01.09.2022

Bildschirmarbeitsverordnung: Das gilt für den Bildschirmarbeitsplatz

Kopfschmerzen, Schulter- und Nackenverspannung im Job? Damit Arbeitnehmende am Schreibtisch möglichst beschwerdefrei arbeiten können, stellt der Gesetzgeber an die Gestaltung der Arbeitsplätze besondere Anforderungen. Welche das genau sind und was für die Arbeit im Homeoffice gilt, erklärt dieser Artikel.

Definition: Was ist ein Bildschirmarbeitsplatz?

Als Bildschirmarbeitsplatz wird gem. § 2 Bildschirmarbeitsverordnung (kurz: BildscharbV) ein Arbeitsplatz bezeichnet, bei dem ein Bildschirm sowie weitere Eingabe- bzw. Steuergeräte – z.B. Maus, Tastatur und Co. – eine funktionale Einheit bilden.

BildscharbV: Wozu sind Arbeitgebende verpflichtet?

Gemäß Bildschirmarbeitsverordnung müssen Bildschirmarbeitsplätze von Betrieben arbeitsschutzkonform eingerichtet werden. Dabei spielen vor allem folgende Bereiche eine wichtige Rolle:

Bereits an die Räumlichkeiten von Bildschirmarbeitsplätzen stellt der Gesetzgeber strenge Anforderungen. So müssen Einzel- und Mehrpersonenarbeitsplätze gemäß „Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.2“ je Arbeitsplatz mindestens 8 bis 10 m² groß sein – inklusive Möblierung. Die lichte Höhe von Bildschirmarbeitsplätzen muss bei einer Bürogröße von bis zu 50 m² mindestens 2,50 m betragen, bei mehr als 50 m² fordert der Gesetzgeber eine lichte Höhe von mindestens 2,75 m. Büros, die größer als 2.000 m² sind, müssen eine lichte Höhe von mindestens 3,25 m aufweisen.

Auch das Raumklima muss bestimmte Anforderungen erfüllen. Die Lufttemperatur muss mindestens 20 Grad Celsius betragen, darf jedoch 26 Grad Celsius nicht übersteigen. Die Luftfeuchtigkeit sollte zwischen 40 und 65 Prozent liegen. Genauere Informationen zum Thema liefert unser Beitrag zu Arbeitsschutz bei Hitze.

Bildschirmarbeitsplätze müssen mit einer Beleuchtung ausgestattet sein, die der Art der jeweiligen Aufgabe entspricht und an das Sehvermögen des Arbeitnehmenden angepasst ist. Das bedeutet: Wer im Dunkeln nur schlecht sehen kann, hat Anspruch auf eine ausreichend helle Beleuchtung. Der Mindestwert liegt bei Bildschirmarbeitsplätzen bei 500 Lux, in Großraumbüros gilt – je nach Reflexionsvermögen des Raumes – ein Mindestwert zwischen 750 und 1.000 Lux.

Die Arbeitsstättenverordnung (kurz: ArbStättV) stellt an einen Bildschirmarbeitsplatz folgende Anforderungen: So muss der Bürotisch von Beschäftigten ausreichend Platz für alle notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung stellen. Er sollte mindestens 80 cm tief und 160 cm breit sein. Zudem muss er frei von Reflexionen sein.

Der vom Unternehmen gestellte Bürostuhl sollte höhenverstellbar sein und eine durchgehende, ebenfalls verstellbare, Rückenlehne haben. Darüber hinaus schreibt der Gesetzgeber eine gepolsterte Sitzfläche mit abgerundeter Vorderkante vor.

Arbeitsplatz-Ausstattung: Anforderungen am Bildschirmarbeitsplatz

Die ArbStättV – konkret der Anhang 6.1 – enthält darüber hinaus detaillierte Anforderungen zu den technischen Geräten eines Bildschirmarbeitsplatzes:

Die Größe des Bildschirms muss der Arbeitsaufgabe entsprechen. Das bedeutet: Grafiker haben unter Umständen Anspruch auf einen größeren Bildschirm als Verwaltungskräfte. Grundsätzlich müssen Bildschirme flimmerfrei sein und eine reflexionsarme Oberfläche aufweisen. Die Fixierlinie vom Auge zur Bildschirmmitte sollte ca. 35 Grad von der Horizontalen nach unten verlaufen.

Die Tastatur muss vom Bildschirm getrennt und neigbar sein. Wer mit einem Notebook arbeitet, hat entsprechend Anspruch auf eine separate Tastatur. Ebenso wie der Bildschirm muss auch die Tastatur eine matte Oberfläche aufweisen.

Die Tastenbeschriftung muss klar erkennbar und auch bei wechselnden Körperhaltungen ohne Umstände lesbar sein.

In vielen Branchen werden zur schnelleren Bedienung Mäuse oder vergleichbare Eingabegeräte verwendet. Das jeweilige Eingabegerät ist vom Arbeitgebenden so auszuwählen, dass es zum Aufgabengebiet des Arbeitnehmenden passt. Vor allem bei der Bedienung von Grafik- und Videoprogrammen sind viele tausend Mausklicks pro Tag erforderlich. Teamkräfte in diesen Branchen haben folglich einen Anspruch auf ein alternatives Eingabegerät, beispielsweise ein Trackpad oder eine Multitouch-Maus.

Gefährdungsbeurteilung für Bildschirmarbeitsplätze: Gesundheitsschutz, Arbeitsschutz und -sicherheit

Gemäß § 3 Abs. 1 ArbStättV sind Arbeitgebende dazu verpflichtet, die ordnungsgemäßen Arbeitsbedingungen an einem Bildschirmarbeitsplatz sicherzustellen. Dieses geschieht üblicherweise im Rahmen einer sogenannten Gefährdungsbeurteilung, welche gem. § 5 Arbeitsschutzgesetz folgende Faktoren bewertet:

  • die mögliche Belastung der Augen
  • mögliche Gefahren für das Sehvermögen
  • psychische Belastungen

 

Konkrete Gefährdungen können sich unter anderem durch die Gestaltung des Arbeitsplatzes (Beleuchtung, Lärmpegel), chemische oder biologische Einwirkungen (z.B. Tonerstaub, Ausdünstung von Klebern) und der Auswahl von Arbeitsmitteln (z.B. Notebooks ohne externen Bildschirm, nicht anpassbarer Bürostuhl) ergeben.

Aus dieser Gefährdungsbeurteilung kann beispielsweise hervorgehen, dass eine beschäftigte Person durch die Bildschirmarbeit in ihrer Sehleistung beeinträchtigt wird. Daraus kann sich gem. ArbMedVV Teil 4 Absatz 2 ein Anspruch ergeben, dass das Unternehmen anteilig oder vollständig für eine Bildschirmarbeitsplatzbrille aufkommen muss.

Fürsorgepflicht von Arbeitgebenden

Grundsätzlich gilt: Arbeitgebende Betriebe sind aufgrund ihrer Fürsorgepflicht (§ 618 BGB) dazu verpflichtet, für die Arbeitssicherheit im Büro sowie den Gesundheitsschutz ihrer Mitarbeitenden zu sorgen. Kommen Führungskräfte dieser Pflicht nicht nach, dürfen Arbeitnehmende im äußersten Fall die Arbeit verweigern. Darüber hinaus kann Klage vor Gericht erhoben oder eine Anzeige bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eingereicht werden. Ein zuverlässiger Berufs-Rechtsschutz hilft Betroffenen bei der Suche nach einem kompetenten juristischen Beistand.

Außerdem wissenswert: Was gilt im Hinblick auf den Arbeitsschutz für Unternehmen gem. der Unfallverhütungsvorschriften der Gesetzlichen Unfallversicherung?

Bildschirmarbeitsplatz zu Hause: Das gilt für die Ausstattung im Homeoffice

Das Arbeiten im Homeoffice ist spätestens seit der Corona-Pandemie gang und gäbe. Arbeitgebende haben – wie auch im betrieblichen Büro – ihren Mitarbeitenden das Mobiliar und sonstige Arbeitsmittel bereitzustellen. Besitzt die arbeitnehmende Person beispielsweise keinen Computer, muss der Betrieb für die entsprechende Anschaffung aufkommen.

Stellen Unternehmen keine Arbeitsmittel zur Verfügung und schaffen Arbeitnehmende diese selbst an, haben sie gegenüber ihrer Führungskraft Anspruch auf Erstattung der Homeoffice-Kosten. Dies betrifft auch die Kosten für die Telekommunikation, also Telefon und Internet. Werden Telefon und/oder Internet vom Arbeitnehmenden auch privat genutzt, muss der Betrieb lediglich den Anteil erstatten, der auf die berufliche Nutzung entfällt.

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