12.03.2018 – zuletzt aktualisiert am: 26.01.2023

Arbeitsvertrag verlängert. Aber schon wieder nur befristet?

Wer nach der Ausbildung nur einen befristeten Arbeitsvertrag bekommt, hält das zunächst nicht für ein Problem: Besser ein befristeter Job als gar keiner! Aber um Zukunftspläne schmieden zu können, braucht man als solide Basis ein festes Einkommen – und damit auch eine feste Anstellung.

Doch was, wenn der Arbeitgebende den Vertrag zwar verlängern wollen, allerdings erneut nur befristet? Und das immer wieder? In einigen Branchen ist diese Vorgehensweise leider gang und gäbe. Für die befristet eingestellten Mitarbeitenden ist das ärgerlich und frustrierend. Und sie fragen sich zurecht: Darf das die Geschäftsführung überhaupt?

Befristung – unter welchen Voraussetzungen ist diese erlaubt?

Die schlechte Nachricht: Unter bestimmten Voraussetzungen ist sogar eine sogenannte „Kettenbefristung“ erlaubt. Die gute lautet: Dafür muss es triftige Gründe geben. Ansonsten dürfen Mitarbeitende nicht unbeschränkt mit befristeten Verträgen beschäftigt werden! Folgende Gründe rechtfertigen ein befristetes Arbeitsverhältnis:

Das kann zum Beispiel sein, wenn nur vorübergehend Bedarf besteht oder – etwa im öffentlichen Dienst – nur zeitliche befristete Mittel zur Verfügung stehen.

Achtung: Theoretisch kann immer wieder ein neuer befristeter Vertrag angeboten werden, allerdings unter der Voraussetzung, dass jeweils ein zulässiger sachlicher Grund besteht. Im Zweifel müssen Arbeitgebende dies nachweisen.

Ja, auch dann ist eine Befristung möglich, allerdings darf so ein Vertrag höchstens dreimal verlängert werden und die befristete Beschäftigung insgesamt maximal zwei Jahre dauern – jedenfalls bei ein und demselben Arbeitgeber. Wer den Arbeitsplatz wechselt, kann in einem neuen Unternehmen natürlich erneut befristet eingestellt werden.

Lesetipp: Wann ist eine sachgrundlose Befristung erlaubt?

Solche befristeten Arbeitsverträge enden, wenn der Zweck der Befristung nicht mehr vorhanden ist – wenn zum Beispiel die oder der Beschäftigte, die oder den es zu vertreten galt, aus dem Sabbatical zurück ist oder wenn ein bestimmtes Event wie etwa eine Messe, ein Jubiläum oder ein Projekt vorbei ist.

Arbeitnehmer, die ihr 52. Lebensjahr vollendet haben und zuvor mindestens vier Monate arbeitslos waren, dürfen auch ohne sachlichen Grund mehrmals nacheinander befristet beschäftigt werden, und zwar insgesamt bis zu fünf Jahre lang.

In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist.

Übrigens: Wenn Unternehmen einen befristen Vertrag als Alternative zur Probezeit vorschlagen, können sie das entweder ohne Sachgrund oder zweckgebunden tun.

Gesetzeslage

Befristete Arbeitsverträge sind im Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) geregelt.

Befristung abgelaufen – aber keinen kümmert‘s?

Was, wenn der befristete Vertrag eigentlich abgelaufen ist, ein/e Arbeitnehmer/in aber weiterhin täglich auftaucht und ganz normal weiterarbeitet? Diese Frage ist gar nicht so weit hergeholt, denn in der Praxis kommt das tatsächlich häufig vor – auch, dass das Unternehmen weiterhin Lohn bezahlt.

In diesem Fall entsteht automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Es sei denn, der Arbeitgebende weiß nichts davon, dass die Arbeitsleistung weiterhin erbracht wird, oder er versäumt es, der fortgesetzten Tätigkeit unverzüglich zu widersprechen.

Wann sind befristete Arbeitsverträge unwirksam?

  • Wenn sie nicht schriftlich, sondern nur mündlich geschlossen wurden.
  • Wenn die Befristung ohne Sachgrund schon mehr als dreimal verlängert wurde oder insgesamt länger als zwei Jahre dauert.
  • Wenn sich bei Verlängerung Details im befristeten Vertrag verändern, etwa das Gehalt.
  • Wenn die sachliche Begründung nicht schlüssig ist.
  • Wenn der Zweck nicht mehr vorhanden ist, aber das Arbeitsverhältnis dennoch fortbesteht.


In all diesen und zahlreichen ähnlichen Fällen gilt, dass das befristete Arbeitsverhältnis nun in ein unbefristetes übergeht!

Wie wird aus dem unwirksamen befristeten Vertrag ein unbefristeter?

Wenn der befristete Arbeitsvertrag aus einem der genannten Gründe unwirksam geworden ist, müssen Arbeitgebende den/die Mitarbeitende/n unbefristet einstellen. Erfolgt dies nicht, haben Mitarbeitende exakt drei Wochen nach Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses Zeit, um Klage beim Amtsgericht einzureichen. Wird diese Frist verpasst, besteht kaum noch eine Chance, einen unbefristeten Vertrag einzuklagen. Hierbei empfiehlt es sich, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren. Auch in Fällen wie diesen bewährt sich eine zuverlässige Berufs-Rechtsschutzversicherung.

Wenn nach der Befristung Schluss ist

Um sich im Anschluss an ein befristetes Beschäftigungsverhältnis neu bewerben zu können, ist ein Arbeitszeugnis hilfreich. Auch bei auslaufenden Zeitverträgen haben Arbeitnehmer das Recht auf ein Zeugnis, und zwar so lange vor Vertragsende, wie es der gesetzlichen Kündigungsfrist entspricht. Weil das Beschäftigungsverhältnis zu diesem Zeitpunkt noch nicht endet, wird es als „Zwischenzeugnis“ oder „vorläufiges Zeugnis“ bezeichnet.

Rechtsschutztipp 

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