06.10.2022

Ebay Kleinanzeigen: Mit Haftungsausschluss beim Privatverkauf absichern

Ob gebrauchte Kleidung, bereits gelesene Bücher oder die neuen Schuhe, die einem doch nicht so gut gefallen: Gebrauchtes und Ungeliebtes lassen sich prima im Internet verkaufen. Dabei ist jedoch Vorsicht geboten. Denn wer seine Sachen bei Ebay und Co. anbietet, muss die Haftung ausschließen. Andernfalls steht man für Schäden und Mängel gerade – auch für solche, von denen man nichts weiß.

Ebay Kleinanzeigen und Haftungsausschluss: Der Unterschied zwischen Privatverkauf und Verbrauchsgüterkauf

Wenn es um Mängelgewährleistungsrechte geht, unterscheidet der Gesetzgeber zwischen einem Privatverkauf und einem Verbrauchsgüterkauf.

Ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB findet statt, wenn eine Privatperson eine Sache bei einem Unternehmen bzw. einer gewerblich verkaufenden Person kauft. Bei einem Verkauf haftet das Unternehmen im Rahmen der Gewährleistung gem. § 437 BGB für auftretende Mängel, und zwar für einen Zeitraum von 2 Jahren ab Übergabe der Sache. Diese Haftung kann seitens des Unternehmens nicht ausgeschlossen, sondern lediglich unter Einhaltung des gesetzlich zulässigen Rahmens verkürzt werden (§§ 305 ff. BGB). Beispielsweise dann, wenn es der Privatperson ein Ausstellungsstück besonders günstig verkauft oder die Sache als mangelhaft kennzeichnet und aus diesem Grund den Preis senkt.

Wann handelt es sich bei Ebay und Co. um einen Privatverkauf?

Wann genau eine Person als gewerblich verkaufende Person gilt, ist in der Rechtsprechung nicht eindeutig definiert und muss im jeweiligen Einzelfall bewertet werden. Indizien für einen gewerblichen Verkäufer sind:

  • ein wiederholtes Angebot gleichartiger Waren
  • eine Gewinnerzielungsabsicht
  • eine hohe Anzahl von Angeboten innerhalb eines kurzen Zeitraums

 

Ein Privatverkauf hingegen ist immer dann gegeben, wenn eine private Person eine Sache an eine andere Privatperson oder einen Händler verkauft. Anders als bei einem Verbrauchsgüterkauf sind bei einem Privatverkauf hinsichtlich der Sachmängelhaftung abweichende Vereinbarungen grundsätzlich zulässig.

Das bedeutet: Die verkaufende Privatperson muss – eine entsprechende Klausel im Kaufvertrag vorausgesetzt – für auftretende Mängel nicht haften. Das gilt jedoch nur, sofern die verkaufende Person die Mängel nicht arglistig verschwiegen hat (§ 444 BGB).

Haftungsausschluss bei Privatverkauf: Was ist möglich – und was nicht?

Wer als Privatperson etwas auf einer Onlineplattform – beispielsweise Ebay – verkauft, ist zunächst zur Sachmängelhaftung verpflichtet. Denn auch bei einem Privatverkauf gilt grundsätzlich die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. Weist der Kaufgegenstand innerhalb dieser Zeit einen Mangel auf, muss die verkaufende Person wahlweise:

  • nachbessern, d.h. die mangelhafte Sache reparieren
  • einen mangelfreien Ersatzgegenstand liefern oder
  • den Kaufpreis mindern

 

Allerdings kann die verkaufende Person die Gewährleistung ausschließen. Dazu muss ein entsprechender Absatz in der Artikelbeschreibung formuliert werden. Lässt sich die kaufende Person auf das Angebot ein, haftet die verkaufende Privatperson nicht für auftretende Mängel.

Einschränkung beim Haftungsausschluss: Was darf man nicht?

Aber: Der Haftungsausschluss bei einem Privatverkauf gilt nur für versteckte und unbekannte Mängel. Hat die verkaufende Person einen Mangel jedoch arglistig verschwiegen oder bewusst falsche Angaben über den Zustand des Verkaufsgegenstandes gemacht, ist der Gewährleistungsausschluss unwirksam – und die Haftung beim Privatverkauf bleibt bestehen.

Treten Mängel auf, stehen der kaufenden Person alle Rechte zu, die sie auch ohne Gewährleistungsausschluss gehabt hätte. Sie hat folglich das Recht auf Nachbesserung oder – falls die Nachbesserung fehlschlägt – auf eine Kaufpreisminderung.

So klappt der Privatverkauf bei Ebay Kleinanzeigen: Haftungsausschluss, Mängelbeschreibung, Urheberrecht

Um beim Privatverkauf rechtlich abgesichert sein, sollte man bei der Beschreibung und der Transaktion einige Dinge beachten:

1. Artikel- und Mängelbeschreibung

Der Haftungsausschluss bei einem Privatverkauf setzt eine korrekte Artikelbeschreibung voraus. Hierbei gilt: Was in der Artikelbeschreibung steht, muss stimmen.

Wer beispielsweise sein altes Fahrrad verkaufen möchte und weiß, dass der 5. Gang nicht funktioniert, sollte in der Artikelbeschreibung darauf hinweisen. Andernfalls hat die kaufende Person trotz etwaigen Ausschlusses der Sachmängelhaftung einen Anspruch auf Gewährleistung.

Vor allem beim Verkauf von teuren Gegenständen sollte die Produktbeschreibung umfangreich und detailliert ausfallen. Hilfreich dabei sind Fotos vom Verkaufsgegenstand, anhand derer sich die kaufende Person selbst ein Bild vom Zustand der Sache machen kann.

Wichtig zu wissen: Seit dem 1. Januar 2022 gilt ein neues Kaufrecht. Dieses stellt weitergehende Anforderungen an die Mangelfreiheit als es vorher der Fall war.  Das macht eine präzise Beschreibung des Kaufgegenstandes und seiner Mängel umso wichtiger.

2. Vorlage: Haftungsausschluss für Ebay und Co. korrekt formulieren

Um die Haftung bei Ebay Kleinanzeigen und anderen Onlineplattformen wirksam auszuschließen, ist eine präzise Formulierung des Gewährleistungsausschlusses erforderlich.

Formulierungen wie „Gekauft wie gesehen“ reichen in vielen Fällen nicht aus, um die Privathaftung auszuschließen – wie ein Urteil des OLG Oldenburg bestätigt (Az.: 9 U 29/17). Auch Formulierungen wie „Ich kann keine Gewährleistung übernehmen“, „Keine Rücknahme“ oder „Keine Garantie“ sind zu unpräzise.

Ein deutlicher Gewährleistungsausschluss könnte wie dieses Haftungsausschluss-Muster aussehen:

 „Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft.

3. Ebay: Urheberrecht bei Bildern beachten!

Bei der Verwendung fremder Fotos in der Artikelbeschreibung ist Vorsicht geboten. So schließt Ebay die Verwendung von Bildern und Videos, die von Hersteller-Websites stammen, grundsätzlich aus. Darüber hinaus kann das Kopieren von Inhalten anderer Webseiten oder die nicht-lizenzierte Verwendung fremder Fotos eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Es drohen – je nach Streitwert – hohe Geldstrafen.

Darum gilt: Lieber selbst Bilder der Ware machen und am besten Mängel gleich mitfotografieren!

Lese-Tipp: Urteil des OLG Braunschweig zur Streitwertbemessung (Az.: 2 W 92/11).

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