29.10.2018

Beamtenrecht – Ihre Rechte im Falle einer Zwangspensionierung

Als Beamter genießt man viele Vorteile und der Arbeitsplatz ist sicher – so lautet die herkömmliche Meinung. Dass es aber auch anders kommen kann, ist den meisten nicht geläufig. Der Dienstherr kann einen Beamten, der aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, seinen Dienst vollumfänglich zu verrichten, in den Ruhestand versetzen – zwangsweise. Doch welche Kriterien müssen dafür erfüllt sein und was kann ein Beamter tun, damit keine Versorgungslücken durch Verdiensteinbußen entstehen?

Zwangspensionierung von Beamten – was bedeutet das?

Erkrankt ein Beamter für längere Zeit körperlich oder psychisch, ist der Dienstherr dazu berechtigt, ihn vor Erreichen des eigentlichen Rentenalters zu pensionieren. Der vorzeitige Ruhestand bedeutet meist finanzielle Einbußen. Das Ruhegehalt fällt aufgrund der Abschläge, mit denen durch den früheren Eintritt zu rechnen ist, sehr viel geringer aus als erwartet.

Die zwangsweise Zurruhesetzung eines Beamten wegen Dienstunfähigkeit ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Vorliegen einer dauernden Dienstunfähigkeit

Wenn ein Beamter innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten für mehr als drei Monate dienstunfähig erkrankt und die Wahrscheinlichkeit besteht, dass er auch die nächsten sechs Monate seinem Dienst nicht nachgehen kann, ist eine dauernde Dienstunfähigkeit gegeben.

Zweifelt der Dienstherr daran, dass der Beamte in absehbarer Zeit wieder gesundet, kann er eine dienstliche Weisung aussprechen und ihn dazu verpflichten, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Allerdings müssen bestimmte Anforderungen für diese Anordnung erfüllt sein, um wirksam und rechtmäßig zu sein. Der Dienstherr muss, so urteilte das Bundesverwaltungsgericht, die tatsächlichen Umstände, warum er den Beamten für dienstunfähig hält, in der Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung detailliert angeben und ihn umfassend über die Abläufe der Untersuchung informieren. Wird dieses versäumt, ist die Anordnung nicht wirksam und der Beamte kann dagegen vorgehen.

Anderweitige Verwendung

Ergibt die amtsärztliche Untersuchung eine dauernde Dienstunfähigkeit, kann der Dienstherr auch jetzt nicht ohne Weiteres eine Zwangspensionierung von Beamten anordnen. Vorher muss er aktiv nach einer anderen Verwendungsmöglichkeit für den Beamten suchen und diese Suche auch belegen können. Hierbei kann es sich um ein anderes Amt derselben, einer gleichwertigen aber auch einer geringerwertigen Laufbahn handeln. Auch sollte der avisierte Posten erst in einer absehbaren Zeit innerhalb der folgenden sechs Monate vakant werden. Werden auch diese Anforderungen nicht erfüllt, kann der Beamte aufgrund von Rechtswidrigkeit Widerspruch einlegen bzw. Klage erheben.

Weiterführende Informationen zum Thema Beamtenrecht finden sich in der Gesamtausgabe des Bundesbeamtengesetz unter folgendem Link: www.gesetze-im-internet.de/bbg_2009. Zudem sei auf die Landesgesetze der Bundesländer für die Landesbeamten hingewiesen, die sich inhaltlich jedoch nur in sehr geringem Maße voneinander unterscheiden.

Finanzielle Folgen der Zwangspensionierung von Beamten

Wird ein Beamter aufgrund von dauernder Dienstunfähigkeit zwangspensioniert und geht vorzeitig in den Ruhestand, erhält er eine Pension, allerdings mit zum Teil großen Abschlägen. Das Renteneintrittsalter für Beamte, die nach dem 1.1.1964 geboren sind, wurde mittlerweile angehoben – ab dem 67. Lebensjahr können sie nach Erfüllung einiger Voraussetzungen ohne Abzüge in den Ruhestand gehen.

Für jedes Jahr, welches ein Beamter infolge von Zwangspensionierung früher in Pension gehen muss, werden ihm die Bezüge um jeweils 3,6 Prozent gekürzt. Diese Kürzung ist allerdings gedeckelt und kann maximal 14,4 Prozent betragen. Erfolgte die Dienstunfähigkeit vor dem 1.1.2012 und hatte der Beamte zu diesem Zeitpunkt bereits das 63. Lebensjahr vollendet, erhält er das volle Ruhegeld ohne Abschläge.

Wie viel Ruhegeld einem dienstunfähigen Beamten nach der Zwangspensionierung zusteht, richtet sich danach, wie viele ruhegehaltfähige Jahre er im Laufe seiner Dienstzeit erworben hat. Hierzu gibt es Rechner im Internet. Der Versorgungssatz beträgt aber höchstens 71,75 Prozent der letzten Bezüge.

Informationen über die Versorgungsansprüche von Beamten unter www.beamtenversorgung-in-bund-und-laendern.de/

Gut abgesichert dank der Dienstunfähigkeitsversicherung

Auch für Beamte ist es sinnvoll, sich privat durch eine Dienstunfähigkeitsversicherung abzusichern, damit es zu keiner Versorgungslücke kommt. Denn bevor ein Beamter überhaupt Anspruch auf ein Mindestruhegehalt hat, muss er erstmal fünf Berufsjahre seinem Dienst nachgehen. Erst nach Ablauf dieser Wartezeit hat er ein Anrecht auf Ruhegeld. Deshalb ist diese Versicherung gerade für junge Beamte sehr empfehlenswert.

Achtung: Der Versicherungsvertrag sollte unbedingt die sogenannte echte Dienstunfähigkeitsklausel enthalten, damit Beamte bei Nachweis der dauerhaften Dienstunfähigkeit auch die vertraglich vereinbarte Rente erhalten.

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