21.02.2022

Geschäftsgeheimnis: Pflichten von Unternehmen & Beschäftigten

Konstruktionspläne, Marketingkonzepte oder Kalkulationen: Jedes Unternehmen verfügt über vertrauliche Geschäftsinformationen, die besonders schützenswert sind. Seit 2019 ist der Schutz sensibler Informationen gesetzlich geregelt – im Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Doch was fällt unter ein Geschäftsgeheimnis? Welche Anforderungen stellt das neue Gesetz an Unternehmen und wann machen sich Beschäftigte durch eine Offenlegung strafbar? Alles Wichtige zum Thema „Geschäftsgeheimnis“ erläutert dieser Artikel.

Geschäftsgeheimnisgesetz: Das ist neu

Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (kurz: GeschGehG) trat am 26. April 2019 in Kraft. Bis dato waren Geschäftsgeheimnisse per Gesetz nur vereinzelt geschützt. Das neue Gesetz setzt die EU-Richtlinie 2016/943 um und liefert erstmals eine konkrete Definition zum Begriff des Geschäftsgeheimnisses. Darüber hinaus beinhaltet das GeschGehG eine sogenannte „Privilegierung für Hinweisgeber“. Das bedeutet: Geschäftsgeheimnisse dürfen durch hinweisgebende Personen (sogenannte Whistleblower) straffrei veröffentlicht werden, wenn damit ein rechtswidriges Handeln oder ein Fehlverhalten aufgedeckt werden kann.

Ausdrücklich erlaubt ist seit 2019 auch das „Reverse Engineering“. Dabei handelt es sich um die Entschlüsselung von Geschäftsgeheimnissen durch das Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen eines Produkts. Lediglich patentierte Produkte sind von dieser Regelung ausgenommen.

Geschäftsgeheimnis: Definition und Beispiele

Die gesetzliche Definition des Begriffes „Geschäftsgeheimnis“ findet sich im § 2 Nr. 1 GeschGehG. Demnach gilt eine Information als Geschäftsgeheimnis, wenn diese:

  • im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb steht, nicht offenkundig ist und nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist,
  • aufgrund ihrer Unzugänglichkeit für die Allgemeinheit einen kommerziellen Wert besitzt und,
  • Gegenstand von Geheimhaltungsmaßnahmen seitens der rechtmäßigen Inhabenden ist.


Typische Beispiele für vertrauliche Informationen sind Konstruktionspläne, Rezepturen, technisches Know-how sowie auch Kundenlisten.

Geheimhaltungspflicht: Unternehmen müssen Maßnahmen treffen

Um sich auf den gesetzlichen Schutz des GeschGehG berufen zu können, müssen Unternehmen die sensiblen Informationen durch nach außen hin erkennbare Maßnahmen vor unbefugten Zugriffen absichern.

Bereits im Arbeitsvertrag kann eine konkrete Verschwiegenheitsklausel zu bestimmten Informationen vereinbart werden. Diese schafft für die Beschäftigten Klarheit in Bezug auf das Bestehen und die Reichweite ihrer Verschwiegenheitspflicht. Dabei sollte die Grenze zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot nicht überschritten werden. Letzteres ist nur wirksam, sofern den Beschäftigten im Rahmen der Vereinbarung eine Entschädigung zugesichert wird.

Darüber hinaus können Unternehmen technische Maßnahmen treffen, um ihre Geschäftsgeheimnisse zu schützen. Die Verschlüsselung elektronischer Dokumente und klare Regelungen bezüglich des IT-Zugangs zu vertraulichen Informationen sorgen für Sicherheit. Konkrete Richtlinien – beispielsweise zur Mindestanforderung für Passwörter – schützen unternehmerisches Wissen vor unberechtigten Zugriffen.

Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen: Was passiert bei Nichtbeachtung des GeschGehG?

Die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen und die Strafbarkeit eines Geheimnisverrats regelt § 23 GeschGehG. Demnach ist es allen Beschäftigten verboten, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, welche im Rahmen des jeweiligen Dienstverhältnisses anvertraut wurden, an Dritte weiterzugeben. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Weitergabe aus einem der folgenden Gründe erfolgt:

  • zum eigenen Nutzen
  • zu Wettbewerbszwecken
  • zugunsten einer dritten Partei
  • in der Absicht, dem Unternehmen oder einzelnen Personen daraus zu schaden
     

Wer also lediglich in der Partnerschaft von Problemen bei der Arbeit erzählt und dabei unabsichtlich ein Geschäftsgeheimnis verrät, macht sich nicht strafbar – sofern die andere Person die Informationen weiter vertraulich behandelt.

Strafrechtliche Konsequenzen bei Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen

Der Verrat eines Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses ist laut §23 GeschGehG eine Straftat, die mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft wird. In besonders schweren Fällen kann die Freiheitsstrafe auf bis zu fünf Jahre erhöht werden. Dies ist der Fall, wenn Straftätige gewerbsmäßig handeln oder wissentlich eine Verwertung des Geheimnisses im Ausland akzeptieren oder sogar das Geheimnis im Ausland verwerten.

Die gleichen strafrechtlichen Konsequenzen folgen auch, wenn

  • sich jemand unbefugt ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis verschafft (z.B durch Diebstahl).
  • Straftätige das Geheimnis an Dritte verraten oder auch nicht, denn die alleinige Aneignung ist bereits strafbar.
  • nur ein versuchter Geheimnisverrat vorliegt.


Gut zu wissen: Eine strafrechtliche Verfolgung eines Geheimnisverrats muss laut §23 Abs. 8 GeschGehG beantragt werden. Besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, schreitet die Behörde auch ohne vorherigen Antrag ein.

Arbeitsrechtliche Konsequenzen nach Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen

Neben strafrechtlichen Konsequenzen kann ein Geheimnisverrat auch arbeitsrechtliche Folgen haben. Eine Abmahnung mit Verweis auf die arbeitsrechtliche Verschwiegenheitspflicht ist ebenso zulässig wie eine ordentliche Kündigung. In besonders schweren Fällen kann sogar eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden. Darüber hinaus besteht eine Schadensersatzpflicht, wenn durch die unbefugte Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen dem Unternehmen ein finanzieller Schaden entstanden ist.

Geheimhaltungsvereinbarung nach Kündigung: Was gilt?

Beschäftigte sind grundsätzlich auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Verschwiegenheit verpflichtet. Das gilt vor allem in Bezug auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Diese dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Entsprechende Vereinbarungen im Arbeitsvertrag sind zulässig. Derartige Klauseln stoßen jedoch an ihre Grenzen, sofern die Beschäftigten durch die Wahrung ihrer Verschwiegenheitspflicht in ihrer Berufsausübung unzumutbar beschränkt werden. Eine nachvertragliche Verschwiegenheitspflicht darf ehemalige Beschäftigte nicht daran hindern, mit ihrem früheren Unternehmen in Wettbewerb zu treten. Sie dürfen Erfahrungen und Kenntnisse, welche sie während ihrer Zeit im Betrieb erlangt haben, für ihre eigenen Zwecke auch in der neuen Arbeit nutzen.

Möchte ein Unternehmen verhindern, dass ehemalige Mitarbeitende nachträglich in Konkurrenz treten, kann es – gegen Zahlung einer Entschädigung – ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für eine Dauer von bis zu zwei Jahren vereinbaren.

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