16.12.2019
Lärm im Treppenhaus – Was Nachbarn tun können
Lautes Türenschlagen, unüberhörbare Gespräche und lachende Kinder: Gelegentlicher Lärm im Treppenhaus gehört für die meisten Mieter zum Alltag. Doch welche Ruhestörungen müssen Mieter tolerieren? Ab wann gilt eine Lärmbelästigung als Ordnungswidrigkeit und wie sollten sich Betroffene im Fall der Fälle verhalten?
Ruhestörung: gesetzliche Regelungen in der Kurzübersicht
Grundsätzlich gilt: Alle Mieter eines Hauses unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen des Mietrechts. In diesem Rahmen sind sie aufgrund ihres Mietvertrages gem. § 535 Abs. 1 S. 2 BGB zum „bestimmungsgemäßen Gebrauch“ des Mietobjektes berechtigt. Das bedeutet: nicht jeder Lärm und jede Lärmbelästigung ist verboten. Das Öffnen und Schließen von Türen sowie die Benutzung des Treppenhauses gehören zum Alltag und sind von allen Bewohnern zu tolerieren – sofern der dabei entstehende Lärm nicht vermeidbar ist. Dies ist beispielsweise in Altbauten der Fall, in denen das Betreten der Treppen sowie das Öffnen und Schließen der Türen zu hörbaren Geräuschen führt.
Bund, Länder und Gemeinden haben jedoch rechtliche Grundlagen geschaffen, welche es Mietern ermöglichen, gegen unverhältnismäßige Ruhestörungen im Treppenhaus vorzugehen. Diese sind im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, dem Bundesimmissionsschutzgesetz, verschiedenen Landesimmissionsschutzgesetzen sowie den sogenannten Nachbarschaftsgesetzen, geregelt.
So heißt es in § 117 OWiG:
„Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.“
Wer also rücksichtslos die Türen zuschlägt, sich übermäßig laut im Treppenhaus unterhält oder anderweitigen Lärm verursacht, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Gegen den Verursacher stehen sowohl dem Vermieter als auch dem Mieter Abwehransprüche gem. § 862 BGB i.V.m. § 1004 BGB zu. Eine zuverlässige Mietrechtsschutzversicherung hilft betroffenen Mietern bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche.
Lärmbelästigung durch Nachbarn: Maßnahmen definieren
Lärm im Treppenhaus ist von Mietern bis zu einem gewissen Maß zu tolerieren. Verhalten sich Nachbarn jedoch rücksichtslos und schränkt die Ruhestörung das eigene Wohlbefinden ein, sollten Betroffene rechtzeitig Maßnahmen ergreifen.
1. Ignorieren der Nachbarn
Bei nicht gravierenden Lärmbelästigungen in größeren zeitlichen Abständen gibt es für genervte Nachbarn keinen Grund, aktiv zu werden. Ein persönliches Gespräch mit dem Verursacher oder gar eine Anzeige beim Vermieter können den Hausfrieden in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigen. Besser: sich in Geduld üben, Ohrstöpsel verwenden oder für die betroffene Zeit das Haus verlassen.
2. Das persönliche Gespräch suchen
Kommt es wiederholt zu unangemessenen Ruhestörungen, sollten genervte Nachbarn das persönliche Gespräch mit den Lärmverursachern suchen, um das Problem gemeinsam zu lösen. Viele Mieter wissen gar nicht, dass ihr Verhalten andere stört und zeigen sich deshalb einsichtig und kompromissbereit.
3. Aushang im Hausflur
Nicht jeder fühlt sich dazu imstande, ein unangenehmes Gespräch mit dem Nachbarn zu führen. Ein Aushang im Treppenhaus hilft Betroffenen, das eigene Missfallen zum Ausdruck zu bringen. Tipp: Um eine maximale Wirkung zu erzielen, sollte der Aushang bestimmt, aber diplomatisch formuliert sein. Vorwürfe oder sogar Beleidigungen bewirken in der Regel keine Verbesserung der Situation und können den Hausfrieden nachhaltig stören.
Ruhestörung melden: Ab wann ist der Vermieter zu informieren?
Zeigen sich die Lärmverursacher nach einem Gespräch oder Aushang im Treppenhaus uneinsichtig und besteht die Lärmbelästigung weiterhin, sollten betroffene Mieter ihren Vermieter informieren. Dieser hat das Mietobjekt in einem vertragsgemäßen Zustand zu halten. Störende Geräusche der Nachbarn beeinträchtigen diesen Zustand und können nach § 536 Abs. 1 BGB einen Mietmangel darstellen. Dieser räumt betroffenen Mietern unter Umständen das Recht auf Mietminderung ein.
Ruhestörung: Polizei als letzte Instanz
In besonders schweren Fällen, bei denen der Lärmverursacher sein Verhalten trotz der o.g. Maßnahmen nicht ändert, kann die örtliche Polizei helfen. Diese sollte jedoch nur dann informiert werden, wenn die Lärmbelästigung gravierend und der betroffene Mieter in der vertragsgemäßen Nutzung seiner Wohnung eingeschränkt ist. Dies ist zum Beispiel bei wiederholten, langen und lauten Gesprächen im Treppenhaus sowie bei Wohnungspartys der Fall, welche sich ins Treppenhaus verlagert haben. Die Polizei darf:
- den oder die Störer mündlich ermahnen
- eine sog. Ersatzvornahme androhen, also z. B. die Wegnahme einer Musikeinlage oder eines Musikinstrumentes
- ein Bußgeld in Höhe bis zu 5.000 Euro verhängen
Unser Tipp: Bei einer Ruhestörung handelt es sich nicht um einen echten Notfall. Aus diesem Grund sollten betroffene Mieter zur Kontaktaufnahme nicht die Notfallnummer 110, sondern die normale Telefonnummer der nächsten, zuständigen Polizeidienststelle nutzen.
Alles was Recht ist
Unsere Partnerkanzlei
Der eingestellte Blog-Beitrag wurde von unserer Partnerkanzlei ALEGOS Rechtsanwälte juristisch überprüft.