22.05.2025

Sind Beleidigungen im Internet strafbar?

Auf digitalen Plattformen häufen sich Anfeindungen und despektierliche Aussagen. Doch zum Glück ist das Netz kein rechtsfreier Raum. Beleidigungen im Internet sind strafbar. Wie sich Betroffene wehren können und wann bei Beleidigungen im Netz sogar Schmerzensgeld in Betracht kommt, klärt dieser Artikel.

Wann liegt eine strafbare Beleidigung vor?

Eine strafbare Beleidigung – auch im Internet – setzt eine rechtswidrigen Angriff auf die Ehre einer anderen Person durch eine vorsätzliche Kundgabe der Miss- bzw. Nichtachtung oder eine Geringschätzung voraus. Ein typisches Beispiel sind Beschimpfungen wie „Du Arschloch“ oder „Du Versager“. Die Strafbarkeit einer Beleidigung ergibt sich aus § 185 BGB. Darin heißt es:

„Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Für die Strafbarkeit einer vorsätzlichen Kundgabe ist meist eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit der kundgebenden Person und dem Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person erforderlich. Denn steht die mögliche Beleidigung im Kontext einer Sachauseinandersetzung, kann diese auch als (straffreie) Meinungsäußerung oder bloße Kritik gewertet werden.

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Grundsätzlich entfällt eine Strafbarkeit bei wahren und wertneutralen Tatsachenbehauptungen, beispielsweise „Jude“ oder „homosexuell“. Sind diese Äußerungen jedoch mit Herabsetzungen verbunden (z.B. „Schwuchtel“), würde dies strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Sind Beleidigungen im Internet überhaupt strafbar?

Ja, Beleidigungen im Internet sind strafbar. Denn: § 185 BGB setzt nicht voraus, dass eine Beleidigung persönlich unter Anwesenden ausgesprochen wird. Aufgrund der Formulierungen „öffentlich“ und „durch Verbreiten eines Inhalts“ können auch Äußerungen im Internet – beispielsweise Posts in sozialen Netzwerken – als Beleidigung gewertet werden.

Welche Strafen drohen bei Beleidigungen im Internet?

Für eine Beleidigung sieht der Gesetzgeber einen Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe vor. Bei Beleidigungen im Internet drohen jedoch höhere Strafen. Sofern eine Beleidigung „öffentlich“ oder „durch Verbreiten eines Inhalts“ erfolgt (wie es im Internet der Fall ist), beträgt der Strafrahmen bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

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Beleidigung im Internet anzeigen: Wann verjährt eine Beleidigung?

Gemäß § 185 BGB i.V.m. § 78 II Nr. 5 StGB verjährt eine Beleidigung nach 3 Jahren.

Wichtig: Grundsätzlich wird eine Beleidigung gem. § 194 Abs. 1 StGB nur auf Strafantrag verfolgt. Antragsberechtigt ist die beleidigte Person. Der Strafantrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt jedoch erst, sofern die beleidigte Person von der Beleidigung oder der tatbegehenden Person erfahren hat.

Ein Beispiel: A erhält seit 2 Jahren regelmäßig anonyme, beleidigende Briefe. Erst jetzt erfährt A, dass B für diese verantwortlich ist. Obwohl die Briefe schon länger als 3 Monate zurückliegen, hat A nun 3 Monate Zeit, einen Strafantrag zu stellen.

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Kann Schmerzensgeld bei einer Beleidigung im Internet gefordert werden?

Beleidigungen im Internet können einen Anspruch auf Schmerzensgeld begründen. Allerdings zieht nicht jede Beleidigung im Netz zwingend ein Schmerzensgeld nach sich. Erforderlich ist:

  • eine schwerwiegende rechtswidrige und
  • schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, welche
  • nicht auf andere Weise beseitigt werden kann.

 

Beleidigungen entfalten meist dann eine besonders schwerwiegende Wirkung, wenn sie die Intimsphäre der betroffenen Person beeinträchtigen oder deren Persönlichkeit mindern. Ob ein Anspruch entstanden ist und wie hoch ein etwaiges Schmerzensgeld ausfällt, entscheidet sich je nach Einzelfall.

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Nachweisbarkeit und Beweis von Beleidigungen im Netz

Die Beweisführung ist bei Beleidigungen im Internet vergleichsweise einfach. Anhand von Screenshots lassen sich entsprechende Posts und Profile dokumentieren. Problematisch ist in vielen Fällen jedoch die Ermittlung der Täter*innen. Denn hinterlegte Namen bzw. E-Mail-Adressen müssen nicht zwingend mit realen Personen in Zusammenhang stehen.

Zur Seite steht Betroffenen ein Beschluss des Bundesgerichtshofs (Az.: VI ZB 39/18). Dieser spricht Betroffenen einen Auskunftsanspruch gegenüber Plattform- und Forenbetreibenden zu. Ein derartige Auskunftsanspruch kann über eine gerichtliche Inanspruchnahme des zuständigen Landgerichts erfolgen. Die Allrecht Privat-Rechtsschutz stellt Betroffenen einen kompetenten Rechtsbeistand zur Seite.

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