29.06.2020

Lärmbelästigung durch Nachbarn im Garten: Was ist wann erlaubt?

Mit steigenden Temperaturen steigt auch die Lust auf Aktivitäten im heimischen Garten. Der eine grillt, der andere mäht den Rasen und lässt seine Kinder im Pool toben. Aber was der eine liebt, ist für den Nachbarn häufig nur noch störend. Die Lärmbelästigung durch Nachbarn beschäftigt regelmäßig deutsche Gerichte. Doch welche Vorschriften macht der Gesetzgeber? Wann sind Gartenarbeiten erlaubt und wie sieht es mit Partylärm, spielenden Kindern und Hundegebell aus? Dieser Artikel fasst das Wichtigste zusammen.

Lärmbelästigung im Garten: Vorschriften für Laubbläser, Rasenmäher und Co.

Die gesetzliche Grundlage für den bei Gartenarbeiten zulässigen Lärm bildet die 32. Bundes-Immissionsschutzverordnung (kurz: BImSchV), auch als Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung bezeichnet. In Abschnitt 3 finden sich die Betriebsregelungen für die Nutzung von Geräten und Maschinen in Wohngebieten. Demnach dürfen:

Geräte und Maschinen nach dem Anhang an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden.“

Das bedeutet: Rasenmäher, Rasentrimmer, Kantenschneider und andere lärmerzeugende Geräte dürfen werktags nur zwischen 7 und 20 Uhr verwendet werden. Der Gebrauch ist an Sonn- und Feiertagen ganztägig verboten.

Geräte, die besonders viel Lärm erzeugen, fallen unter ein verschärftes Betriebsverbot und dürfen nach der BImSchV montags bis freitags nur zwischen 9 und 13 Uhr sowie zwischen 15 und 17 Uhr zum Einsatz kommen. Dazu zählen beispielsweise Laubbläser, Schneefräsen und Vertikutierer.

Hinweis: Die gesetzlichen Ruhezeiten der BImSchV können Städte und Gemeinden individuell regeln. So gilt auf vielen Dörfern und in Misch- sowie Gewerbegebieten mancherorts nur die Nachtruhe – tagsüber ist die Arbeit mit Gartengeräten ohne zeitliche Einschränkung erlaubt.

Lärm im Garten: Dürfen Hunde bellen?

Ja, von einem Hundehalter kann nicht der Ausschluss jeglichen Bellens verlangt werden. Jedoch darf das Hundebellen nicht länger als insgesamt 30 Minuten pro Tag andauern. Zudem müssen Nachbarn das Gebell nicht länger als 10 Minuten am Stück tolerieren. Ein entsprechendes Urteil hat das OLG Köln gefällt (Az.: 22 U 265/87).

Das Gebell während der Mittagsruhe (13 bis 15 Uhr) sowie das Bellen während der Nachtruhe (22 bis 6 Uhr) kann gem. § 117 Ordnungswidrigkeitengesetz (kurz: OWiG) eine Ordnungswidrigkeit darstellen.

Lärmbelästigung durch Kinder im Garten

Das Toben und Spielen von Kindern im Garten stellt keine immissionsschutzrechtlich relevante Störung dar. Der dabei entstehende Lärm ist von Nachbarn grundsätzlich zu tolerieren – teilweise sogar während der Mittagsruhe. Jedoch sind Eltern angehalten, ihren Kindern zu den gesetzlichen Ruhezeiten ein ruhiges Verhalten nahezulegen, um Rücksicht auf die Nachbarn zu nehmen.

Lärmbelästigung durch Musik: Was gilt für Gartenpartys?

Das Fernsehen, Musikhören und Feiern im Garten ist grundsätzlich gestattet. Dabei sollte die Lautstärke jedoch angemessen sein, um die Nachbarn nicht übermäßig zu stören. Ab 22 Uhr gilt die gesetzliche Nachtruhe. Das bedeutet: Fernseher und Musikanlage müssen auf Zimmerlautstärke gestellt werden, auch Gespräche dürfen nur noch in normaler Lautstärke geführt werden. Wer dies missachtet, begeht unter Umständen eine Ruhestörung, die mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro bestraft werden kann.

Was tun bei ständiger Lärmbelästigung durch Nachbarn?

Bei einer anhaltenden oder wiederholten Lärmbelästigung durch Nachbarn sollten Betroffene zunächst das persönliche Gespräch suchen. Zeigt sich der Nachbar uneinsichtig, ist ein Lärmprotokoll zu führen, um die Lärmbelästigung zu dokumentieren.

Erst als letzter Schritt sollte die Polizei gerufen werden. Eine anhaltende Ruhestörung ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Allerdings nur dann, wenn die Allgemeinheit – also die gesamte Nachbarschaft – von dem Lärm betroffen ist oder der Lärm so laut ist, dass eine Gesundheitsgefährdung für eine einzelne Person besteht.

Wer zur Miete wohnt, kann sich auch an seinen Vermieter wenden. Dieser muss sich im Rahmen seiner allgemeinen Schutzpflicht i.S.d. § 536 BGB darum kümmern, dass die Ruhezeiten eingehalten werden. Tut er dies nicht, haben die betroffenen Mieter unter Umständen das Recht zur Mietminderung.

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