Immobilien besitzende Personen ihrerseits in gleichem Maße an der Grundstücksgrenze arbeiten.

Braucht es für eine Grenzbebauung die Zustimmung des Nachbarn oder der Nachbarin?

Von den vorgegebenen Abständen der Grenzbebauung darf nur abgewichen werden, sofern die nebenan Wohnenden ihr Einverständnis geben. Für Fälle, in denen wegen Baulinien oder ähnlichen Vorgaben direkt an der Grundstücksgrenze gebaut werden muss, ist hingegen keine Zustimmung erforderlich. Das gilt auch für sogenannte privilegierte Fälle, wie den Bau eines Carports oder einer Garage.

Nachbar möchte zu nah bauen – was tun?

Wer vermutet, dass ein benachbartes Bauvorhaben die vorgeschriebene Abstandsfläche missachtet, sollte zunächst das persönliche Gespräch suchen. Hat dies keinen Erfolg, kann beim Bauamt eine exakte Vermessung beantragt werden. Bestehen Zweifel an den Messergebnissen, können Betroffene Widerspruch gegen die Baubehörde, die den Bauvorbescheid bzw. die Baugenehmigung erteilt hat, einlegen. Um das Bauvorhaben zu verhindern oder eventuelle Ansprüche auf Entschädigungen geltend zu machen, wird der Widerspruch optimalerweise von einem Rechtsbeistand begleitet. Die ALLRECHT-Privatrechtsschutzversicherung bietet Unterstützung bei der Suche nach einem kompetenten juristischen Beistand.

Dieses Vorgehen ist auch bei bereits bestehenden Bauwerken einzuhalten. Die widerrechtliche Grenzbebauung verjährt nicht, selbst wenn das Bauwerk über Jahre hinweg toleriert wurde. Wurden die vorgeschriebenen Abstandsflächen tatsächlich missachtet, droht dem nebenan Wohnenden ein empfindliches Bußgeld, eine Nutzungsuntersagung – oder sogar der Abriss des Bauwerkes.

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